Form
8
77
79
152
154
versehen und zurückzugeben. Die
beglaubigt und mit den übrigen
Schriftstücken aufbewahrt. 71.
Die Anmeldungen zum Vereinsregister
sind von den Mitgliedern des Vor-
standes sowie von den Liquidatoren
mittelst öffentlich beglaubigter Er-
klärung zu bewirken.
Von den Eintragungen in das Ver-
einsregister kann eine Abschrift ge-
fordert werden. Die Abschrift ist
auf Verlangen zu beglaubigen.
Vertrag.
Wird ein Vertrag gerichtlich oder
notariell beurkundet, ohne daß beide
Teile gleichzeitig anwesend sind, so
kommt der Vertrag mit der nach
§ 128 erfolgten Beurkundung der
Annahme zustande, wenn nicht ein
Die Vorschrift
des § 151 Satz 2 findet Anwendung.
Ist eine Beurkundung des beabsichtigten
anderes bestimmt ist.
Vertrags verabredet worden, so ist
313
1595
im Zweifel der Vertrag nicht ge-
schlossen, bis die Beurkundung er-
folgt ist.
Ein Vertrag, durch den sich der eine
Teil verpflichtet, das Eigentum an
einem Grundstücke zu übertragen, be-
darf der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung. Ein ohne Beobachtung
dieser F. geschlossener Vertrag wird
seinem ganzen Inhalte nach gültig,
wenn die Auflassung und die Ein-
tragung in das Grundbuch erfolgen.
Verwandtschaft.
Die Anfechtung der Ehelichkeit kann
nicht durch einen Vertreter erfolgen.
Ist der Mann in der Geschäftsfähig-
keit beschränkt, so bedarf er nicht der
Zustimmung seines g. Vertreters.
Für einen geschäftsunfähigen Mann
kann sein g. Vertreter mit Genehmi-
gung des Vormundschaftsgerichts die
Ehelichkeit anfechten. Hat der g.
5
9
8
Abschrift wird von dem Amtsgerichte
1596
1598
1599
Form
Vertreter die Ehelichkeit nicht recht-
zeitig angefochten, so kann nach dem
Weghfalle der Geschäftsunfähigkeit der
Mann selbst die Ehelichkeit in gleicher
Weise anfechten, wie wenn er ohne
g. Vertreter gewesen wäre. 1598 bis
1600.
Die Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt
bei Lebzeiten des Kindes durch Er-
hebung der Anfechtungsklage. Die
Klage ist gegen das Kind zu richten.
Wird die Klage zurückgenommen,
so ist die Anfechtung als nicht erfolgt
anzusehen. Das Gleiche gilt, wenn
der Mann vor der Erledigung des
Rechtsstreits das Kind als das seinige
anerkennt.
Vor der Erledigung des Rechts-
streits kann die Unehelichkeit nicht
anderweit geltend gemacht werden.
1599. 1600.
1597 Nach dem Tode des Kindes erfolgt
die Anfechtung der Ehelichkeit durch
Erklärung gegenüber dem Nachlaß-
gericht; die Erklärung ist in öffent-
lich beglaubigter F. abzugeben. 1599,
1600.
Die Anfechtung der Ehelichkeit ist
ausgeschlossen, wenn der Mann das
Kind nach der Geburt als das seinige
anerkennt.
Die Anerkennung kann nicht unter
einer Bedingung oder einer Zeitbe-
stimmung erfolgen.
Für die Anerkennung gelten die
Vorschriften des § 1595 Abs. 1.
Die Anerkennung kann auch in einer
Verfügung von Todeswegen erfolgen.
1600.
Ist die Anerkennung der Ehelichkeit
anfechtbar, so finden die Vorschriften
der §§ 1595—1597 und, wenn die
Anfechtbarkeit ihren Grund in arg-
listiger Täuschung oder in Drohung
hat, neben den Vorschriften des § 203
Abs. 2 und des § 206 auch die Vor-