Forderung
8
1269
1270
1271
1279
1280
1282
stimmt sich nach der für die Hypothek
geltenden Vorschrift des § 1118.
Ist die F. unverzinslich oder ist
der Zinssatz niedriger als fünf vom
Hundert, so kann das Pfandrecht ohne
Zustimmung der im Range gleich= oder
nachstehenden Berechtigten dahin er-
weitert werden, daß das Schiff für
Zinsen bis zu fünf vom Hundert
haftet. 1259, 1272.
s. Hypothek 1170, 1171.
Auf das Pfandrecht für die F. aus
einer Schuldocrschreibung auf den
Inhaber, aus einem Wechsel oder aus
einem anderen Papiere, das durch
Indossament übertragen werden kann,
finden die Vorschriften des § 1189,
auf das Pfandrecht für die F. an
einer Schuldverschreibung auf den In-
haber finden auch die Vorschriften des
§ 1188 entsprechende Anwendung.
1259, 1272.
Das Pfandrecht kann in der Weise
bestellt werden, daß nur der Höchst-
betrag, bis zu dem das Schiff haften
soll, bestimmt. im übrigen die Fest-
stellung der F. vorbehalten wird. Der
Höchstbetrag muß in das Schiffs-
register eingetragen werden.
Ist die F. verzinslich, so werden
die Zinsen in den Höchstbetrag ein-
gerechnet. 1259, 1272
Für das Pfandrecht an einer F.
gelten die besonderen Vorschriften der
88 1280 —1290, 1273.
Die Verpfändung einer F., zu deren
Übertragung der Abtretungsvertrag
genügt, ist nur wirksam, wenn der
Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.
1273, 1279.
Sind die Voraussetzungen des § 1228
Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfand-
rechtigt und kann der Schuldner nur
Die Einziehung
ihn leisten.
Gelof. sieht dem Pfand-
einer
41
8
1283
1286
Forderung
gläubiger nur insoweit zu, als sie zu
seiner Befriedigung erforderlich ist.
Soweit er zur Einziehung berechtigt
ist, kann er auch verlangen, daß ihm
die Geldf. an Zahlungsstatt abgetreten
wird.
Zu anderen Verfügungen über die
F. ist der Pfandgläubiger nicht be-
rechtigt; das Recht, die Befriedigung
aus der F. nach § 1277 zu suchen,
bleibt unberührt. 1273, 1279, 1284.
Hängt die Fälligkeit der verpfändeten
F. von einer Kündigung ab, so be-
darf der Gläubiger zur Kündigung
der Zustimmung des Pfandgläubigers
nur, wenn dieser berechtigt ist, die
Nutzungen zu ziehen. 1273, 1279,
1284.
Hat die Leistung an den Pfandgläubiger
und den Gläubiger gemeinschaftlich zu
erfolgen, so sind beide einander ver-
pflichtet, zur Einziehung mitzuwirken,
wenn die F. fällig ist.
Soweit der Pfandgläubiger be-
lechtigt ist, die F. ohne Mitwirkung
des Gläubigers einzuziehen, hat er für
die ordnungsmäßige Einziehung zu
sorgen. Von der Einziehung hat er
den Gläubiger unverzüglich zu be-
nachrichtigen, sofern nicht die Be-
nachrichtigung unthunlich ist. 1273,
1279.
Hängt die Fälligkeit der verpfändeten
F. von einer Kündigung ab, so kann
der Pfandgläubiger, sofern nicht das
Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem
Gläubiger die Kündigung verlangen,
wenn die Einziehung der F. wegen
Gefährdung ihrer Sicherheit nach den
Regeln einer ordnungsmäßigen Ver-
mögensverwaltung geboten ist. Unter
der gleichen Voraussetzung kann der
Gläubiger von dem Pfandgläubiger
die Zustimmung zur Kündigung ver-
langen, sofern die Zustimmung er-
forderlich ist. 1273, 1279.