Leben
8
2108
2074,
14
1608,
1635
der Anordnung bildende Überschuldung
nicht mehr besteht.
Testament.
s. Erbfolge 1923.
2160, 2163, 2252 s. Erblasser —
Todeserklärung.
Die Todeserklärung ist zulässig, wenn
seit zehn Jahren keine Nachricht von
dem L. des Verschollenen eingegangen
ist. Sie darf nicht vor dem Schlusse
des Jahres erfolgen, in welchem der
Verschollene das
Lebensjahr vollendet haben würde.
einunddreißigste
575
8
1883
Ein Verschollener, der das siebzigste
Lebensjahr vollendet haben würde,
kann für tot erklärt werden. wenn
seit fünf Jahren keine Nachricht von
seinem L. eingegangen ist.
Der Zeitraum von zehn oder fünf
Jahren beginnt mit dem Schlusse des
letzten Jahres, in welchem der Ver-
schollene den vorhandenen Nachrichten
2286
zufolge noch gelebt hat. 1318.
Verwandtschaft.
1609 s. Ehe 1351.
Ist die Ehe aus einem der in den
§§ 1565— 1568 bestimmten Gründe
geschieden, so steht, solange die ge-
schiedenen Ehegatten leben, die Sorge
für die Person des Kindes, wenn ein
Ehegatte allein für schuldig erklärt ist,
dem anderen Ehegatten zu; sind beide
Ehegatten für schuldig erklärt, so steht
die Sorge für einen Sohn unter sechs
Jahren oder für eine DTochter der
Mutter, für einen Sohn, der über
sechs Jahre alt ist, dem Vater zu.
Das Vormundschaftsgericht kann eine
abweichende Anordnung treffen, wenn
eine solche aus besonderen Gründen
im Interesse des Kindes geboten ist;
es kann die Anordnung aufheben,
wenn sie nicht mehr erforderlich ist.
Das Recht des Vaters zur Vertretung
des Kindes bleibt unberührt. 1636.
—
2050
1369
1440
Lebende
1637 s. Ehe 1348.
1703 Gilt das Kind nicht als ehelich, weil
beiden Ehegatten die Nichtigkeit der
Ehe bei der Eheschließung bekannt war,
so kann es gleichwohl von dem Vater,
solange er lebt, Unterhalt wie ein
eheliches Kind verlangen. Das im
§ 1612 Abs. 2 bestimmte Recht steht
dem Vater nicht zu. 1721.
Vormundschaft.
Das Vormundschaftsgericht hat die
Aufhebung der Vormundschaft anzu-
ordnen, wenn es die Voraussetzungen
der Legitimation für vorhanden erachtet.
Solange der Ehemann lebt, soll die
Aufhebung nur angeordnet werden,
wenn er die Vaterschaft anerkannt hat
oder wenn er an der Abgabe einer
Erklärung dauernd verhindert oder
sein Aufenthalt dauernd unbekanntt ist.
Lebende.
Erbe s. Erbe — Erbe.
Erbvertrag 2301 s. Erbvertrag
— Erbvertrag.
Güterrecht.
Vorbehaltsgut der Frau bei g. Güter-
recht ist, was die Frau durch Erb-
folge, durch Vermächtnis oder als
Pflichtteil erwirbt (Erwerb von Todes-
wegen) oder was ihr unter L.
von einem Dritten unentgeltlich zu-
gewendet wird, wenn der Erblasser
durch letztwillige Verfügung, der
Dritte bei der Zuwendung bestimmt
hat, daß der Erwerb Vorbehaltsgut
sein soll. 1440, 1486, 1526, 1553.
Von dem Gesamtgut ausgeschlossen
ist bei a. Gütergemeinschaft das Vor-
behaltsgut.
Vorbehaltsgut ist, was durch Ehe-
vertrag für Vorbehallsgut eines der
Ehegatten erklärt ist oder von einem
der Ehegatten nach § 1369 oder
§ 1370 erworben wird.
1486 Vorbehaltsgut des überlebenden Ehe-