Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Landwirtschaft 
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schaft die für den Güterstand der 
Verwaltung und Nutznießung geltenden 
Vorschriften der 8§ 1421—1424 An- 
wendung. 
Nießbrauch. 
Bei dem * an einem land- 
wirtschaftlichen Grundstücke finden die 
Vorschriften der §8 591, 592, bei 
dem Nießbrauch an einem Landgute 
finden die Vorschriften der 88 591—593 
entsprechende Anwendung. 
Pacht. 
Der Pächter eines landwirtschaftlichen 
Grunystücks hat die gewöhnlichen Aus- 
besserungen, insbesondere die der Wohn- 
und Wirtschaftsgebäude, der Wege, 
Gräben und Einfriedigungen, auf seine 
Kosten zu bewirken. 581. 
Der Pächter eines landwirtschaftlichen 
Grundstücks darf nicht ohne die Er- 
laubnis des Verpächters Änderungen 
in der wirtschaftlichen Bestimmung des 
Grundstücks vornehmen, die auf die 
Art der Bewirtschaftung über die 
Pachtzeit hinaus von Einfluß sind. 581. 
Ist bei der Pacht eines landwirtschaft- 
lichen Grundstücks der Pachtzins nach 
Jahren bemessen, so ist er nach dem 
Ablaufe je eines Pachtjahres am ersten 
Werktage des folgenden Jahres zu 
entrichten. 581. 
585 Das Pfandrecht des Verpächters eines 
591 
landwirtschaftlichen Grundstücks kann 
für den gesamten Pachtzins geltend 
gemacht werden und unterliegt nicht 
der im § 563 bestimmten Beschränkung. 
Es erstreckt sich auf die Früchte des 
Grundstücks, sowie auf die nach § 715 
Nr. 5 der Cioilprozeßordnung der 
Pfändung nicht unterworfenen Sachen. 
581. 
Der Pächter eines landwirtschaftlichen 
Grundstücks ist verpflichtet, das Grund- 
stück nach der Beendigung der Pacht 
in dem Zustande zurückzugewähren, 
der sich bei einer während der Pacht- 
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Landwirtschaft 
zeit bis zur Rückgewähr f. ordnungs- 
mäßigen Bewirtschaftung ergiebt. Dies 
gilt insbesondere auch für die Be- 
stellung. 581. 
Endigt die Pacht eines landwirtschaft- 
lichen Grundstücks im Laufe eines 
Pachtjahrs, so hat der Verpächter die 
Kosten, die der Pächter auf die noch 
nicht getrennten, jedoch nach den 
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt- 
schaft vor dem Ende des Pachtjahrs 
zu trennenden Früchte verwendet hat, 
insoweit zu ersetzen, als sie einer 
ordnungsmäßigen Wirtschaft ent- 
sprechen und den Wert dieser Früchte 
nicht übersteigen. 581. 
Der Pächter eines Landguts hat von 
den bei der Beendigung der Pacht 
vorhandenen landwirtschaftlichen Er- 
zeugnissen ohne Rücksicht darauf, ob 
er bei dem Antritte der Pacht solche 
Erzeugnisse übernommen hat, so viel 
zurückzulassen, als zur Fortführung 
der Wirtschaft bis zu der Zeit er- 
forderlich ist, zu welcher gleiche oder 
üähnliche Erzeugnisse voraussichtlich ge- 
wonnen werden. 
Soweit der Pächter landwirtschaft- 
liche Erzeugnisse in größerer Menge 
oder besserer Beschaffenheit zurück- 
zulassen verpflichtet ist, als er bei dem 
Antritte der Pacht übernommen hat, 
kann er von dem Vexrpächter Ersatz 
des Wertes verlangen. 
Den vorhandenen auf dem Gute 
gewonnenen Dünger hat der Pächter 
zurückzulassen, ohne daß er Ersatz des 
Wertes verlangen kann. 581. 
Sachen. 
Dem wirtschaftlichen Zwecke, der Haupt- 
sache sind zu dienen bestimmt: 
1. bei einem Gebäude, das für einen 
gewerblichen Betrieb dauernd ein- 
gerichtet ist, insbesondere bei einer 
Mühle, einer Schmiede, einem 
Brauhaus, einer Fabrik, die zu 
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