Landwirtschaft
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schaft die für den Güterstand der
Verwaltung und Nutznießung geltenden
Vorschriften der 8§ 1421—1424 An-
wendung.
Nießbrauch.
Bei dem * an einem land-
wirtschaftlichen Grundstücke finden die
Vorschriften der §8 591, 592, bei
dem Nießbrauch an einem Landgute
finden die Vorschriften der 88 591—593
entsprechende Anwendung.
Pacht.
Der Pächter eines landwirtschaftlichen
Grunystücks hat die gewöhnlichen Aus-
besserungen, insbesondere die der Wohn-
und Wirtschaftsgebäude, der Wege,
Gräben und Einfriedigungen, auf seine
Kosten zu bewirken. 581.
Der Pächter eines landwirtschaftlichen
Grundstücks darf nicht ohne die Er-
laubnis des Verpächters Änderungen
in der wirtschaftlichen Bestimmung des
Grundstücks vornehmen, die auf die
Art der Bewirtschaftung über die
Pachtzeit hinaus von Einfluß sind. 581.
Ist bei der Pacht eines landwirtschaft-
lichen Grundstücks der Pachtzins nach
Jahren bemessen, so ist er nach dem
Ablaufe je eines Pachtjahres am ersten
Werktage des folgenden Jahres zu
entrichten. 581.
585 Das Pfandrecht des Verpächters eines
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landwirtschaftlichen Grundstücks kann
für den gesamten Pachtzins geltend
gemacht werden und unterliegt nicht
der im § 563 bestimmten Beschränkung.
Es erstreckt sich auf die Früchte des
Grundstücks, sowie auf die nach § 715
Nr. 5 der Cioilprozeßordnung der
Pfändung nicht unterworfenen Sachen.
581.
Der Pächter eines landwirtschaftlichen
Grundstücks ist verpflichtet, das Grund-
stück nach der Beendigung der Pacht
in dem Zustande zurückzugewähren,
der sich bei einer während der Pacht-
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zeit bis zur Rückgewähr f. ordnungs-
mäßigen Bewirtschaftung ergiebt. Dies
gilt insbesondere auch für die Be-
stellung. 581.
Endigt die Pacht eines landwirtschaft-
lichen Grundstücks im Laufe eines
Pachtjahrs, so hat der Verpächter die
Kosten, die der Pächter auf die noch
nicht getrennten, jedoch nach den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt-
schaft vor dem Ende des Pachtjahrs
zu trennenden Früchte verwendet hat,
insoweit zu ersetzen, als sie einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft ent-
sprechen und den Wert dieser Früchte
nicht übersteigen. 581.
Der Pächter eines Landguts hat von
den bei der Beendigung der Pacht
vorhandenen landwirtschaftlichen Er-
zeugnissen ohne Rücksicht darauf, ob
er bei dem Antritte der Pacht solche
Erzeugnisse übernommen hat, so viel
zurückzulassen, als zur Fortführung
der Wirtschaft bis zu der Zeit er-
forderlich ist, zu welcher gleiche oder
üähnliche Erzeugnisse voraussichtlich ge-
wonnen werden.
Soweit der Pächter landwirtschaft-
liche Erzeugnisse in größerer Menge
oder besserer Beschaffenheit zurück-
zulassen verpflichtet ist, als er bei dem
Antritte der Pacht übernommen hat,
kann er von dem Vexrpächter Ersatz
des Wertes verlangen.
Den vorhandenen auf dem Gute
gewonnenen Dünger hat der Pächter
zurückzulassen, ohne daß er Ersatz des
Wertes verlangen kann. 581.
Sachen.
Dem wirtschaftlichen Zwecke, der Haupt-
sache sind zu dienen bestimmt:
1. bei einem Gebäude, das für einen
gewerblichen Betrieb dauernd ein-
gerichtet ist, insbesondere bei einer
Mühle, einer Schmiede, einem
Brauhaus, einer Fabrik, die zu
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