Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Kalender 
2 
1269 
1104 
Art. 
776 
1171 
zunehmende Handlung eine Zeit nach 
dem K. bestimmt, so bedarf es des 
Angebots nur, wenn der Gläubiger 
die Handlung rechtzeitig vornimmt. 
Das Gleiche gilt, wenn der Handlung 
eine Kündigung vorauszugehen hat 
und die Zeit für die Handlung in 
der Weise bestimmt ist, daß sie sich 
von der Kündigung ab nach dem K. 
berechnen läßt. 297. 
Pfandrecht s. Hypothek 1170. 
Vorkaufsrecht s. Hypothek 1170. 
Kalenderjahr. 
Einführungsgesetz s. Hypothek 
8 1171. 
Hypothel. 
Der unbekannte Hypothekengläubiger 
kann im Wege des Aufgebotsver- 
fahrens mit seinem Rechte auch dann 
ausgeschlossen werden, wenn der Eigen- 
tümer zur Befriedigung des Gläubigers 
oder zur Kündigung berechtigt ist und 
den Betrag der Forderung für den 
Gläubiger unter Verzicht auf das 
Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die 
Hinterlegung von Zinsen ist nur er- 
forderlich, wenn der Zinssatz im Grund- 
buch eingetragen ist; Zinsen für eine 
frühere Zeit als das vierte K. vor 
der Erlassung des Ausschlußurteils 
sind nicht zu hinterlegen. 
Mit der Erlassung des Ausschluß- 
urteils gilt der Gläubiger als be- 
friedigt, sofern nicht nach den Vor- 
schriften über die Hinterlegung die 
Befriedigung schon vorher eingetreten 
ist. Der dem Gläubiger erteilte 
Hypothekenbrief wird kraftlos. 
Das Recht des Gläubigers auf den 
hinterlegten Betrag erlischt mit dem 
Ablaufe von dreißig Jahren nach der 
Erlassung des Ausschlußurteils, wenn 
nicht der Gläubiger sich vorher bei 
der Hinterlegungsstelle meldet; der 
Hinterleger ist zur Rücknahme be- 
45:2 
  
2 — 
8 
1269 
Kalendermonat 
rechtigt, auch wenn er auf das Recht 
zur Rücknahme verzichtet hat. 
Pfandrecht s. Hypothek 1171. 
Kalendermenat. 
Dienstvertrag. 
621 Ist die Vergütung nach Tagen be- 
565 
messen, so ist die Kündigung an 
jedem Tage für den folgenden Tag 
zulässig. 
Ist die Vergütung nach Wochen 
bemessen, so ist die Kündigung nur 
für den Schluß einer Kalenderwoche 
zulässig, sie hat spätestens am ersten. 
Werktage der Woche zu erfolgen. 
Ist die Vergütung nach Monaten 
bemessen, so ist die Kündigung nur 
für den Schluß eines K. zulässig; sie 
hat spätestens am fünfzehnten des 
Monats zu erfolgen. 
Ist die Vergütung nach Viertel- 
jahren oder längeren Zeitabschnitten 
bemessen, so ist die Kündigung nur 
für den Schluß eines Kalenderviertel- 
jahres und nur unter Einhaltung 
einer Kündigungsfrist von sechs 
Wochen zulässig. 620. 
Miete. 
Bei vermieteten Grundstücken ist die 
Kündigung nur für den Schluß eines 
Kalendervierteljahrs zulässig; sie hat 
spätestens am dritten Werktage des 
Vierteljahrs zu erfolgen. Ist der 
Mietzins nach Monaten bemessen, so 
ist die Kündigung nur für den 
Schluß eines K. zulässig; sie hat 
spätestens am fünfzehnten des Monats 
zu erfolgen. Ist der Mietzins nach 
Wochen bemessen, so ist die Kün- 
digung nur für den Schluß einer 
Kalenderwoche zulässig; sie hat 
spätestens am ersten Werktage der 
Woche zu erfolgen. 
Bei beweglichen Sachen hat die 
Kündigung spätestens am dritten 
Tage vor dem Tage zu erfolgen, an
	        
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