Inventar
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587
588
589
J. zum Schätzungswerte mit der
Verpflichtung, es bei der Beendigung
des Nießbrauchs zum Schätzungswerte
zurückzugewähren, so finden die Vor-
schriften der 8§ 588, 589 entsprechende
Anwendung.
acht.“
Wird ein Grundstück samt J. ver-
pachtet, so liegt dem Pächter die Er-
gewöhnlichen Abgang der zu dem J.
gehörenden Tiere aus den Jungen
insoweit zu ersetzen, als dies einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
581.
Übernimmt der Pächter eines Grund-
stücks das J. zum Schätzungswerte
mit der Verpflichtung, es bei der
2111,
werte zurückzugewähren, so gelten die
Vorschriften der §§ 588, 589. 581.
Beendigung der Pacht zum Schätzungs-
Der Pächter trägt die Gefahr des
zufälligen Unterganges und einer zu-
fälligen Verschlechterung des J. Er
kann über die einzelnen Stücke inner-
halb der Grenzen einer ordnungs-
mäßigen Wirtschaft verfügen.
Der Pächter hat das IJ. nach den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt-
schaft in dem Zustande zu erhalten,
in welchem es ihm übergeben wird.
Die von ihm angeschafften Stücke
werden mit der Einverleibung in das
J. Eigentum des Verpächters. 581,
Win
Der Pächter hat das bei der Be-
endigung der Pacht vorhandene J.
dem Verpächter zurückzugewähren.
Der Verpächter kann die Über-
nahme derjenigen von dem Pächter
angeschafften Inventarstücke ablehnen,
447
haltung der einzelnen Inventarstücke ob.
Der Verpächter ist verpflichtet, In-
ventarstücke, die infolge eines von
dem Pächter nicht zu vertretenden
Umstandes in Abgang kommen, zu
ergänzen. Der Pächter hat jedoch den
2 *“ —
8
ννν
590
202
Art.
777
8
Inventarstück
welche nach den Regeln einer ordnungs-
mäßigen Wirtschaft für das Grund-
stück überflüssig oder zu wertvoll find;
mit der Ablehnung geht das Eigentum
an den abgelehnten Stücken auf den
Pächter über.
Ist der Gesamtschätzungswert der
übernommenen Stücke höher oder
niedriger als der Gesamtschätzungswert
der zurückzugewährenden Stücke, so
hat im ersteren Falle der Pächter dem
Verpächter, im letzteren Falle der Ver-
pächter dem Pächter den Mehrbetrag
zu ersetzen. 581, 587, 594.
Dem Pächter eines Grundstücks steht
für die Forderungen gegen den Ver-
pächter, die sich auf das mitgepachtete
J. beziehen, ein Pfandrecht an den
in seinen Besitz gelangten Inventar-
stücken zu. Auf das Pfandrecht
findet die Vorschrift des § 562 An-
wendung. 581.
Testament.
2144, 2215. s. Erblasser — Testa-
ment.
Verjährung s. Erbe 2014.
Inventarerrichtung.
Einführungsgesetz s. Erbe 8§ 2006.
Erbe.
1993—2014, 2063 f. Erbe — Erbe.
202
203,
Verjährung.
s. Erbe 2014.
206 s. Erbe 1997.
Inventarfrist.
1994—2000, 2003—2005, 2008, 2011,
1378
1048
586.
2012 s. Erbe — Erbe.
Inventarstück.
Güterrecht 1525 s. Nießbrauch
1048.
Nießbrauch s. Inventar — Nieß-
brauch.
Pacht.
588—590 f. Inventar — Pacht.