Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

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bezeichnet ist, von dem Aussteller unter 
Umständen ausgegeben, aus welchen 
sich ergiebt, daß er dem Inhaber zu 
einer Leistung verpflichtet sein will, 
so finden die Vorschriften des § 793 
Abs. 1 und der 8§§ 794, 796, 797 
entsprechende Anwendung. 
Kasse, 
Hilfskasse, Knappschaftskasse, 
Krankenkasse. Staatskasse, 
Sterbekasse. 
Einführungsgesetz. 
s. Schuldverhältnis § 394. 
s. E.d. — E. G. 
Schuldverhältnis. 
Soweit eine Forderung der Pfändung 
nicht unterworsen ist, findet die Auf- 
rechnung gegen die Forderung nicht 
statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- 
oder Sterbek., insbesondere aus Knapp- 
schaftsk. und K. der Knappschafts- 
vereine, zu beziehenden Hebungen 
können jedoch geschuldete Beiträge 
aufgerechnet werden. 
Gegen eine Forderung des Reichs 
oder eines Bundesstaats sowie gegen 
eine Forderung einer Gemeinde oder 
eines anderen Kommunalverbandes ist 
die Aufrechnung nur zulässig, wenn 
die Leistung an dieselbe K. zu er- 
folgen hat, aus der die Forderung 
des Aufrechnenden zu berichtigen ist. 
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, 
ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer 
öffentlichen Unterrichtsanstalt den über- 
tragbaren Teil des Diensteinkommens, 
des Wartegeldes oder des Ruhegehalts 
ab, so ist die auszahlende K. durch 
Aushändigung einer von dem bis- 
herigen Gläubiger ausgestellten, öffent- 
lich beglaubigten Urkunde von der Ab- 
tretung zu benachrichtigen. Bis zur 
Benachrichtigung gilt die Abtretung 
als der K. nicht bekannt. 
  
  
  
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Kauf 
Kausf. 
Erbschaftskauf. 
2371—2385 Erbschaftskauf s. Erbschafts- 
kauf — Erbschaftskauf. 
Kauf §§ 433—514. 
433—458 Allgemeine Vorschriften. 
433 
434 
435 
436 
437 
Durch den Kaufvertrag wird der Ver- 
käufer einer Sache verpflichtet, dem 
Käufer die Sache zu übergeben und 
das Eigentum an der Sache zu ver- 
schaffen. Der Verkäufer eines Rechtes 
ist verpflichtet, dem Käufer das Recht 
zu verschaffen und, wenn das Recht 
zum Besitz einer Sache berechtigt, 
die Sache zu übergeben. 
Der Käufer ist verpflichtet, dem 
Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis 
zu zahlen und die gekaufte Sache 
abzunehmen. 440, 443, 445. 
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem 
Käufer den verkauften Gegenstand 
frei von Rechten zu verschaffen, die 
von Dritten gegen den Käufer geltend 
gemacht werden können. 440, 443, 
445. 
Der Verkäufer eines Grundstücks 
oder eines Rechtes an einem Grund- 
stück ist verpflichtet, im Grundbuch 
eingetragene Rechte, die nicht bestehen, 
auf seine Kosten zur Löschung zu 
bringen, wenn sie im Falle ihres 
Bestehens das dem Käufer zu ver- 
schaffende Recht beeinträchtigen würden. 
Das Gleiche gilt bei dem Verk. 
eines Schiffes oder eines Rechtes an 
einem Schiffe für die im Schiffs- 
register eingetragenen Rechte. 440, 
443, 445. 
Der Verkäufer eines Grundstücks 
haftet nicht für die Freiheit des 
Grundstücks von öffentlichen Abgaben 
und von anderen öffentlichen Lasten, 
die zur Eintragung in das Grund- 
buch nicht geeignet sind. 440, 443, 
445. 
Der Verkäufer einer Forderung oder
	        
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