Hypothel
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verschreibung vorgelegt oder der An-
spruch aus der Urkunde gerichtlich
geltend gemacht worden, so kann die
Ausschließung erst erfolgen, wenn die
Verjährung eingetreten ist.
Bei einer H. der im § 1187 bezeich-
neten Art kann für den jeweiligen
Gläubiger ein Vertreter mit der Be-
fugnis bestellt werden, mit Wirkung
für und gegen jeden späteren Gläu-
biger bestimmte Verfügungen über die
H. zu treffen und den Gläubiger bei
der Geltendmachung der H. zu ver-
treten. Zur Bestellung des Vertreters
ist die Eintragung in das Grundbuch
erforderlich.
Ist der Eigentümer berechtigt, von
dem Gläubiger eine Verfügung zu
verlangen, zu welcher der Vertreter
befugt ist, so kann er die Vornahme
der Verfügung von dem Vertreter
verlangen.
Eine H. kann in der Weise bestellt
werden, daß nur der Hoöchstbetrag,
bis zu dem das Grundstück haften
soll, bestimmt, im Ubrigen die Fest-
stellung der Forderung vorbehalten
wird. Der Höchstbetrag muß in das
Grundbuch eingetragen werden.
Ist die Forderung verzinslich, so
werden die Zinsen in den Höchstbetrag
eingerechnet. 6
Die H. gilt als Sicherungsh., auch
wenn sie im Grundbuche nicht als
solche bezeichnet ist.
Die Forderung kann nach den für
die Übertragung von Forderungen
geltenden a. Vorschriften übertragen
werden. Wird sie nach diesen Vor-
schriften übertragen, so ist der über-
gang der H. ausgeschlossen.
Kauf.
Eine H., eine Grundschuld, eine
Rentenschuld oder ein Pfandrecht hat
der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn
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Hypothek
der Käufer die Belastung kennt. Das
Gleiche gilt von einer Vormerkung
zur Sicherung des Anspruchs auf Be-
stellung dieser Rechte. 440, 443, 445.
Ist ein Grundstück Gegenstand des
Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheits-
leistung insoweit nicht, als für den
gestundeten Kaufpreis die Bestellung
einer H. an dem Grundystücke ver-
einbart oder in Anrechnung auf den
Kaufpreis eine Schuld, für die eine
H. an dem Grundstücke besteht, über-
nommen worden ist.
Pfandrecht.
s. Grundstück 880, Hypothek 1151.
s. Hypothek 1118.
s. Hypothek 1121, 1122.
s. Hypothek 1170, 1171.
s. Hypothek 1188, 1189.
s. Hypothek 1123, 1124, 1125.
Rentenschuld s. Hypothek 1133.
Schuldverhältnis.
Mit der abgetretenen Forderung gehen
die H. oder Pfandrechte, die für sie
bestehen, sowie die Rechte aus einer
für sie bestellten Bürgschaft auf den
neuen Gläubiger über. 412.
s. Genehmigung Schuldver=
hältnis.
Infolge der Schuldübernahme erlöschen
die für die Forderung bestellten Bürg-
schaften und Pfandrechte. Besteht für
die Forderung eine H., so tritt das
Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger
auf die H. verzichtet. Diese Vor-
schriften finden keine Anwendung, wenn
der Bürge oder derjenige, welchem der
verhaftete Gegenstand zur Zeit der
Schuldübernahme gehört, in diese ein-
willigt.
Ein mit der Forderung für den
Fall des Konkurses verbundenes Vor-
zugsrecht kann nicht im Konkurs über
das Vermögen des Übernehmersgeltend
gemacht werden.