Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Inventar 
8 
586 
587 
588 
589 
J. zum Schätzungswerte mit der 
Verpflichtung, es bei der Beendigung 
des Nießbrauchs zum Schätzungswerte 
zurückzugewähren, so finden die Vor- 
schriften der 8§ 588, 589 entsprechende 
Anwendung. 
acht.“ 
Wird ein Grundstück samt J. ver- 
pachtet, so liegt dem Pächter die Er- 
gewöhnlichen Abgang der zu dem J. 
gehörenden Tiere aus den Jungen 
insoweit zu ersetzen, als dies einer 
ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. 
581. 
Übernimmt der Pächter eines Grund- 
stücks das J. zum Schätzungswerte 
mit der Verpflichtung, es bei der 
2111, 
werte zurückzugewähren, so gelten die 
Vorschriften der §§ 588, 589. 581. 
Beendigung der Pacht zum Schätzungs- 
Der Pächter trägt die Gefahr des 
zufälligen Unterganges und einer zu- 
fälligen Verschlechterung des J. Er 
kann über die einzelnen Stücke inner- 
halb der Grenzen einer ordnungs- 
mäßigen Wirtschaft verfügen. 
Der Pächter hat das IJ. nach den 
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt- 
schaft in dem Zustande zu erhalten, 
in welchem es ihm übergeben wird. 
Die von ihm angeschafften Stücke 
werden mit der Einverleibung in das 
J. Eigentum des Verpächters. 581, 
Win 
Der Pächter hat das bei der Be- 
endigung der Pacht vorhandene J. 
dem Verpächter zurückzugewähren. 
Der Verpächter kann die Über- 
nahme derjenigen von dem Pächter 
angeschafften Inventarstücke ablehnen, 
447 
haltung der einzelnen Inventarstücke ob. 
Der Verpächter ist verpflichtet, In- 
ventarstücke, die infolge eines von 
dem Pächter nicht zu vertretenden 
Umstandes in Abgang kommen, zu 
ergänzen. Der Pächter hat jedoch den 
  
  
  
2 *“ — 
8 
ννν 
590 
202 
Art. 
777 
8 
Inventarstück 
welche nach den Regeln einer ordnungs- 
mäßigen Wirtschaft für das Grund- 
stück überflüssig oder zu wertvoll find; 
mit der Ablehnung geht das Eigentum 
an den abgelehnten Stücken auf den 
Pächter über. 
Ist der Gesamtschätzungswert der 
übernommenen Stücke höher oder 
niedriger als der Gesamtschätzungswert 
der zurückzugewährenden Stücke, so 
hat im ersteren Falle der Pächter dem 
Verpächter, im letzteren Falle der Ver- 
pächter dem Pächter den Mehrbetrag 
zu ersetzen. 581, 587, 594. 
Dem Pächter eines Grundstücks steht 
für die Forderungen gegen den Ver- 
pächter, die sich auf das mitgepachtete 
J. beziehen, ein Pfandrecht an den 
in seinen Besitz gelangten Inventar- 
stücken zu. Auf das Pfandrecht 
findet die Vorschrift des § 562 An- 
wendung. 581. 
Testament. 
2144, 2215. s. Erblasser — Testa- 
ment. 
Verjährung s. Erbe 2014. 
Inventarerrichtung. 
Einführungsgesetz s. Erbe 8§ 2006. 
Erbe. 
1993—2014, 2063 f. Erbe — Erbe. 
202 
203, 
Verjährung. 
s. Erbe 2014. 
206 s. Erbe 1997. 
Inventarfrist. 
1994—2000, 2003—2005, 2008, 2011, 
1378 
1048 
586. 
2012 s. Erbe — Erbe. 
Inventarstück. 
Güterrecht 1525 s. Nießbrauch 
1048. 
Nießbrauch s. Inventar — Nieß- 
brauch. 
Pacht. 
588—590 f. Inventar — Pacht.
	        
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