Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Landesgesetze — 560 — 
Art. für welche die Erteilung des 
Oypothekenbriefes nicht ausge- 
schlossen ist, oder als Sicherungs- 
hypothek gelten soll und daß 
eine über die Grundschuld erteilte 
Urkunde als Hypothekenbrief gelten 
soll; 7#4. 
76% M1) daß auf ein an einem Grundstücke 
bestehendes vererbliches und über- 
tragbares Nutzungsrecht die sich 
auf Grundstücke beziehenven Vor- 
schriften und auf den Erwerb eines 
solchen Rechtes die für den Erwerb 
des Eigentums an einem Grund- 
stücke geltenden Vorschriften des 
B.G.B. Anwendung finden. 
797 In Kreft bleiben die landesg. Vor- 
schriften, 
0) nach welchen in Ansehung solcher 
Grundstücke, bezüglich deren zur 
Zeit des Inkrafttretens des B.G.B. 
ein nicht unter den Art. 6# fallen- 
des bäuerliches Nutzungsrecht be- 
steht, nach der Beendigung des 
Nutzungsrechts ein Recht gleicher 
Art neu begründet werden kann 
und der Gutsherr zu der Be- 
gründung verpflichtet ist; 
272 (0 nach welchen gewisse Wertpapiere 
zur Anlegung von Mündelgeld 
für geeignet erklärt sind; 
5DOD0) nach welchen Mitglieder gewisser 
ritterschaftlicher Familien bei der 
Ordnung der Erbfolge in ihren 
Nachlaß durch das Pflichtteils- 
recht nicht beschränkt sind, in An- 
sehung derjenigen Familien, welchen 
dieses Recht zur Zeit des Inkraft- 
tretens des B.G. B. zusteht. 
Sopweit nach den Vorschriften dieses 
Abschnitts die bisherigen L.G. maß- 
gebend bleiben, können sie nach dem 
Inkrafttreten des B. G. B. durch L.G. 
auch geändert werden. 
8 Stiftung. 
85 Die Verfassung einer Stiftung wird, 
  
8 
2249 
44 
1642 
1784 
1807 
1808 
1888 
Landesgesetze 
soweit sie nicht auf Reichs= oder L.G. 
beruht, durch das Stiftungsgeschäft 
bestimmt. 
Testament s. Erblasser — Testa- 
ment. 
Verein. 
Die Zuständigkeit und das Verfahren, 
dem Verein die Rechtsfähigkeit zu 
entziehen, bestimmen sich in den Fällen 
des § 43 nach den für streitige 
Verwaltungssachen geltenden Vor- 
schriften der L.G. 
Verwandtschaft s. Vormundschaft 
1807, 1808. 
Vormundschaft. 
Ein Beamter oder Religionsdiener, 
der nach den L.G. einer besonderen 
Erlaubnis zur Übernahme einer Vor- 
mundschaft bedarf, soll nicht ohne die 
vorgeschriebene Erlaubnis zum Vor- 
munde bestellt werden. 1778, 1785. 
Die L.G. können für die innerhalb 
ihres Geltungsbereichs belegenen 
Grundstücke die Grundsätze bestimmen, 
nach denen die Sicherheit einer Hypo- 
thek, einer Grundschuld oder einer 
Rentenschuld, soweit die Anlegung 
von Mündelgeld in Betracht kommt, 
festzustellen ist. 1808, 1810, 1811. 
Kann die Anlegung von Mündelgeld 
den Umständen nach nicht in der im 
§ 1807 bezeichneten Weise erfolgen, 
so ist das Geld bei der Reichsbank, 
bei einer Staatsbank oder bei einer 
anderen durch L.G. dazu für geeignet 
erklärten inländischen Bank oder bei 
einer Hinterlegungsstelle anzulegen. 
1809, 1810, 1811. 
Ist ein Beamter oder ein Religions= 
diener zum Vormunde bestellt, so hat 
ihn das Vormundschaftsgericht zu 
entlassen, wenn die Erlaubnis, die 
nach den L.G. zur Übernahme der 
Vormundschaft oder zur Fortführung 
der vor dem Eintritt in das Amts- 
oder Dienstverhältnis übernommenen
	        
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