Kenntnis
8
1699
1701
1702
lichen Kindes verbundenen Geschäfte
berechtigt, bis er von der Beendigung
K. erlangt oder sie kennen muß.
Ein Dritter kann sich auf diese Be-
rechtigung nicht berufen, wenn er bei
der Vornahme eines Rechtsgeschäfts
die Beendigung der elterlichen Gewalt
kennt oder kennen muß.
Diese Vorschriften finden ent-
sprechende Anwendung, wenn die
elterliche Gewalt des Vaters ruht
oder aus einem anderen Grunde seine
Vermögensverwaltung aufhört.
Ein Kind aus einer nichtigen Ehe,
das im Falle der Gültigkeit der Ehe
ehelich sein würde, gilt als ehelich,
sofern nicht beide die
Nichtigkeit der Ehe
schließung gekannt haben.
Diese Vorschrift findet keine An-
wendung, wenn die Nichtigkeit der
Ehegatten
Ehe auf einem Formmangel beruht
und die Ehe nicht in das Heirats-
register eingetragen worden ist. 1700,
1721.
War dem Vater die Nichtigkeit der
Ehe bei der Eheschließung bekannt, so
hat er nicht die sich aus der Vater-
schaft ergebenden Rechte. Die elterliche
Gewalt steht der Mutter zu. 1700,
1721.
War der Mutter die Nichtigkeit der
Ehe bei der Eheschließung bekannt, so
hat sie in Ansehung des Kindes nur
diejenigen Rechte. welche im Falle der
Scheiung der allein für schuldig er-
klärten Frau zustehen.
Stirbt der Vater oder endigt seine
elterliche Gewalt aus einem anderen
Grunde, so hat die Mutter nur das
Recht und die Pflicht, für die Person
des Kindes zu sorgen; zur Vertretung
des Kindes ist sie nicht berechtigt.
Der Vormund des Kindes hat, soweit
der Mutter die Sorge zusteht, die
rechtliche Stellung eines Beistandes.
482
bei der Ehe-
8
1703
1704
166
169
Kenntnis
Die Vorschriften des Abs. 2 finden
auch dann Anwendung, wenn die
elterliche Gewalt des Vaters wegen
seiner Geschäftsunfähigkeit oder nach
§ 1677 ruht. 1700, 1721.
Gilt das Kind nicht als ehelich, weil
beiden Ehegatten die Nichtigkeit der
Ehe bei der Eheschließung bekannt war,
so kann es gleichwohl von dem Vater,
solange er lebt, Unterhalt wie ein
eheliches Kind verlangen. Das im
§ 1612 Abs. 2 bestimmte Recht steht
dem Vater nicht zu. 1721.
Ist die Ehe wegen Drohung anfechtbar
und angefochten, so steht der an-
fechtungsberechtigte Ehegatte einem
Ehegatten gleich, dem die Nichtigkeit
der Ehe bei der Eheschließung unbe-
kannt war. 1721.
Vollmacht.
Soweit die rechtlichen Folgen einer
Willenserklärung durch Willensmängel
oder durch die K. oder das Kennen-
müssen gewisser Umstände beeinflußt
werden, kommt nicht die Person des
Vertretenen, sondern die des Vertreters
in Betracht.
Hat im Falle einer durch Rechts-
geschäft erteilten Vertretungsmacht
(Vollmacht) der Vertreter nach be-
stimmten Weisungen des Vollmacht-
gebers gehandelt, so kann sich dieser
in Ansehung solcher Umstände, die er
selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis
des Vertreters berufen. Dasselbe gilt
von Umständen, die der Vollmacht-
geber kennen mußte, sofern das Kennen-
müssen der K. gleichsteht.
Soweit nach den 8§§ 674, 729 die
erloschene Vollmacht eines Beauftragten
oder eines geschäftsführenden Gesell-
schafters als fortbestehend gilt, wirkt
sie nicht zu Gunsten eines Dritten,
der bei der Vornahme eines Rechts-
geschäfts das Erlöschen kennt oder
kennen muß.