Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Form 
8 
77 
79 
152 
154 
versehen und zurückzugeben. Die 
beglaubigt und mit den übrigen 
Schriftstücken aufbewahrt. 71. 
Die Anmeldungen zum Vereinsregister 
sind von den Mitgliedern des Vor- 
standes sowie von den Liquidatoren 
mittelst öffentlich beglaubigter Er- 
klärung zu bewirken. 
Von den Eintragungen in das Ver- 
einsregister kann eine Abschrift ge- 
fordert werden. Die Abschrift ist 
auf Verlangen zu beglaubigen. 
Vertrag. 
Wird ein Vertrag gerichtlich oder 
notariell beurkundet, ohne daß beide 
Teile gleichzeitig anwesend sind, so 
kommt der Vertrag mit der nach 
§ 128 erfolgten Beurkundung der 
Annahme zustande, wenn nicht ein 
Die Vorschrift 
des § 151 Satz 2 findet Anwendung. 
Ist eine Beurkundung des beabsichtigten 
anderes bestimmt ist. 
Vertrags verabredet worden, so ist 
313 
1595 
im Zweifel der Vertrag nicht ge- 
schlossen, bis die Beurkundung er- 
folgt ist. 
Ein Vertrag, durch den sich der eine 
Teil verpflichtet, das Eigentum an 
einem Grundstücke zu übertragen, be- 
darf der gerichtlichen oder notariellen 
Beurkundung. Ein ohne Beobachtung 
dieser F. geschlossener Vertrag wird 
seinem ganzen Inhalte nach gültig, 
wenn die Auflassung und die Ein- 
tragung in das Grundbuch erfolgen. 
Verwandtschaft. 
Die Anfechtung der Ehelichkeit kann 
nicht durch einen Vertreter erfolgen. 
Ist der Mann in der Geschäftsfähig- 
keit beschränkt, so bedarf er nicht der 
Zustimmung seines g. Vertreters. 
Für einen geschäftsunfähigen Mann 
kann sein g. Vertreter mit Genehmi- 
gung des Vormundschaftsgerichts die 
Ehelichkeit anfechten. Hat der g. 
5 
9 
8 
Abschrift wird von dem Amtsgerichte 
1596 
1598 
  
1599 
  
Form 
Vertreter die Ehelichkeit nicht recht- 
zeitig angefochten, so kann nach dem 
Weghfalle der Geschäftsunfähigkeit der 
Mann selbst die Ehelichkeit in gleicher 
Weise anfechten, wie wenn er ohne 
g. Vertreter gewesen wäre. 1598 bis 
1600. 
Die Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt 
bei Lebzeiten des Kindes durch Er- 
hebung der Anfechtungsklage. Die 
Klage ist gegen das Kind zu richten. 
Wird die Klage zurückgenommen, 
so ist die Anfechtung als nicht erfolgt 
anzusehen. Das Gleiche gilt, wenn 
der Mann vor der Erledigung des 
Rechtsstreits das Kind als das seinige 
anerkennt. 
Vor der Erledigung des Rechts- 
streits kann die Unehelichkeit nicht 
anderweit geltend gemacht werden. 
1599. 1600. 
1597 Nach dem Tode des Kindes erfolgt 
die Anfechtung der Ehelichkeit durch 
Erklärung gegenüber dem Nachlaß- 
gericht; die Erklärung ist in öffent- 
lich beglaubigter F. abzugeben. 1599, 
1600. 
Die Anfechtung der Ehelichkeit ist 
ausgeschlossen, wenn der Mann das 
Kind nach der Geburt als das seinige 
anerkennt. 
Die Anerkennung kann nicht unter 
einer Bedingung oder einer Zeitbe- 
stimmung erfolgen. 
Für die Anerkennung gelten die 
Vorschriften des § 1595 Abs. 1. 
Die Anerkennung kann auch in einer 
Verfügung von Todeswegen erfolgen. 
1600. 
Ist die Anerkennung der Ehelichkeit 
anfechtbar, so finden die Vorschriften 
der §§ 1595—1597 und, wenn die 
Anfechtbarkeit ihren Grund in arg- 
listiger Täuschung oder in Drohung 
hat, neben den Vorschriften des § 203 
Abs. 2 und des § 206 auch die Vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.