Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Form 
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Anwendung, wenn der bisherige 
Gläubiger dem Schuldner die Ab- 
tretung schriftlich angezeigt hat. 412. 
Die Mitteilung des Veräußerers eines 
Grundstücks von der Schuldübernahme 
muß schriftlich geschehen und den Hin- 
weis enthalten, daß der Übernehmer 
an die Stelle des bisherigen Schuldners 
tritt, wenn nicht der Gläubiger die 
Verweigerung innerhalb der sechs 
Monate erklärt. 
Schuldverschreibung. 
793 Die Gültigkeit der Unterzeichnung einer 
Schuldverschreibung auf den Inhaber 
kann durch eine in die Urkunde auf- 
genommene Bestimmung von der Be- 
obachtung einer besonderen F. abhängig 
gemacht werden. Zur Unterzeichnung 
genügt eine im Wege der mechanischen 
Vervielfältigung hergestellte Namens- 
unterschrift. 
Schuldversprechen. 
780 Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch 
781 
den eine Leistung in der Weise ver- 
sprochen wird, daß das Versprechen 
die Verpflichtung selbständig begründen 
soll (Schuldversprechen), ist, soweit 
nicht eine andere F. vorgeschrieben ist, 
schriftliche Erteilung des Versprechens 
erforderlich. 782. 
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch 
den das Bestehen eines Schuldver- 
hältnisses anerkannt wird (Schuld- 
anerkenntnis), ist schriftliche Erteilung 
der Anerkennungserklärung erforder- 
lich. Ist für die Begründung des 
Schuldverhältnisses, dessen Bestehen 
anerkannt wird, eine andere F. vor- 
geschrieben, so bedarf der Aner- 
kennungsvertrag dieser F. 782. 
2 Wird ein Schuldversprechen oder eine 
Schuldanerkenntnis auf Grund einer 
Abrechnung oder im Wege des Ver- 
gieichs erteilt, so ist die Beobachtung 
der in den §§ 780, 781 vorge- 
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2120 
Form 
schriebenen schriftlichen F. nicht er- 
forderlich. 
Stiftung. 
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden 
bedarf der schriftlichen F. 
Bis zur Erteilung der Genehmigung 
ist der Stifter zum Widerrufe be- 
rechtigt. Ist die Genehmigung bei 
der zuständigen Behörde nachgesucht, 
so kann der Widerruf nur dieser gegen- 
über erklärt werden. Der Erbe des 
Stifters ist zum Widerruf nicht be- 
rechtigt, wenn der Stifter das Gesuch 
bei der zuständigen Behörde eingereicht 
oder im Falle der gerichtlichen oder no- 
tariellen Beurkundung des Stiftungs- 
geschäfts das Gericht oder den Notar 
bei oder nach der Beurkundung mit 
der Einreichung betraut hat. 
Testament. 
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, 
insbesondere zur Berichtigung von 
Nachlaßverbindlichkeiten, eine Ver- 
fügung erforderlich, die der Vorerbe 
nicht mit Wirkung gegen den Nach- 
erben vornehmen kann, so ist der 
Nacherbe dem Vorerben gegenüber 
verpflichtet, seine Einwilligung zu der 
Verfügung zu erteilen. Die Ein- 
willigung ist auf Verlangen in öffent- 
lich beglaubigter F. zu erklären. Die 
Kosten der Beglaubigung fallen dem 
Vorerben zur Last. 
2121 Der Vorerbe hat dem Nacherben auf 
Verlangen ein Verzeichnis der zur 
Erbschaft gehörenden Gegenstände mit- 
zuteilen. Das Verzeichnis ist mit der 
Angabe des Tages der Aufnahme zu 
versehen und von dem Vorerben zu 
unterzeichnen; der Vorerbe hat auf 
Verlangen die Unterzeichnung öffent- 
lich beglaubigen zu lassen. 
Der Nacherbe kann verlangen, daß 
er bei der Aufnahme des Verzeichnisses 
zugezogen wird. 
Der Vorerbe ist berechtigt und auf
	        
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