Forderung
8
648 Der Unternehmer eines Bauwerkes
oder eines einzelnen Teiles eines Bau-
werkes kann für seine F. aus dem
705
784
792
766
630
Werkvertrage die Einräumung einer
Sicherungshypothek an dem Baugrund-
stücke des Bestellers verlangen. Jst
das Werk noch nicht oollendet, so kann
er die Einräumung der Sicherungs-
hypothek für einen der geleisteten
Arbeit entsprechenden Teil der Ver-
gütung und für die in der Vergütung
nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
651.
Förderung.
Gesellschaft.
Durch den Gesellschaftsvertrag ver-
pflichten sich die Gesellschafter gegen-
seitig, die Erreichung eines gemein-
samen Zweckes in der durch den
Vertrag bestimmten Weise zu fördern,
insbesondere die vereinbarten Beiträge
zu leisten.
Volljährigkeit.
Die Volljährigkeitserklärung soll nur
erfolgen, wenn sie das Beste des
Minderjährigen befördert.
Form.
Anweisung.
Die Annahme einer Anweisung er-
folgt durch einen schriftlichen Bermerk
auf der Anweisung.
Die Übertragungserklärung bezüglich
einer Anweisung bedarf der schrift-
lichen F. Zur Ubertragung ist die
Aushändigung der Anweisung an den
Dritten erforderlich.
Bürgschaft.
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags
ist schriftliche Erteilung der Bürg-
schaftserklärung erforderlich. Soweit
der Bürge die Hauptverbindlichkeit
erfüllt, wird der Mangel der F. ge-
heilt.
Dienstvertrag.
Bei der Beendigung eines dauernden
Ehmeke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesegzbuches.
49
8
1316
1317
1318
Form
Dienstverhältnisses kann der Ver-
pflichtete von dem anderen Teile ein
schriftliches Zeugnis über das Dienst-
verhältnis und dessen Dauer fordern.
Das Zeugnis ist auf Verlangen auf
die Leistungen und die Führung im
Dienste zu erstrecken.
Ehe.
Der Eheschließung soll ein Aufgebot
vorhergehen. Das Aufgebot verliert
seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen
sechs Monaten nach der Vollziehung
des Aufgebots geschlossen wird.
Das Aufgebot darf unterbleiben,
wenn die lebensgefährliche Erkrankung
eines der Verlobten den Aufschub der
Eheschließung nicht gestattet.
Von dem Aufgebote kann Be-
freiung bewilligt werden. 1322.
Die Ehe wird dadurch geschlossen,
daß die Verlobten vor einem Standes-
beamten persönlich und bei gleich-
zeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe
mit einander eingehen zu wollen.
Der Standesbeamte muß zur Ent-
gegennahme der Erklärungen bereit
fein.
Die Erklärungen können nicht
unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung abgegeben werden.
1319, 1324.
Der Standesbeamte soll bei der Ehe-
schließung in Gegenwart von zwei
Zeugen an die Verlobten einzeln und
nach einander die Frage richten, ob
sie die Ehe mit einander eingehen
wollen, und, nachdem die Verlobten
die Frage bejaht haben, aussprechen,
daß sie kraft dieses G. nunmehr recht-
mäßig verbundene Eheleute seien.
Als Zeugen sollen Personen, die
der bürgerlichen Ehrenrechte für ver-
lustig erklärt sind, während der Zeit,
für welche die Aberkennung der Ehren-
rechte erfolgt ist, sowie Minderjährige
nicht zugezogen werden. Persenen,
4