Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Juristische Personen — 451 — 
8 Juristische Personen. 8 
1090 Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1061. 
Art. Einführungsgesetz. 
qié, 77# 76%, 762,. 76% s. E.G. — E.G. 
8 
2044 Erbe f. Erbe — Erbe. 1061 
Juristische Personen des öffent- 
lichen Rechts. § 89. s 
89 Die Vorschrift des § 31 (s. Verein) 
findet auf den Fiskus, sowie auf die 
Körperschaften, Stiftungen und An- 
stalten des öffentlichen Rechts ent- 
sprechende Anwendungen. 2204 
Das Gleiche gilt, soweit bei Körper- 
K. 
Kaiserliche Marine 8 
s. Marine. 
8 Kalender. 
887 Grundstück s. Hypothek 1170. 284 
« Hypoth k. 
1170 Ist der Hypethekengläubiger unbekannt, 
so kann er im Wege des Aufgebots- 
verfahrens mit seinem Rechte aus- 
geschlossen werden, wenn seit der 
letzten sich auf die Hypothek beziehen- 
den Eintragung in das Grundbuch 
zehn Jahre verstrichen sind und das 
Recht des Gläubigers nicht innerhalb 
dieser Frist von dem Eigentümer in 
einer nach § 208 zur Unterbrechung 
der Verjährung geeigneten Weise an- 
erkannt worden ist. Besteht für die 
Forderung eine nach dem K. bestimmte 
Zahlungszeit, so beginnt die Frist 
nicht vor dem Ablaufe des Zahlungs- 
tags. 
Mit der Erlassung des Ausschluß- 
urteils erwirbt der Eigentümer die 
  
  
Kalender 
schaften, Stiftungen und Anstalten 
des öffentlichen Rechtes der Konkurs 
zulässig ist, von der Vorschrift des 
§ 42 Abk. 2. 
Nießbrauch. 
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode 
des Nießbrauchers. Steht der Nieß- 
brauch einer j. P. zu, so erlischt er 
mit dieser. 
Testament. 
2101, 2105, 2106, 2163 s. Erblasser — 
Testament. 
s. Erbe 2044. 
Hypothek. Der dem Gläubiger er- 
teilte Hypothekenbrief wird kraftlos. 
1175, 1188. 
Leistung. 
Leistet der Schuldner auf eine Mah- 
nung des Gläubigers nicht, die nach 
dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, 
so kommt er durch die Mahnung in 
Verzug. Der Mahnung steht die Er- 
hebung der Klage auf die Leistung 
sowie die Zustellung eines Zahlungs- 
befehls im Mahnverfahren gleich. 
Ist für die Leistung eine Zeit 
nach dem K. bestimmt, so kommt 
der Schuldner ohne Mahnung in 
Verzug, wenn er nicht zu der be- 
stimmten Zeit leistet. Das Gleiche 
gilt, wenn der Leistung eine Kün- 
digung vorauszugehen hat und die 
Zeit für die Leistung in der Weise 
bestimmt ist, daß sie sich von der 
Kündigung ab nach dem K. berechnen 
läßt. 
296 Ist für die von dem Gläubiger vor- 
29“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.