Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Leistung 
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die geschuldete L. an den Gläubiger 
bewirkt wird. 
Wird an einen Dritten zum Zwecke 
der Erfüllung geleistet, so finden die 
Vorschriften des § 185 Anwendung. 
Hat der Gläubiger eine ihm als Er- 
füllung angebotene L. als Erfüllung 
angenommen, so trifft ihn die Beweis- 
last, wenn er die L. deshalb nicht als 
Erfüllung gelten lassen will, weil sie 
eine andere als die geschuldete L. oder 
weil sie unvollständig gewesen sei. 
Das Schuldverhältnis erlischt, wenn 
der Gläubiger eine andere als die 
geschuldete L. an Erfüllungsstatt an- 
nimmt. 
Gewährleistung des Schuldners . 
Erfüllung — Schuldverhältnis. 
Verpflichtung des Schuldners zu gleich- 
artigen L. aus mehreren Schuldver- 
hältnissen s. Erfüllung —. Schuld- 
verhältnis. 
Hat der Schuldner außer der Haupt- 
leistung Zinsen und Kosten zu ent- 
richten, so wird eine zur Tilgung der 
ganzen Schuld nicht ausreichende L. 
zunächst auf die Kosten, dann auf die 
Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung 
angerechnet. 
Bestimmt der Schuldner eine andere 
Anrechnung, so kann der Gläubiger 
die Annahme der L. ablehnen. 396. 
Quittung gegen Empfang der L. s. 
Erfüllung — Schuldverhältnis. 
Der Überbringer einer Quittung gilt 
als ermächtigt, die L. zu empfangen, 
sofern nicht die dem Leistenden be- 
kannten Umstände der Annahme einer 
solchen Ermächtigung entgegenstehen. 
L. gegen Gegenl. s. Minterlegung — 
Schuldverhältnis. 
Ist die Rücknahme der hinterlegten 
Sache ausgeschlossen, so wird der Schuld- 
ner durch die Hinterlegung von seiner 
Verbindlichkeit in gleicher Weise be- 
freit, wie wenn er zur Zeit der Hinter- 
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8 
387 
391 
395 
399 
407 
408 
Leistung 
legung an den Gläubiger geleistet 
hätte. 
Aufrechnung gleichartiger L. gegen- 
einander s. Schuldverhältnis — 
Schuldverhältnis. 
Die Aufrechnung wird nicht dadurch 
ausgeschlossen, daß für die Forderungen 
verschiedene L.= oder Ablieferungsorte 
bestehen. Der aufrechnende Teil hat 
jedoch den Schaden zu ersetzen, den 
der andere Teil dadurch erleidet, daß 
er infolge der Aufrechnung die L. 
nicht an dem bestimmten Orte erhält 
oder bewirken kann. 
Ist vereinbart, daß die L. zu einer 
bestimmten Zeit an einem bestimmten 
Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel 
anzunehmen, daß die Aufrechnung 
einer Forderung, für die ein anderer 
Leistungsort besteht ausgeschlossen sein 
soll. 
Gegen eine Forderung des Reichs oder 
eines Bundesstaats sowie gegen eine 
Forderung einer Gemeinde oder eines 
anderen Kommunalverbandes ist die 
Aufrechnung nur zulässig, wenn die 
L. an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, 
aus der die Forderung des Auf- 
rechnenden zu berichtigen ist. 
Eine Forderung kann nicht abgetreten 
werden, wenn die L. an einen anderen 
als den ursprünglichen Gläubiger nicht 
ohne Veränderung ihres Inhalts er- 
folgen kann oder wenn die Abtretung 
durch Vereinbarung mit dem Schuldner 
ausgeschlossen ist. 412. 
Der neue Gläubiger muß eine L., 
die der Schuldner nach der Abtretung 
an den bisherigen Gläubiger bewirkt, 
gegen sich gelten lassen, es sei denn, 
daß der Schuldner die Abtretung bei 
der L. kennt. 408, 412. 
L. an den Dritten, an den eine ab- 
getretene Forderung von dem bis- 
herigen Gläubiger nochmals abgetreten
	        
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