Malen —
§ eine neue bewegliche Sache herstellt,
erwirbt das Eigentum an der neuen
Sache, sofern nicht der Wert der
Verarbeitung oder der Umbildung
erheblich geringer ist als der Wert
des Stoffes. Als Verarbeitung gilt
auch das Schreiben, Zeichnen, M.,
Drucken, Gravieren oder eine ähnliche
Bearbeitung der Oberfläche 951.
2172 Testament s. Eigentum 950.
Mangel s. auch Fehler.
Bereicherung.
819 Kennt der Empfänger einer Leistung
den M. des rechtlichen Grundes bei
dem Empfang oder erfährt er ihn
später, so ist er von dem Empfang
oder der Erlangung der Kenntnis an
zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn
der Anspruch auf Herausgabe zu dieser
Zeit rechtshängig geworden wäre.
Verstößt der Empfänger durch die
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Mangel
8 erforderlichen Verbindung dulden.
Die Richtung des Notwegs und der
Umfang des Benutzungsrechts werden
erforderlichen Falles durch Urteil
bestimmt.
Die Nachbarn, über deren Grund-
stücke der Notweg führt, sind durch
eine Geldrente zu entschädigen. Die
Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2
und der §8 913, 914, 916 finden
entsprechende Anwendung. 924, 918.
939, 1002 s. Verjährung 206.
941 s. Verjährung 216.
Art. Einführungsgesetz.
96 s. Verein § 45.
96 s. Geschäftsfähigkeit 8 109.
776 s. Eigentum § 917.
767 s. E.G. — E.G.
76 s. Verein §8 29, 45.
Erbe.
1990 f. Erbe — Erbe.
1944, 1954, 1997 s. Verjährung 206.
2042 s. Gemeinschaft 757.
2376 Erbschaftskauf 2385 f. Erb-
schaftskauf — Erbschaftskauf.
Annahme der Leistung gegen ein g.
Verbot oder gegen die guten Sitten,
so ist er von dem Empfange der
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Leistung an in der gleichen Weise
verpflichtet.
Bürgschaft.
766 Zur Gültigkeit des Bürgschaftsver-
trags ist schriftliche Erteilung der
Bürgschaftserklärung erforderlich. So-
weit der Bürge die Hauptverbindlichkeit
erfüllt, wird der M. der Form geheilt.
Ehe.
Erbvertrag s. Verjährung 206.
Gemeinschaft.
757 Wird bei der Aufhebung der Gemein-
schaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand
einem der Teilhaber zugeteilt, so hat
wegen eines M. im Rechte oder wegen
eines M. der Sache jeder der übrigen
Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher
Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu
1319, 1324, 1344, 1345 s. Ehe — Ehe.
1339 s. Verjährung 206.
1571 Ehescheidung s. Verjährung 206.
leisten. 741.
Geschäftsfähigkeit.
109 Bis zur Genehmigung des mit einem
Eigentum.
908 s. Handlung 836.
917 Fehlt einem Grundstücke die zur
ordnungsmäßigen Benutzung not-
wendige Verbindung mit einem öffent-
lichen Wege, so kann der Eigentümer
von den Nachbarn verlangen, daß sie
bis zur Hebung des M. die Benutzung
ihrer Grundstücke zur Herstellung der
Minderjährigen abgeschlossenen Ver-
trags ist der andere Teil zum Wider-
rufe berechtigt. Der Widerruf kann
auch dem Minderjährigen gegenüber
erklärt werden.
Hat der andere Teil die Minder-
jährigkeit gekannt, so kann er nur
widerrufen, wenn der Minderjährige
der Wahrheit zuwider die Einwilligung