Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Malen — 
§ eine neue bewegliche Sache herstellt, 
erwirbt das Eigentum an der neuen 
Sache, sofern nicht der Wert der 
Verarbeitung oder der Umbildung 
erheblich geringer ist als der Wert 
des Stoffes. Als Verarbeitung gilt 
auch das Schreiben, Zeichnen, M., 
Drucken, Gravieren oder eine ähnliche 
Bearbeitung der Oberfläche 951. 
2172 Testament s. Eigentum 950. 
Mangel s. auch Fehler. 
Bereicherung. 
819 Kennt der Empfänger einer Leistung 
den M. des rechtlichen Grundes bei 
dem Empfang oder erfährt er ihn 
später, so ist er von dem Empfang 
oder der Erlangung der Kenntnis an 
zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn 
der Anspruch auf Herausgabe zu dieser 
Zeit rechtshängig geworden wäre. 
Verstößt der Empfänger durch die 
610 — 
Mangel 
8 erforderlichen Verbindung dulden. 
Die Richtung des Notwegs und der 
Umfang des Benutzungsrechts werden 
erforderlichen Falles durch Urteil 
bestimmt. 
Die Nachbarn, über deren Grund- 
stücke der Notweg führt, sind durch 
eine Geldrente zu entschädigen. Die 
Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 
und der §8 913, 914, 916 finden 
entsprechende Anwendung. 924, 918. 
939, 1002 s. Verjährung 206. 
941 s. Verjährung 216. 
Art. Einführungsgesetz. 
96 s. Verein § 45. 
96 s. Geschäftsfähigkeit 8 109. 
776 s. Eigentum § 917. 
767 s. E.G. — E.G. 
76 s. Verein §8 29, 45. 
Erbe. 
1990 f. Erbe — Erbe. 
1944, 1954, 1997 s. Verjährung 206. 
2042 s. Gemeinschaft 757. 
2376 Erbschaftskauf 2385 f. Erb- 
schaftskauf — Erbschaftskauf. 
Annahme der Leistung gegen ein g. 
Verbot oder gegen die guten Sitten, 
so ist er von dem Empfange der 
2283 
Leistung an in der gleichen Weise 
verpflichtet. 
Bürgschaft. 
766 Zur Gültigkeit des Bürgschaftsver- 
trags ist schriftliche Erteilung der 
Bürgschaftserklärung erforderlich. So- 
weit der Bürge die Hauptverbindlichkeit 
erfüllt, wird der M. der Form geheilt. 
Ehe. 
Erbvertrag s. Verjährung 206. 
Gemeinschaft. 
757 Wird bei der Aufhebung der Gemein- 
schaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand 
einem der Teilhaber zugeteilt, so hat 
wegen eines M. im Rechte oder wegen 
eines M. der Sache jeder der übrigen 
Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher 
Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu 
1319, 1324, 1344, 1345 s. Ehe — Ehe. 
1339 s. Verjährung 206. 
1571 Ehescheidung s. Verjährung 206. 
leisten. 741. 
Geschäftsfähigkeit. 
109 Bis zur Genehmigung des mit einem 
Eigentum. 
908 s. Handlung 836. 
917 Fehlt einem Grundstücke die zur 
ordnungsmäßigen Benutzung not- 
wendige Verbindung mit einem öffent- 
lichen Wege, so kann der Eigentümer 
von den Nachbarn verlangen, daß sie 
bis zur Hebung des M. die Benutzung 
ihrer Grundstücke zur Herstellung der 
  
Minderjährigen abgeschlossenen Ver- 
trags ist der andere Teil zum Wider- 
rufe berechtigt. Der Widerruf kann 
auch dem Minderjährigen gegenüber 
erklärt werden. 
Hat der andere Teil die Minder- 
jährigkeit gekannt, so kann er nur 
widerrufen, wenn der Minderjährige 
der Wahrheit zuwider die Einwilligung
	        
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