Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Lebenszeit 
8 
— 
— ! 
— 
1596 
Art. 
— 
8 
Auf Anordnungen dieser Art finden 
die Vorschriften des § 2336 Abs. 1—3 
entsprechende Anwendung. Die An- 
ordnungen sind unwirksam, wenn zur 
Zeit des Erbfalls der Abkömmling 
sich dauernd von dem verschwenderischen 
Leben abgewendet hat oder die den 
Grund der Anordnung bildende Über- 
schuldung nicht mehr besteht. 
Testament. 
s. Erbe 2050. 
Der Widerruf einer Verfügung, die 
mit einer Verfügug des anderen Ehe- 
gatten in dem im § 2270 bezeichneten 
Verhältnisse steht, erfolgt bei L. der 
Ehegatten nach den für den Rücktritt 
von einem Erbvertrage geltenden Vor- 
schriften des § 2296. Durch eine 
neue Verfügung von Todeswegen 
kann ein Ehegatte bei L. des anderen 
seine Verfügung nicht einseitig auf- 
heben. 
Verwandtschaft. 
Die Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt 
bei L. des Kindes durch Erhebung 
der Anfechtungsklage. 
Legitimation. 
Einführungsgesetz 209 s. E. G. 
— E.G. 
Verwandtschaft. 
1719—1740 L. unehelicher Kinder. 
1719—1722 L. durch nachfolgende Ehe 
1723—1740 L. durch Ehelichkeitserklärung 
1883 
s. Kind — Verwandtschaft. 
s. Ehelichkeitserklärung — Ver- 
wandischaft. 
Vormundschaft. 
Wird der Mündel durch nachfolgende 
Ehe legitimiert, so endigt die Vor- 
mundschaft erst dann, wenn die Vater- 
schaft des Ehemanns durch ein zwischen 
ihm und dem Mündel ergangenes 
Urteil rechtskräftig festgestellt ist oder 
die Aufhebung der Vormundschaft von 
580 
1599, 1600. 
  
8 
11 
Art. 
69 
1037 
622 
Art. 
v0 
570 
596 
411 
Lehrer 
dem Vormundschaftsgericht angeordnet 
wird. 
Das Vormundschaftsgericht hat die 
Aufhebung anzuordnen, wenn es die 
Voraussetzungen der L. für vorhanden 
erachtet. Solange der Ehemann lebt, 
soll die Aufhebung nur angeordnet 
werden, wenn er die Vaterschaft an- 
erkannt hat oder wenn er an der 
Abgabe einer Erklärung dauernd ver- 
hindert oder sein Aufenthalt dauernd 
unbekannt ist. 
Wohnsttz. 
Eine erst nach dem Eintritte der Voll- 
jährigkeit des Kindes erfolgende L. 
oder Annahme an Kindesstatt hat 
keinen Einfluß auf den Wohnsitz des 
Kindes. 
Lehen. 
Einführungsgesetz K.E.G. — E.G. 
Lehm. 
Nießbrauch. 
Der Nießbraucher eines Grundstücks 
darf neue Anlagen zur Gewinnung 
von L. errichten, sofern nicht die 
wirtschaftliche Bestimmung des Grund- 
stücks dadurch wesentlich verändert 
wird. 
Lehrer. 
Dienstvertrag s. Dienstvertrag 
— Dienstvertrag. 
Einführungsgesetz s. E.G. —E.G. 
Niete. 
Kündigungsrecht eines L. unter Ein- 
haltung der g. Frist s. Miete — 
Miete. 
Pacht s. Miete — Miete 570. 
Schuldverhältnis. 
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, 
ein Geistlicher oder ein L. an einer 
öffentlichen Unterrichtsanstalt den über- 
tragbaren Teil des Diensteinkommens, 
des Wartegeldes oder des Ruhegehalts
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.