Form
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Art.
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Nichtigkeitserklärung oder der Auf-
lösung geschieden und der Ehegatte,
dem die Nichtigkeit bekannt war, für
allein schuldig erklärt worden wäre.
Diese Vorschrift findet keine An-
wendung, wenn die Nichtigkeit auf
einem Formmangel beruht und die
Ehe nicht in das Heiratsregister ein-
getragen worden ist.
Ehescheidung.
Die Wiederannahme eines früheren
Namens seitens der Frau nach der
Ehescheidung erfolgt durch Erklärung
gegenüber der zuständigen Behörde;
die Erklärung ist in öffentlich be-
glaubigter F. abzugeben.
Das Gleiche gilt von der Unter-
sagung seitens des Mannes der allein
für schuldig erklärten Frau gegenüber,
seinen Namen zu führen.
Eigentum.
Die zur Übertragung des Eigentums
an einem Grundstücke nach § 873
erforderliche Einigung des Veräußerers
und des Erwerbers (Auflassung) muß
bei gleichzeitiger Anwesenheit beider
Teile vor dem Grundbuchamt erklärt
werden.
Eine Auflassung, die unter einer
Bedingung oder einer Zeitbestimmung
erfolgt, ist unwirksam.
Einführungsgesetz.
Die F. eines Rechtsgeschäfts bestimmt
sich nach den G., welche für das
den Gegenstand des Rechtsgeschäfts
bildende Rechtsverhältnis maßgebend
sind. Es genügt jedoch die Beobachtung
der G. des Ortes, an dem das Rechts-
geschäft vorgenommen wird.
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2
findet keine Anwendung auf ein Rechts-
geschäft, durch vas ein Recht an einer
Sache begründet oder über ein solches
Recht verfügt wird. 27.
Die F. einer Ehe, die im Inlande
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Art.
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96
7%
72
727
76.
767
1015
1945
1955
2033
Form
geschlossen wird, bestimmt sich aus-
schließlich nach den deutschen G.
s. Erbbaurecht § 1015.
s. Geschäftsfähigkeit 8 111.
Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften, nach welchen bei Schuld-
verschreibungen auf den Inhaber, die
der Bundesstaat oder eine ihm an-
gehörende Körperschaft, Stiftung oder
Anstalt des öffentlichen Rechtes aus-
stellt:
1. die Gültigkeit der Unterzeichnung
von der Beobachtung einer be-
sonderen F. abhängt, auch wenn
eine solche Bestimmung in die
Urkunde nicht aufgenommen ist.
s. Grundstück § 873, Vertrag § 313.
s. Eigentum 8 925, Erbbaurecht
8 1015.
s. Erbvertrag 8 2276.
s. Verein §8 33, 37.
Erbbaurecht.
Die zur Bestellung des Erbbaurechts
nach § 873 erforderliche Einigung
des Eigentümers und des Erwerbers
muß bei gleichzeitiger Anwesenheit
beider Teile vor dem Grundbuchamt
erklärt werden.
Erbe.
Die Ausschlagung der Erbschaft er-
solgt durch Erklärung gegenüber dem
Nachlaßgerichte; die Erklärung ist in
öffentlich beglaubigter F. abzugeben.
Ein Bevollmächtigter bedarf einer
öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die
Vollmacht muß der Erklärung bei-
gefügt oder innerhalb der Aus-
schlagungsfrist nachgebracht werden.
1955.
Die Anfechtung der Annahme oder
der Ausschlagung der Erbschaft er-
folgt durch Erklärung gegenüber dem
Nachlaßgerichte. Für die Erklärung
gelten die Vorschriften des § 1945.
Der Vertrag, durch den ein Miterbe
über seinen Anteil verfügt, bedarf der
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