Forderung
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1288 Wird eine Geldf. in Gemäßheit
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des § 1281 eingezogen, so sind der
Pfandgläubiger und der Gläubiger
einander verpflichtet, dazu mitzuwirken,
daß der eingezogene Betrag, soweit
es ohne Beeinträchtigung des Interesses
des Pfandgläubigers thunlich ist, nach
den für die Anlegung von Mündel-
geld geltenden Vorschriften verzinslich
angelegt und gleichzeitig dem Pfand-
gläubiger das Pfandrecht bestellt wird.
Die Art der Anlegung bestimmt der
Gläubiger.
Erfolgt die Einziehung in Gemäß-
heit des § 1282, so gilt die F. des
Pfandgläubigers, soweit ihm der ein-
gezogene Betrag zu seiner Befriedigung
gebührt, als von dem Gläubiger be-
richtigt. 1273, 1279.
Das Pfandrecht an einer F. erstreckt
sich auf die Zinsen der F. Die Vor-
schriften des § 1123 Abs. 2 und der
§§ 1124, 1125 finden entsprechende
Anwendung; an die Stelle der Be-
schlagnahme tritt die Anzeige des
Pfandgläubigers an den Schuldner,
daß er von dem Einziehungsrechte
Gebrauch mache. 1273, 1279.
Bestehen mehrere Pfandrechte an einer
F., so ist zur Einziehung nur der-
jenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen
Pfandrecht den übrigen Pfandrechten
vorgeht. 1273, 1279.
Die Vorschriften über das Pfandrecht
an einer F. gelten auch für das
Pfandrecht an einer Grundschuld und
an einer Rentenschuld. 1273.
Reallast s. Schuldverhältnis 432.
Rentenschuld s. Hypothek 1133.
Sachen.
Der Gastwirt hat für seine F. für
Wohnung und andere dem Gaste zur
Befriedigung seiner Bedürfnisse ge-
währte Leistungen, mit Einschluß der
Auslagen, ein Pfandrecht an den ein-
gebrachten Sachen des Gastes. Die
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Forderung
für das Pfandrecht des Vermieters
geltenden Vorschriften des § 559 Satz 3
und der §§ 560—563 finden ent-
sprechende Anwendung.
Schenkung s. Kauf 437.
Schuldverhältnis.
Wird eine Sache, eine F. gegen einen
Dritten oder ein anderes Recht an
Erfüllungsstatt gegeben, so hat der
Schuldner wegen eines Mangels im
Rechte oder wegen eines Mangels der
Sache in gleicher Weise wie ein Ver-
käufer Gewähr zu leisten.
Treten infolge einer Übertragung der
F. oder im Wege der Erbfolge an
die Stelle des ursprünglichen Gläu-
bigers mehrere Gläubiger, so fallen
die Mehrkosten den Gläubigern zur
Last.
Ist über die F. ein Schuldschein aus-
gestellt worden, so kann der Schuld-
ner neben der Quittung Rückgabe des
Schuldscheins verlangen. Behauptet
der Gläubiger, zur Rückgabe außer
stande zu sein, so kann der Schuldner
das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis
verlangen, daß die Schuld erloschen sei.
Schulden zwei Personen einander
Leistungen, die ihrem Gegenstande
nach gleichartig sind; so kann jeder
Teil seine F. gegen die F. des an-
deren Teiles aufrechnen, sobald er die
ihm gebührende Leistung fordern und
die ihm obliegende Leistung bewirken
kann.
Die Aufrechnung bewirkt, daß die F.,
soweit sie sich decken, als in dem
Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem
sie zur Aufrechnung geeignet einander
gegenübergetreten sind.
Eine F., der eine Einrede entgegen-
steht, kann nicht aufgerechnet werden.
Die Verjährung schließt die Auf-
rechnung nicht aus wenn die ver-
jährte F. zu der Zeit, zu welcher sie
gegen die andere F. aufgerechnet