Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Forderung 
8 
1269 
1270 
1271 
1279 
1280 
1282 
stimmt sich nach der für die Hypothek 
geltenden Vorschrift des § 1118. 
Ist die F. unverzinslich oder ist 
der Zinssatz niedriger als fünf vom 
Hundert, so kann das Pfandrecht ohne 
Zustimmung der im Range gleich= oder 
nachstehenden Berechtigten dahin er- 
weitert werden, daß das Schiff für 
Zinsen bis zu fünf vom Hundert 
haftet. 1259, 1272. 
s. Hypothek 1170, 1171. 
Auf das Pfandrecht für die F. aus 
einer Schuldocrschreibung auf den 
Inhaber, aus einem Wechsel oder aus 
einem anderen Papiere, das durch 
Indossament übertragen werden kann, 
finden die Vorschriften des § 1189, 
auf das Pfandrecht für die F. an 
einer Schuldverschreibung auf den In- 
haber finden auch die Vorschriften des 
§ 1188 entsprechende Anwendung. 
1259, 1272. 
Das Pfandrecht kann in der Weise 
bestellt werden, daß nur der Höchst- 
betrag, bis zu dem das Schiff haften 
soll, bestimmt. im übrigen die Fest- 
stellung der F. vorbehalten wird. Der 
Höchstbetrag muß in das Schiffs- 
register eingetragen werden. 
Ist die F. verzinslich, so werden 
die Zinsen in den Höchstbetrag ein- 
gerechnet. 1259, 1272 
Für das Pfandrecht an einer F. 
gelten die besonderen Vorschriften der 
88 1280 —1290, 1273. 
Die Verpfändung einer F., zu deren 
Übertragung der Abtretungsvertrag 
genügt, ist nur wirksam, wenn der 
Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt. 
1273, 1279. 
Sind die Voraussetzungen des § 1228 
Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfand- 
rechtigt und kann der Schuldner nur 
Die Einziehung 
ihn leisten. 
Gelof. sieht dem Pfand- 
einer 
41 
  
8 
1283 
1286 
Forderung 
gläubiger nur insoweit zu, als sie zu 
seiner Befriedigung erforderlich ist. 
Soweit er zur Einziehung berechtigt 
ist, kann er auch verlangen, daß ihm 
die Geldf. an Zahlungsstatt abgetreten 
wird. 
Zu anderen Verfügungen über die 
F. ist der Pfandgläubiger nicht be- 
rechtigt; das Recht, die Befriedigung 
aus der F. nach § 1277 zu suchen, 
bleibt unberührt. 1273, 1279, 1284. 
Hängt die Fälligkeit der verpfändeten 
F. von einer Kündigung ab, so be- 
darf der Gläubiger zur Kündigung 
der Zustimmung des Pfandgläubigers 
nur, wenn dieser berechtigt ist, die 
Nutzungen zu ziehen. 1273, 1279, 
1284. 
Hat die Leistung an den Pfandgläubiger 
und den Gläubiger gemeinschaftlich zu 
erfolgen, so sind beide einander ver- 
pflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, 
wenn die F. fällig ist. 
Soweit der Pfandgläubiger be- 
lechtigt ist, die F. ohne Mitwirkung 
des Gläubigers einzuziehen, hat er für 
die ordnungsmäßige Einziehung zu 
sorgen. Von der Einziehung hat er 
den Gläubiger unverzüglich zu be- 
nachrichtigen, sofern nicht die Be- 
nachrichtigung unthunlich ist. 1273, 
1279. 
Hängt die Fälligkeit der verpfändeten 
F. von einer Kündigung ab, so kann 
der Pfandgläubiger, sofern nicht das 
Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem 
Gläubiger die Kündigung verlangen, 
wenn die Einziehung der F. wegen 
Gefährdung ihrer Sicherheit nach den 
Regeln einer ordnungsmäßigen Ver- 
mögensverwaltung geboten ist. Unter 
der gleichen Voraussetzung kann der 
Gläubiger von dem Pfandgläubiger 
die Zustimmung zur Kündigung ver- 
langen, sofern die Zustimmung er- 
forderlich ist. 1273, 1279.
	        
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