Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Hypothel 
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1190 
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verschreibung vorgelegt oder der An- 
spruch aus der Urkunde gerichtlich 
geltend gemacht worden, so kann die 
Ausschließung erst erfolgen, wenn die 
Verjährung eingetreten ist. 
Bei einer H. der im § 1187 bezeich- 
neten Art kann für den jeweiligen 
Gläubiger ein Vertreter mit der Be- 
fugnis bestellt werden, mit Wirkung 
für und gegen jeden späteren Gläu- 
biger bestimmte Verfügungen über die 
H. zu treffen und den Gläubiger bei 
der Geltendmachung der H. zu ver- 
treten. Zur Bestellung des Vertreters 
ist die Eintragung in das Grundbuch 
erforderlich. 
Ist der Eigentümer berechtigt, von 
dem Gläubiger eine Verfügung zu 
verlangen, zu welcher der Vertreter 
befugt ist, so kann er die Vornahme 
der Verfügung von dem Vertreter 
verlangen. 
Eine H. kann in der Weise bestellt 
werden, daß nur der Hoöchstbetrag, 
bis zu dem das Grundstück haften 
soll, bestimmt, im Ubrigen die Fest- 
stellung der Forderung vorbehalten 
wird. Der Höchstbetrag muß in das 
Grundbuch eingetragen werden. 
Ist die Forderung verzinslich, so 
werden die Zinsen in den Höchstbetrag 
eingerechnet. 6 
Die H. gilt als Sicherungsh., auch 
wenn sie im Grundbuche nicht als 
solche bezeichnet ist. 
Die Forderung kann nach den für 
die Übertragung von Forderungen 
geltenden a. Vorschriften übertragen 
werden. Wird sie nach diesen Vor- 
schriften übertragen, so ist der über- 
gang der H. ausgeschlossen. 
Kauf. 
Eine H., eine Grundschuld, eine 
Rentenschuld oder ein Pfandrecht hat 
der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn 
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1261 
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1265 
1269 
1270 
1289 
1201 
401 
416 
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Hypothek 
der Käufer die Belastung kennt. Das 
Gleiche gilt von einer Vormerkung 
zur Sicherung des Anspruchs auf Be- 
stellung dieser Rechte. 440, 443, 445. 
Ist ein Grundstück Gegenstand des 
Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheits- 
leistung insoweit nicht, als für den 
gestundeten Kaufpreis die Bestellung 
einer H. an dem Grundystücke ver- 
einbart oder in Anrechnung auf den 
Kaufpreis eine Schuld, für die eine 
H. an dem Grundstücke besteht, über- 
nommen worden ist. 
Pfandrecht. 
s. Grundstück 880, Hypothek 1151. 
s. Hypothek 1118. 
s. Hypothek 1121, 1122. 
s. Hypothek 1170, 1171. 
s. Hypothek 1188, 1189. 
s. Hypothek 1123, 1124, 1125. 
Rentenschuld s. Hypothek 1133. 
Schuldverhältnis. 
Mit der abgetretenen Forderung gehen 
die H. oder Pfandrechte, die für sie 
bestehen, sowie die Rechte aus einer 
für sie bestellten Bürgschaft auf den 
neuen Gläubiger über. 412. 
s. Genehmigung Schuldver= 
hältnis. 
Infolge der Schuldübernahme erlöschen 
die für die Forderung bestellten Bürg- 
schaften und Pfandrechte. Besteht für 
die Forderung eine H., so tritt das 
Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger 
auf die H. verzichtet. Diese Vor- 
schriften finden keine Anwendung, wenn 
der Bürge oder derjenige, welchem der 
verhaftete Gegenstand zur Zeit der 
Schuldübernahme gehört, in diese ein- 
willigt. 
Ein mit der Forderung für den 
Fall des Konkurses verbundenes Vor- 
zugsrecht kann nicht im Konkurs über 
das Vermögen des Übernehmersgeltend 
gemacht werden.
	        
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