Landgut —
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forderlich ist, zu welcher gleiche oder
ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich ge-
wonnen werden.
Soweit der Pächter landwirtschaft-
liche Erzeugnisse in größerer Menge
oder besserer Beschaffenheit zurück-
zulassen verpflichtet ist, als er bei
dem Antritte der Pacht übernommen
hat, kann er von dem Veppächter
Ersatz des Wertes verlangen.
Den vorhandenen auf dem Gute ge-
wonnenen Dünger hat der Pächter
zurückgelassen, ohne daß er Ersatz des
Wertes verlangen kann. 581.
Pflichtteil.
Hat der Erblasser angeordnet oder ist
nach § 2049 anzunehmen, daß einer
von mehreren Erben das Recht haben
soll, ein zum Nachlasse gehörendes L.
zu dem Ertragswerte zu übernehmen,
so ist, wenn von dem Rechte Ge-
brauch gemacht wird, der Ertragswert
auch für die Berechnung des Pflicht-
teils maßgebend. Hat der Erblasser
einen anderen Übernahmepreis be-
stimmt, so ist dieser maßgebend, wenn
er den Ertragswert erreicht und den
Schätzungswert nicht übersteigt.
Hinterläßt der Erblasser nur einen
Erben, so kann er anordnen, daß der
Berechnung des Pflichtteils der Er-
tragswert oder ein nach Abs. 1 Satz 2
bestimmter Wert zu Grunde gelegt
werden soll.
Diese Vorschriften finden nur An-
wendung, wenn der Erbe, der das L.
erwirbt, zu den im § 2303 bezeich-
neten pflichtteilsberechtigten Personen
gehört.
Sachen.
Dem wirtschaftlichen Zwecke der Haupt-
sache sind zu dienen bestimmt:
2. bei einem L., das zum Wirtschafts-
betriebe bestimmte Gerät und Vieh,
die landwirtschaftlichen Erzeugnisse,
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Landwirtschaft
8 soweit sie zur Fortführung der
Wirtschaft bis zu der Zeit er-
forderlich sind, zu welcher gleiche
oder ähnliche Erzeugnisse voraus-
sichtlich gewonnen werden, sowie
der vorhandene, auf dem Gute ge-
wonnene Dünger.
Testament.
2130 s. Landwirtschaft — Testament.
2204 s. Erbe 20409.
Verwandtschaft.
1663 s. Landwirtschaft — Verwandt-
schaft.
Vormundschaft.
1822 Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts:
11.
4. zu einem Pachtvertrag über ein L.
oder einen gewerblichen Betrieb.
1812, 1902.
Art. Landsässigkeit.
% Eirnführungsgesetz s. E. G. — E.G.
Landschaft.
767 Einführungsgesetz K. E.G. — E.G.
8 Landwirtsehaft.
998 Eigentum s. Eigentum — Eigen-
tum.
Art. Einführungsgesetz.
, 76 f. F.G. — E.G.
8 Güterrecht.
1421 Nach der Beendigung der Verwaltung
und Nutznießung hat der Mann das
eingebrachte Gut der Frau bei g.
Güterrecht herauszugeben und ihr über
die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
Auf die Herausgabe eines landwirt-
schaftlichen Grundstücks findet die Vor-
schrift des § 592, auf die Herausgabe
eines Landguts finden die Vorschriften
der §§ 592, 593 entsprechende An-
wendung. 1546.
1546 Auf das eingebrachte Gut der Frau
finden bei der Errungenschaftsgemein-