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bezeichnet ist, von dem Aussteller unter
Umständen ausgegeben, aus welchen
sich ergiebt, daß er dem Inhaber zu
einer Leistung verpflichtet sein will,
so finden die Vorschriften des § 793
Abs. 1 und der 8§§ 794, 796, 797
entsprechende Anwendung.
Kasse,
Hilfskasse, Knappschaftskasse,
Krankenkasse. Staatskasse,
Sterbekasse.
Einführungsgesetz.
s. Schuldverhältnis § 394.
s. E.d. — E. G.
Schuldverhältnis.
Soweit eine Forderung der Pfändung
nicht unterworsen ist, findet die Auf-
rechnung gegen die Forderung nicht
statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs-
oder Sterbek., insbesondere aus Knapp-
schaftsk. und K. der Knappschafts-
vereine, zu beziehenden Hebungen
können jedoch geschuldete Beiträge
aufgerechnet werden.
Gegen eine Forderung des Reichs
oder eines Bundesstaats sowie gegen
eine Forderung einer Gemeinde oder
eines anderen Kommunalverbandes ist
die Aufrechnung nur zulässig, wenn
die Leistung an dieselbe K. zu er-
folgen hat, aus der die Forderung
des Aufrechnenden zu berichtigen ist.
Tritt eine Militärperson, ein Beamter,
ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer
öffentlichen Unterrichtsanstalt den über-
tragbaren Teil des Diensteinkommens,
des Wartegeldes oder des Ruhegehalts
ab, so ist die auszahlende K. durch
Aushändigung einer von dem bis-
herigen Gläubiger ausgestellten, öffent-
lich beglaubigten Urkunde von der Ab-
tretung zu benachrichtigen. Bis zur
Benachrichtigung gilt die Abtretung
als der K. nicht bekannt.
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Kauf
Kausf.
Erbschaftskauf.
2371—2385 Erbschaftskauf s. Erbschafts-
kauf — Erbschaftskauf.
Kauf §§ 433—514.
433—458 Allgemeine Vorschriften.
433
434
435
436
437
Durch den Kaufvertrag wird der Ver-
käufer einer Sache verpflichtet, dem
Käufer die Sache zu übergeben und
das Eigentum an der Sache zu ver-
schaffen. Der Verkäufer eines Rechtes
ist verpflichtet, dem Käufer das Recht
zu verschaffen und, wenn das Recht
zum Besitz einer Sache berechtigt,
die Sache zu übergeben.
Der Käufer ist verpflichtet, dem
Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis
zu zahlen und die gekaufte Sache
abzunehmen. 440, 443, 445.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem
Käufer den verkauften Gegenstand
frei von Rechten zu verschaffen, die
von Dritten gegen den Käufer geltend
gemacht werden können. 440, 443,
445.
Der Verkäufer eines Grundstücks
oder eines Rechtes an einem Grund-
stück ist verpflichtet, im Grundbuch
eingetragene Rechte, die nicht bestehen,
auf seine Kosten zur Löschung zu
bringen, wenn sie im Falle ihres
Bestehens das dem Käufer zu ver-
schaffende Recht beeinträchtigen würden.
Das Gleiche gilt bei dem Verk.
eines Schiffes oder eines Rechtes an
einem Schiffe für die im Schiffs-
register eingetragenen Rechte. 440,
443, 445.
Der Verkäufer eines Grundstücks
haftet nicht für die Freiheit des
Grundstücks von öffentlichen Abgaben
und von anderen öffentlichen Lasten,
die zur Eintragung in das Grund-
buch nicht geeignet sind. 440, 443,
445.
Der Verkäufer einer Forderung oder