Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Klage 
Art. 
6, 
Einführungsgesetz. 
77, 762 s. E. G. — E. G. 
9 s. Erbschein § 2369. 
96 
759 
0 
8 
1965 
1933 
2369 
2279 
115 
s. Geschäftsfähigkeit § 115. 
s. Ehe § 1349. 
s. Ehescheidung § 1565—1568. 
Erbe. 
Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, 
wenn nicht dem Nachlaßgerichte binnen 
drei Monaten nach dem Ablaufe der 
Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, 
daß das Erbrecht besteht oder daß es 
gegen den Fiskus im Wege der K. 
geltend gemacht ist. Ist eine öffent- 
liche Aufforderung nicht ergangen, 
so beginnt die dreimonatige Frist mit 
der gerichtlichen Aufforderung, das 
Erbrecht oder die Erhebung der K. 
nachzuweisen. 1964. 
Erbfolge. z 
Das Erbrecht des überlebenden Ehe- 
gatten sowie das Recht auf den Vor- 
aus ist ausgeschlossen, wenn der Erb- 
lasser zur Zeit seines Todes auf 
Scheidung wegen Verschuldens des 
Ehegatten zu klagen berechtigt war 
und die K. auf Scheidung oder auf 
Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft 
erhoben hatte. 
Erbschein. 
507 
  
  
Ein Gegenstand, für den von einer 
deutschen Behörde ein zur Eintragung 
des Berechtigten bestimmtes Buch 
oder Register geführt wird, gilt als 
im Inlande befindlich. Ein Anspruch 
gilt als im Inlande befindlich, wenn 
für die K. ein deutsches Gericht zu- 
ständig ist. 
Erbvertrag s. Testament 2077. 
Geschäftsfähigkeit. 
Wird ein die Entmündigung aus- 
sprechender Beschluß infolge einer 
Anfechtungsk. aufgehoben, so kann 
die Wirksamkeit der von oder gegen- 
über dem Entmündigten vorge- 
nommenen Rechtsgeschäfte nicht auf 
— —4 
— — —. — 
8 
Klage 
Grund des Beschlusses in Frage ge- 
stellt werden. Auf die Wirksamkeit 
der von oder gegenüber dem g. Ver- 
treter vorgenommenen Rechtsgeschäfte 
hat die Aufhebung keinen Einfluß. 
Diese Vurschriften finden ent- 
sprechende Anwendung, wenn im Falle 
einer vorläufigen Vormundschaft der 
Antrag auf Entmündigung zurück- 
genommen oder rechtskräftig abge- 
wiesen oder der die Entmündigung 
aussprechende Beschluß infolge einer 
Anfechtungsk. aufgehoben wird. 
Güterrecht. 
1400 Führt die Frau bei g. Güterrecht 
1418 
einen Rechtsstreit ohne Zustimmung 
des Mannes, so ist das Urteil dem 
Manne gegenüber in Ansehung des 
eingebrachten Gutes unwirksam. 
Ein zum eingebrachten Gute ge- 
hörendes Recht kann die Frau im 
Wege der K. nur mit Zustimmung 
des Mannes geltend machen. 1401, 
1404, 1525. 
Die Frau kann bei g. Güterrecht 
auf Aufhebung der Verwaltung und 
Nutznießung klagen: 
1. wenn die Voraussetzungen vor- 
liegen, unter denen die Frau nach 
§ 1391 Sicherheitsleistung ver- 
langen kann; 
2. wenn der Mann seine Verpflich- 
tung, der Frau und den gemein- 
schaftlichen Abkömmlingen Unter- 
halt zu gewähren, verletzt hat und 
für die Zukunft eine erhebliche 
Gefährdung des Unterhalts zu 
besorgen ist. Eine Verletzung 
der Unterhaltspflicht liegt schon 
dann vor, wenn der Frau und 
den gemeinschaftlichen Abkömm- 
lingen nicht mindestens der Unter- 
halt gewährt wird, welcher ihnen 
bei ordnungsmäßiger Verwaltung 
und Nutznießung des eingebrachten 
Gutes zukommen würde;
	        
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