Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Forderung 
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648 Der Unternehmer eines Bauwerkes 
oder eines einzelnen Teiles eines Bau- 
werkes kann für seine F. aus dem 
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Werkvertrage die Einräumung einer 
Sicherungshypothek an dem Baugrund- 
stücke des Bestellers verlangen. Jst 
das Werk noch nicht oollendet, so kann 
er die Einräumung der Sicherungs- 
hypothek für einen der geleisteten 
Arbeit entsprechenden Teil der Ver- 
gütung und für die in der Vergütung 
nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. 
651. 
Förderung. 
Gesellschaft. 
Durch den Gesellschaftsvertrag ver- 
pflichten sich die Gesellschafter gegen- 
seitig, die Erreichung eines gemein- 
samen Zweckes in der durch den 
Vertrag bestimmten Weise zu fördern, 
insbesondere die vereinbarten Beiträge 
zu leisten. 
Volljährigkeit. 
Die Volljährigkeitserklärung soll nur 
erfolgen, wenn sie das Beste des 
Minderjährigen befördert. 
Form. 
Anweisung. 
Die Annahme einer Anweisung er- 
folgt durch einen schriftlichen Bermerk 
auf der Anweisung. 
Die Übertragungserklärung bezüglich 
einer Anweisung bedarf der schrift- 
lichen F. Zur Ubertragung ist die 
Aushändigung der Anweisung an den 
Dritten erforderlich. 
Bürgschaft. 
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags 
ist schriftliche Erteilung der Bürg- 
schaftserklärung erforderlich. Soweit 
der Bürge die Hauptverbindlichkeit 
erfüllt, wird der Mangel der F. ge- 
heilt. 
Dienstvertrag. 
Bei der Beendigung eines dauernden 
Ehmeke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesegzbuches. 
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Form 
Dienstverhältnisses kann der Ver- 
pflichtete von dem anderen Teile ein 
schriftliches Zeugnis über das Dienst- 
verhältnis und dessen Dauer fordern. 
Das Zeugnis ist auf Verlangen auf 
die Leistungen und die Führung im 
Dienste zu erstrecken. 
Ehe. 
Der Eheschließung soll ein Aufgebot 
vorhergehen. Das Aufgebot verliert 
seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen 
sechs Monaten nach der Vollziehung 
des Aufgebots geschlossen wird. 
Das Aufgebot darf unterbleiben, 
wenn die lebensgefährliche Erkrankung 
eines der Verlobten den Aufschub der 
Eheschließung nicht gestattet. 
Von dem Aufgebote kann Be- 
freiung bewilligt werden. 1322. 
Die Ehe wird dadurch geschlossen, 
daß die Verlobten vor einem Standes- 
beamten persönlich und bei gleich- 
zeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe 
mit einander eingehen zu wollen. 
Der Standesbeamte muß zur Ent- 
gegennahme der Erklärungen bereit 
fein. 
Die Erklärungen können nicht 
unter einer Bedingung oder einer 
Zeitbestimmung abgegeben werden. 
1319, 1324. 
Der Standesbeamte soll bei der Ehe- 
schließung in Gegenwart von zwei 
Zeugen an die Verlobten einzeln und 
nach einander die Frage richten, ob 
sie die Ehe mit einander eingehen 
wollen, und, nachdem die Verlobten 
die Frage bejaht haben, aussprechen, 
daß sie kraft dieses G. nunmehr recht- 
mäßig verbundene Eheleute seien. 
Als Zeugen sollen Personen, die 
der bürgerlichen Ehrenrechte für ver- 
lustig erklärt sind, während der Zeit, 
für welche die Aberkennung der Ehren- 
rechte erfolgt ist, sowie Minderjährige 
nicht zugezogen werden. Persenen, 
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