Hypothekengläubiger
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1035 Bei dem Nießbrauch an einem J.
von Sachen sind der Nießbraucher
und der Eigentümer einander ver-
pflichtet, zur Aufnahme eines Ver-
schließung eines H. bestimmten Vor-
aussetzungen vorliegen. Mit der
Erlassung des Ausschlußurteils erlischt
das Vorkaufsrecht.
Inbegriff.
Erbe s. Leistung 260.
Güterrecht 1528 f. Nießbrauch
1035.
Leistung.
Wer verpflichtet ist, einen J. von
Gegenständen herauszugeben oder über
den Bestand eines solchen J. Aus-
kunft zu erteilen, hat dem Berechtigten
ein Verzeichnis des Bestandes vorzu-
legen.
Besteht Grund zu der Annahme,
daß das Verzeichnis nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wor-
den ist, so hat der Verpflichtete auf
Verlangen den Offenbarungseid dahin
zu leisten:
daß er nach bestem Wissen den
Bestand so vollständig angegeben
habe, als er dazu imstande sei.
Die Vorschrift des § 259 Abs. 3
findet Anwendung.
Nießbrauch.
Das Verzeichnis ist mit der Angabe
des Tages der Aufnahme zu versehen
und von beiden Teilen zu unter-
zeichnen; jeder Teil kann verlangen,
daß die Unterzeichnung öffentlich be-
glaubigt wird. Jeder Teil kann auch
verlangen, daß das Verzeichnis durch
die zuständige Behörde oder durch
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Indossament
Auf ein Vorkaufsrecht, das zu
Gunsten des jeweiligen Eigentümers
eines Grundstücks besteht, finden diese
Vorschriften keine Anwendung.
einen zuständigen Beamten oder No-
tar aufgenommen wird. Die Kosten
hat derjenige zu tragen und vorzu-
schießen, welcher die Aufnahme oder
die Beglaubigung verlangt.
Pflichtteil s. Leistung 260.
Indossament.
Hypothek.
Für die Forderung aus einer Schuld-
verschreibung auf den Inhaber, aus
einem Wechsel oder aus einem anderen
Papiere, das durch J. übertragen
werden kann, kann nur eine
Sicherungshypothek, bestellt werden.
Die Hypothek gilt als Sicherungs-
hypothek, auch wenn sie im Grund-
buche nicht als solche bezeichnet ist.
Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3
findet keine Anwendung. 1189.
Pfandrecht.
Auf das Pfandrecht für die For-
derung aus einer Schuldverschreibung
auf den Inhaber, aus einem Wechsel
oder aus einem anderen Papiere, das
durch J. übertragen werden kann,
finden die Vorschriften des § 1189,
auf das Pfandrecht für die Forderung
aus einer Schuldverschreibung auf den
Inhaber finden auch die Vorschriften
des § 1188 entsprechende Anwendung.
1259, 1272.
Zur Verpfändung eines Wechsels oder
eines anderen Papieres, daß durch
J. übertragen werden kann, genügt
die Einigung des Gläubigers und des