Lebenszeit
8
—
— !
—
1596
Art.
—
8
Auf Anordnungen dieser Art finden
die Vorschriften des § 2336 Abs. 1—3
entsprechende Anwendung. Die An-
ordnungen sind unwirksam, wenn zur
Zeit des Erbfalls der Abkömmling
sich dauernd von dem verschwenderischen
Leben abgewendet hat oder die den
Grund der Anordnung bildende Über-
schuldung nicht mehr besteht.
Testament.
s. Erbe 2050.
Der Widerruf einer Verfügung, die
mit einer Verfügug des anderen Ehe-
gatten in dem im § 2270 bezeichneten
Verhältnisse steht, erfolgt bei L. der
Ehegatten nach den für den Rücktritt
von einem Erbvertrage geltenden Vor-
schriften des § 2296. Durch eine
neue Verfügung von Todeswegen
kann ein Ehegatte bei L. des anderen
seine Verfügung nicht einseitig auf-
heben.
Verwandtschaft.
Die Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt
bei L. des Kindes durch Erhebung
der Anfechtungsklage.
Legitimation.
Einführungsgesetz 209 s. E. G.
— E.G.
Verwandtschaft.
1719—1740 L. unehelicher Kinder.
1719—1722 L. durch nachfolgende Ehe
1723—1740 L. durch Ehelichkeitserklärung
1883
s. Kind — Verwandtschaft.
s. Ehelichkeitserklärung — Ver-
wandischaft.
Vormundschaft.
Wird der Mündel durch nachfolgende
Ehe legitimiert, so endigt die Vor-
mundschaft erst dann, wenn die Vater-
schaft des Ehemanns durch ein zwischen
ihm und dem Mündel ergangenes
Urteil rechtskräftig festgestellt ist oder
die Aufhebung der Vormundschaft von
580
1599, 1600.
8
11
Art.
69
1037
622
Art.
v0
570
596
411
Lehrer
dem Vormundschaftsgericht angeordnet
wird.
Das Vormundschaftsgericht hat die
Aufhebung anzuordnen, wenn es die
Voraussetzungen der L. für vorhanden
erachtet. Solange der Ehemann lebt,
soll die Aufhebung nur angeordnet
werden, wenn er die Vaterschaft an-
erkannt hat oder wenn er an der
Abgabe einer Erklärung dauernd ver-
hindert oder sein Aufenthalt dauernd
unbekannt ist.
Wohnsttz.
Eine erst nach dem Eintritte der Voll-
jährigkeit des Kindes erfolgende L.
oder Annahme an Kindesstatt hat
keinen Einfluß auf den Wohnsitz des
Kindes.
Lehen.
Einführungsgesetz K.E.G. — E.G.
Lehm.
Nießbrauch.
Der Nießbraucher eines Grundstücks
darf neue Anlagen zur Gewinnung
von L. errichten, sofern nicht die
wirtschaftliche Bestimmung des Grund-
stücks dadurch wesentlich verändert
wird.
Lehrer.
Dienstvertrag s. Dienstvertrag
— Dienstvertrag.
Einführungsgesetz s. E.G. —E.G.
Niete.
Kündigungsrecht eines L. unter Ein-
haltung der g. Frist s. Miete —
Miete.
Pacht s. Miete — Miete 570.
Schuldverhältnis.
Tritt eine Militärperson, ein Beamter,
ein Geistlicher oder ein L. an einer
öffentlichen Unterrichtsanstalt den über-
tragbaren Teil des Diensteinkommens,
des Wartegeldes oder des Ruhegehalts