Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Hypothet 
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auf Löschung eine Vormerkung in das 
Grundbuch eingetragen werden. 
An die Stelle der Forderung, für 
welche die H. besteht, kann eine andere 
Forderung gesetzt werden. Zu der 
Anderung ist die Einigung des Gläu- 
bigers und des Eigentümers sowie die 
Eintragung in das Grundbuch er- 
entsprechende Anwendung. 
Steht die Forderung, die an die 
Stelle der bisherigen Forderung treten 
soll, nicht dem bisherigen Hypotheken- 
gläubiger zu, so ist dessen Zustimmung 
erforderlich; die Zustimmung ist dem 
Grundbuchamt oder demjenigen gegen- 
über zu erklären, zu dessen Gunsten 
sie erfolgt. 
§ 875 Abs. 2 und des § 876 finden 
entsprechende Anwendung. 
Wird der Gläubiger aus dem Grund- 
stücke befriedigt, so erlischt die H. 
Erfolgt die Befriedigung des 
Gläubigers aus einem der mit einer 
Gesamth. belasteten Grundstücke, so 
werden auch die übrigen Grund- 
Soweit im Falle einer Gesamth. der 
Eigentümer des Grundstücks, aus dem 
der Gläubiger befriedigt wird, von 
dem Eigentümer eines der anderen 
Grundstücke oder einem Rechtsvor- 
gänger dieses Eigentümers Ersatz ver- 
langen kann, geht die H. an dem 
Grundstücke dieses Eigentümers auf 
ihn über. Die H. kann jedoch, wenn 
der Gläubiger nur teilweise befriedigt 
wird, nicht zum Nachteile der dem 
Gläubiger verbleibenden H. und, wenn 
das Grundstück mit einem im Range 
gleich= oder nachstehenden Rechte be- 
lastet ist, nicht zum Nachteile dieses 
Rechtes geltend gemacht werden. 
Zur Aufhebung der H. durch Rechts- 
geschäft ist die Zustimmung des Eigen- 
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Die Vorschriften des 
  
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1185 
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1188 
Hypothek 
tümers erforderlich. Die Zustimmung 
ist dem Grundbuchamt oder dem 
Gläubiger gegenüber zu erklären; sie 
ist unwiderruflich. 1165. 
Eine H. kann in der Weise bestellt 
werden, daß das Recht des Gläubigers 
aus der H. sich nur nach der Forde- 
rung bestimmt und der Gläubiger 
sich zum Beweise der Forderung nicht 
auf die Eintragung berufen kann 
(Sicherungsh.). 
Die H. muß im Grundbuch als 
Sicherungsh. bezeichnet werden. 
Bei der Sicherungsh. ist die Erteilung 
des Hypothekenbriefes ausgeschlossen. 
Die Vorschriften der §§ 1138, 1139, 
1141, 1156 finden keine Anwendung. 
Eine Sicherungsh. kann in eine ge- 
wöhnliche H., eine gewöhnliche H. 
kann in eine Sicherungsh. um- 
gewandelt werden. Die Zustimmung 
der im Range gleich= oder nachstehen- 
den Berechtigten ist nicht erforderlich. 
Für die Forderung aus einer Schulo-= 
verschreibung auf den Inhaber, aus 
einem Wechsel oder aus einem anderen 
Papiere, das durch Indossament über- 
tragen werden kann, kann nur eine 
Sicherungsh. bestellt werden. Die H. 
gilt als Sicherungsh., auch wenn sie 
im Grundbuche nicht als solche be- 
zeichnet ist. Die Vorschrift des § 1154 
Abs. 3 findet keine Anwendung. 1189. 
Zur Bestellung einer H. für die For- 
derung aus einer Schuldverschreibung 
auf den Inhaber genügt die Erklärung 
des Eigentümers gegenüber dem Grund- 
buchamte, daß er die H. bestelle, und 
die Eintragung in das Grundbuch; 
die Vorschrift des § 878 findet An- 
wendung. 
Die Ausschließung des Gläubigers 
mit seinem Rechte nach § 1170 ist 
nur zulässig, wenn die im § 801 
bezeichnete Vorlegungefrist verstrichen 
ist. Ist innerhalb der Frist die Schuld-
	        
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