Klage
Art.
6,
Einführungsgesetz.
77, 762 s. E. G. — E. G.
9 s. Erbschein § 2369.
96
759
0
8
1965
1933
2369
2279
115
s. Geschäftsfähigkeit § 115.
s. Ehe § 1349.
s. Ehescheidung § 1565—1568.
Erbe.
Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt,
wenn nicht dem Nachlaßgerichte binnen
drei Monaten nach dem Ablaufe der
Anmeldungsfrist nachgewiesen wird,
daß das Erbrecht besteht oder daß es
gegen den Fiskus im Wege der K.
geltend gemacht ist. Ist eine öffent-
liche Aufforderung nicht ergangen,
so beginnt die dreimonatige Frist mit
der gerichtlichen Aufforderung, das
Erbrecht oder die Erhebung der K.
nachzuweisen. 1964.
Erbfolge. z
Das Erbrecht des überlebenden Ehe-
gatten sowie das Recht auf den Vor-
aus ist ausgeschlossen, wenn der Erb-
lasser zur Zeit seines Todes auf
Scheidung wegen Verschuldens des
Ehegatten zu klagen berechtigt war
und die K. auf Scheidung oder auf
Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft
erhoben hatte.
Erbschein.
507
Ein Gegenstand, für den von einer
deutschen Behörde ein zur Eintragung
des Berechtigten bestimmtes Buch
oder Register geführt wird, gilt als
im Inlande befindlich. Ein Anspruch
gilt als im Inlande befindlich, wenn
für die K. ein deutsches Gericht zu-
ständig ist.
Erbvertrag s. Testament 2077.
Geschäftsfähigkeit.
Wird ein die Entmündigung aus-
sprechender Beschluß infolge einer
Anfechtungsk. aufgehoben, so kann
die Wirksamkeit der von oder gegen-
über dem Entmündigten vorge-
nommenen Rechtsgeschäfte nicht auf
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— — —. —
8
Klage
Grund des Beschlusses in Frage ge-
stellt werden. Auf die Wirksamkeit
der von oder gegenüber dem g. Ver-
treter vorgenommenen Rechtsgeschäfte
hat die Aufhebung keinen Einfluß.
Diese Vurschriften finden ent-
sprechende Anwendung, wenn im Falle
einer vorläufigen Vormundschaft der
Antrag auf Entmündigung zurück-
genommen oder rechtskräftig abge-
wiesen oder der die Entmündigung
aussprechende Beschluß infolge einer
Anfechtungsk. aufgehoben wird.
Güterrecht.
1400 Führt die Frau bei g. Güterrecht
1418
einen Rechtsstreit ohne Zustimmung
des Mannes, so ist das Urteil dem
Manne gegenüber in Ansehung des
eingebrachten Gutes unwirksam.
Ein zum eingebrachten Gute ge-
hörendes Recht kann die Frau im
Wege der K. nur mit Zustimmung
des Mannes geltend machen. 1401,
1404, 1525.
Die Frau kann bei g. Güterrecht
auf Aufhebung der Verwaltung und
Nutznießung klagen:
1. wenn die Voraussetzungen vor-
liegen, unter denen die Frau nach
§ 1391 Sicherheitsleistung ver-
langen kann;
2. wenn der Mann seine Verpflich-
tung, der Frau und den gemein-
schaftlichen Abkömmlingen Unter-
halt zu gewähren, verletzt hat und
für die Zukunft eine erhebliche
Gefährdung des Unterhalts zu
besorgen ist. Eine Verletzung
der Unterhaltspflicht liegt schon
dann vor, wenn der Frau und
den gemeinschaftlichen Abkömm-
lingen nicht mindestens der Unter-
halt gewährt wird, welcher ihnen
bei ordnungsmäßiger Verwaltung
und Nutznießung des eingebrachten
Gutes zukommen würde;