Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Forderung 
8 
2156 
2166 
2173 
langt oder wenn ihm eine Mitteilung 
von der Anordnung zugestellt wird. 
Das Gleiche gilt von der Aufhebung 
der Entziehung. 2136. 
s. Vertrag 316. 
s. Hypothek 1190. 
Hat der Erblasser eine ihm zustehende 
F. vermacht, so ist, wenn vor dem 
Erbfalle die Leistung erfolgt und der 
geleistete Gegenstand noch in der Erb- 
schaft vorhanden ist, im Zweifel an- 
zunehmen, daß dem Bedachten dieser 
sein soll. 
Gegenstand zugewendet 
War die F. auf die Zahlung einer 
Geldsumme gerichtet, 
Zweifel die entsprechende Geldsumme 
als vermacht, auch wenn sich eine 
solche in der Erbschaft nicht vorfindet. 
2174 
Durch das Vermächtnis wird für den 
Bedachten das Recht begründet, von 
dem Beschwerten die Leistung des 
vermachten Gegenstandes zu fordern. 
2175 
Erben zustehende F. oder hat er ein 
oder ein Recht des Erben belastet ist, 
Hat der Erblasser eine ihm gegen den 
Recht vermacht, mit dem eine Sache 
so gelten die infolge des Erbfalls 
durch Vereinigung von Recht und 
Verbindlichkeit 
2176 
mächtnis ausyuschlagen, 
stehung (Anfall des Vermächtnisses) 
2182 
49 
oder von Recht 
und Belastung erloschenen Rechts- 
verhältnisse in Ansehung des Ver- 
mächtnisses als nicht erloschen. 
Die F. des Vermächtnisnehmers kommt, 
unbeschadet des Rechtes, das Ver- 
zur 
mit dem Erbfalle. 
s. Kauf 437. 
Verein. 
Die Liquidatoren haben die laufenden 
Geschäfte zu beendigen, die F. ein- 
zuziehen, das übrige Vermögen in 
Geld umzusetzen, die Gläubiger zu 
befriedigen und den Überschuß den An- 
fallberechtigten auszuantworten. Zur 
Beendigung schwebender Geschäfte 
so gilt im 
Ent- 
47 
  
8 
79 
202 
214 
Forderung 
können die Liquidatoren auch neue 
Geschäfte eingehen. Die Einziehung 
der F. sowie die Unmsetzung des 
übrigen Vermögens in Geld darf 
unterbleiben, soweit diese Maßregeln 
nicht zur Befriedigung der Gläubiger 
oder zur Verteilung des Überschusses 
unter die Auftllsberechtigten er- 
forderlich sind. 
Der Verein gilt bis zur Beendigung 
der Liquidation als fortbestehend, 
soweit der Zweck der Liquidation es 
erfordert. 
Von den Eintragungen in das Vereins- 
register kann eine Abschrift gefordert 
werden, die Abschrift ist auf Ver- 
langen zu beglaubigen. 
Verjährung. 
s. Bürgschaft 770. 
Wird bei der Beendigung des Kon- 
kurses für eine F., die infolge eines 
bei der Prüfung erhobenen Wider- 
spruchs in Proceß befangen ist, ein 
Betrag zurückbehalten, so dauert die 
Unterbrechung der Verjährung auch 
nach der Beendigung des Konkurses 
fort; das Ende der Unterbrechung be- 
stimmt sich nach den Vorschriften des 
8 2li. 
223 Ist zur Sicherung eines Anspruchs 
316 
328 
329 
ein Recht übertragen worden, so kann 
die Rückübertragung nicht auf Grund 
der Verjährung des Anspruchs ge- 
fordert werden. 
Vertrag. 
Ist der Umfang der für eine Leistung 
versprochenen Gegenleistung nicht be- 
stimmt, so steht die Bestimmung im 
Zweifel demjenigen Teile zu, welcher 
die Gegenleistung zu fordern hat. 
Durch Vertrag kann eine Leistung an 
einen Dritten mit der Wirkung be- 
dungen werden, daß der Dritte un- 
mittelbar das Recht erwirbt, die 
Leistung zu fordern. 
Verpflichtet sich in einem Vertrage der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.