Leistung
8
363
364
365
366
367
373
378
die geschuldete L. an den Gläubiger
bewirkt wird.
Wird an einen Dritten zum Zwecke
der Erfüllung geleistet, so finden die
Vorschriften des § 185 Anwendung.
Hat der Gläubiger eine ihm als Er-
füllung angebotene L. als Erfüllung
angenommen, so trifft ihn die Beweis-
last, wenn er die L. deshalb nicht als
Erfüllung gelten lassen will, weil sie
eine andere als die geschuldete L. oder
weil sie unvollständig gewesen sei.
Das Schuldverhältnis erlischt, wenn
der Gläubiger eine andere als die
geschuldete L. an Erfüllungsstatt an-
nimmt.
Gewährleistung des Schuldners .
Erfüllung — Schuldverhältnis.
Verpflichtung des Schuldners zu gleich-
artigen L. aus mehreren Schuldver-
hältnissen s. Erfüllung —. Schuld-
verhältnis.
Hat der Schuldner außer der Haupt-
leistung Zinsen und Kosten zu ent-
richten, so wird eine zur Tilgung der
ganzen Schuld nicht ausreichende L.
zunächst auf die Kosten, dann auf die
Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
angerechnet.
Bestimmt der Schuldner eine andere
Anrechnung, so kann der Gläubiger
die Annahme der L. ablehnen. 396.
Quittung gegen Empfang der L. s.
Erfüllung — Schuldverhältnis.
Der Überbringer einer Quittung gilt
als ermächtigt, die L. zu empfangen,
sofern nicht die dem Leistenden be-
kannten Umstände der Annahme einer
solchen Ermächtigung entgegenstehen.
L. gegen Gegenl. s. Minterlegung —
Schuldverhältnis.
Ist die Rücknahme der hinterlegten
Sache ausgeschlossen, so wird der Schuld-
ner durch die Hinterlegung von seiner
Verbindlichkeit in gleicher Weise be-
freit, wie wenn er zur Zeit der Hinter-
597
8
387
391
395
399
407
408
Leistung
legung an den Gläubiger geleistet
hätte.
Aufrechnung gleichartiger L. gegen-
einander s. Schuldverhältnis —
Schuldverhältnis.
Die Aufrechnung wird nicht dadurch
ausgeschlossen, daß für die Forderungen
verschiedene L.= oder Ablieferungsorte
bestehen. Der aufrechnende Teil hat
jedoch den Schaden zu ersetzen, den
der andere Teil dadurch erleidet, daß
er infolge der Aufrechnung die L.
nicht an dem bestimmten Orte erhält
oder bewirken kann.
Ist vereinbart, daß die L. zu einer
bestimmten Zeit an einem bestimmten
Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß die Aufrechnung
einer Forderung, für die ein anderer
Leistungsort besteht ausgeschlossen sein
soll.
Gegen eine Forderung des Reichs oder
eines Bundesstaats sowie gegen eine
Forderung einer Gemeinde oder eines
anderen Kommunalverbandes ist die
Aufrechnung nur zulässig, wenn die
L. an dieselbe Kasse zu erfolgen hat,
aus der die Forderung des Auf-
rechnenden zu berichtigen ist.
Eine Forderung kann nicht abgetreten
werden, wenn die L. an einen anderen
als den ursprünglichen Gläubiger nicht
ohne Veränderung ihres Inhalts er-
folgen kann oder wenn die Abtretung
durch Vereinbarung mit dem Schuldner
ausgeschlossen ist. 412.
Der neue Gläubiger muß eine L.,
die der Schuldner nach der Abtretung
an den bisherigen Gläubiger bewirkt,
gegen sich gelten lassen, es sei denn,
daß der Schuldner die Abtretung bei
der L. kennt. 408, 412.
L. an den Dritten, an den eine ab-
getretene Forderung von dem bis-
herigen Gläubiger nochmals abgetreten