Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Leben 
8 
2108 
2074, 
14 
1608, 
1635 
der Anordnung bildende Überschuldung 
nicht mehr besteht. 
Testament. 
s. Erbfolge 1923. 
2160, 2163, 2252 s. Erblasser — 
Todeserklärung. 
Die Todeserklärung ist zulässig, wenn 
seit zehn Jahren keine Nachricht von 
dem L. des Verschollenen eingegangen 
ist. Sie darf nicht vor dem Schlusse 
des Jahres erfolgen, in welchem der 
Verschollene das 
Lebensjahr vollendet haben würde. 
einunddreißigste 
575 
8 
1883 
  
  
Ein Verschollener, der das siebzigste 
Lebensjahr vollendet haben würde, 
kann für tot erklärt werden. wenn 
seit fünf Jahren keine Nachricht von 
seinem L. eingegangen ist. 
Der Zeitraum von zehn oder fünf 
Jahren beginnt mit dem Schlusse des 
letzten Jahres, in welchem der Ver- 
schollene den vorhandenen Nachrichten 
2286 
zufolge noch gelebt hat. 1318. 
Verwandtschaft. 
1609 s. Ehe 1351. 
Ist die Ehe aus einem der in den 
§§ 1565— 1568 bestimmten Gründe 
geschieden, so steht, solange die ge- 
schiedenen Ehegatten leben, die Sorge 
für die Person des Kindes, wenn ein 
Ehegatte allein für schuldig erklärt ist, 
dem anderen Ehegatten zu; sind beide 
Ehegatten für schuldig erklärt, so steht 
die Sorge für einen Sohn unter sechs 
Jahren oder für eine DTochter der 
Mutter, für einen Sohn, der über 
sechs Jahre alt ist, dem Vater zu. 
Das Vormundschaftsgericht kann eine 
abweichende Anordnung treffen, wenn 
eine solche aus besonderen Gründen 
im Interesse des Kindes geboten ist; 
es kann die Anordnung aufheben, 
wenn sie nicht mehr erforderlich ist. 
Das Recht des Vaters zur Vertretung 
des Kindes bleibt unberührt. 1636. 
— 
2050 
1369 
1440 
  
Lebende 
1637 s. Ehe 1348. 
1703 Gilt das Kind nicht als ehelich, weil 
beiden Ehegatten die Nichtigkeit der 
Ehe bei der Eheschließung bekannt war, 
so kann es gleichwohl von dem Vater, 
solange er lebt, Unterhalt wie ein 
eheliches Kind verlangen. Das im 
§ 1612 Abs. 2 bestimmte Recht steht 
dem Vater nicht zu. 1721. 
Vormundschaft. 
Das Vormundschaftsgericht hat die 
Aufhebung der Vormundschaft anzu- 
ordnen, wenn es die Voraussetzungen 
der Legitimation für vorhanden erachtet. 
Solange der Ehemann lebt, soll die 
Aufhebung nur angeordnet werden, 
wenn er die Vaterschaft anerkannt hat 
oder wenn er an der Abgabe einer 
Erklärung dauernd verhindert oder 
sein Aufenthalt dauernd unbekanntt ist. 
Lebende. 
Erbe s. Erbe — Erbe. 
Erbvertrag 2301 s. Erbvertrag 
— Erbvertrag. 
Güterrecht. 
Vorbehaltsgut der Frau bei g. Güter- 
recht ist, was die Frau durch Erb- 
folge, durch Vermächtnis oder als 
Pflichtteil erwirbt (Erwerb von Todes- 
wegen) oder was ihr unter L. 
von einem Dritten unentgeltlich zu- 
gewendet wird, wenn der Erblasser 
durch letztwillige Verfügung, der 
Dritte bei der Zuwendung bestimmt 
hat, daß der Erwerb Vorbehaltsgut 
sein soll. 1440, 1486, 1526, 1553. 
Von dem Gesamtgut ausgeschlossen 
ist bei a. Gütergemeinschaft das Vor- 
behaltsgut. 
Vorbehaltsgut ist, was durch Ehe- 
vertrag für Vorbehallsgut eines der 
Ehegatten erklärt ist oder von einem 
der Ehegatten nach § 1369 oder 
§ 1370 erworben wird. 
1486 Vorbehaltsgut des überlebenden Ehe-
	        
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