Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Landgut — 
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forderlich ist, zu welcher gleiche oder 
ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich ge- 
wonnen werden. 
Soweit der Pächter landwirtschaft- 
liche Erzeugnisse in größerer Menge 
oder besserer Beschaffenheit zurück- 
zulassen verpflichtet ist, als er bei 
dem Antritte der Pacht übernommen 
hat, kann er von dem Veppächter 
Ersatz des Wertes verlangen. 
Den vorhandenen auf dem Gute ge- 
wonnenen Dünger hat der Pächter 
zurückgelassen, ohne daß er Ersatz des 
Wertes verlangen kann. 581. 
Pflichtteil. 
Hat der Erblasser angeordnet oder ist 
nach § 2049 anzunehmen, daß einer 
von mehreren Erben das Recht haben 
soll, ein zum Nachlasse gehörendes L. 
zu dem Ertragswerte zu übernehmen, 
so ist, wenn von dem Rechte Ge- 
brauch gemacht wird, der Ertragswert 
auch für die Berechnung des Pflicht- 
teils maßgebend. Hat der Erblasser 
einen anderen Übernahmepreis be- 
stimmt, so ist dieser maßgebend, wenn 
er den Ertragswert erreicht und den 
Schätzungswert nicht übersteigt. 
Hinterläßt der Erblasser nur einen 
Erben, so kann er anordnen, daß der 
Berechnung des Pflichtteils der Er- 
tragswert oder ein nach Abs. 1 Satz 2 
bestimmter Wert zu Grunde gelegt 
werden soll. 
Diese Vorschriften finden nur An- 
wendung, wenn der Erbe, der das L. 
erwirbt, zu den im § 2303 bezeich- 
neten pflichtteilsberechtigten Personen 
gehört. 
Sachen. 
Dem wirtschaftlichen Zwecke der Haupt- 
sache sind zu dienen bestimmt: 
2. bei einem L., das zum Wirtschafts- 
betriebe bestimmte Gerät und Vieh, 
die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, 
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Landwirtschaft 
8 soweit sie zur Fortführung der 
Wirtschaft bis zu der Zeit er- 
forderlich sind, zu welcher gleiche 
oder ähnliche Erzeugnisse voraus- 
sichtlich gewonnen werden, sowie 
der vorhandene, auf dem Gute ge- 
wonnene Dünger. 
Testament. 
2130 s. Landwirtschaft — Testament. 
2204 s. Erbe 20409. 
Verwandtschaft. 
1663 s. Landwirtschaft — Verwandt- 
schaft. 
Vormundschaft. 
1822 Der Vormund bedarf der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts: 
11. 
4. zu einem Pachtvertrag über ein L. 
oder einen gewerblichen Betrieb. 
1812, 1902. 
Art. Landsässigkeit. 
% Eirnführungsgesetz s. E. G. — E.G. 
Landschaft. 
767 Einführungsgesetz K. E.G. — E.G. 
8 Landwirtsehaft. 
998 Eigentum s. Eigentum — Eigen- 
tum. 
Art. Einführungsgesetz. 
, 76 f. F.G. — E.G. 
8 Güterrecht. 
1421 Nach der Beendigung der Verwaltung 
und Nutznießung hat der Mann das 
eingebrachte Gut der Frau bei g. 
Güterrecht herauszugeben und ihr über 
die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. 
Auf die Herausgabe eines landwirt- 
schaftlichen Grundstücks findet die Vor- 
schrift des § 592, auf die Herausgabe 
eines Landguts finden die Vorschriften 
der §§ 592, 593 entsprechende An- 
wendung. 1546. 
1546 Auf das eingebrachte Gut der Frau 
finden bei der Errungenschaftsgemein-
	        
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