Form
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Anwendung, wenn der bisherige
Gläubiger dem Schuldner die Ab-
tretung schriftlich angezeigt hat. 412.
Die Mitteilung des Veräußerers eines
Grundstücks von der Schuldübernahme
muß schriftlich geschehen und den Hin-
weis enthalten, daß der Übernehmer
an die Stelle des bisherigen Schuldners
tritt, wenn nicht der Gläubiger die
Verweigerung innerhalb der sechs
Monate erklärt.
Schuldverschreibung.
793 Die Gültigkeit der Unterzeichnung einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber
kann durch eine in die Urkunde auf-
genommene Bestimmung von der Be-
obachtung einer besonderen F. abhängig
gemacht werden. Zur Unterzeichnung
genügt eine im Wege der mechanischen
Vervielfältigung hergestellte Namens-
unterschrift.
Schuldversprechen.
780 Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch
781
den eine Leistung in der Weise ver-
sprochen wird, daß das Versprechen
die Verpflichtung selbständig begründen
soll (Schuldversprechen), ist, soweit
nicht eine andere F. vorgeschrieben ist,
schriftliche Erteilung des Versprechens
erforderlich. 782.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch
den das Bestehen eines Schuldver-
hältnisses anerkannt wird (Schuld-
anerkenntnis), ist schriftliche Erteilung
der Anerkennungserklärung erforder-
lich. Ist für die Begründung des
Schuldverhältnisses, dessen Bestehen
anerkannt wird, eine andere F. vor-
geschrieben, so bedarf der Aner-
kennungsvertrag dieser F. 782.
2 Wird ein Schuldversprechen oder eine
Schuldanerkenntnis auf Grund einer
Abrechnung oder im Wege des Ver-
gieichs erteilt, so ist die Beobachtung
der in den §§ 780, 781 vorge-
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Form
schriebenen schriftlichen F. nicht er-
forderlich.
Stiftung.
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden
bedarf der schriftlichen F.
Bis zur Erteilung der Genehmigung
ist der Stifter zum Widerrufe be-
rechtigt. Ist die Genehmigung bei
der zuständigen Behörde nachgesucht,
so kann der Widerruf nur dieser gegen-
über erklärt werden. Der Erbe des
Stifters ist zum Widerruf nicht be-
rechtigt, wenn der Stifter das Gesuch
bei der zuständigen Behörde eingereicht
oder im Falle der gerichtlichen oder no-
tariellen Beurkundung des Stiftungs-
geschäfts das Gericht oder den Notar
bei oder nach der Beurkundung mit
der Einreichung betraut hat.
Testament.
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung,
insbesondere zur Berichtigung von
Nachlaßverbindlichkeiten, eine Ver-
fügung erforderlich, die der Vorerbe
nicht mit Wirkung gegen den Nach-
erben vornehmen kann, so ist der
Nacherbe dem Vorerben gegenüber
verpflichtet, seine Einwilligung zu der
Verfügung zu erteilen. Die Ein-
willigung ist auf Verlangen in öffent-
lich beglaubigter F. zu erklären. Die
Kosten der Beglaubigung fallen dem
Vorerben zur Last.
2121 Der Vorerbe hat dem Nacherben auf
Verlangen ein Verzeichnis der zur
Erbschaft gehörenden Gegenstände mit-
zuteilen. Das Verzeichnis ist mit der
Angabe des Tages der Aufnahme zu
versehen und von dem Vorerben zu
unterzeichnen; der Vorerbe hat auf
Verlangen die Unterzeichnung öffent-
lich beglaubigen zu lassen.
Der Nacherbe kann verlangen, daß
er bei der Aufnahme des Verzeichnisses
zugezogen wird.
Der Vorerbe ist berechtigt und auf