Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Mergel 
8 
921 
418 
Art.!“ 
9. 
606 
535 
536 
537 
Grundstück s. Nlessbrauch — Nieß- 
brauch. 
Nerkmale. 
Eigentum. 
Sofern nicht äußere M. darauf hin- 
weisen, daß eine Einrichtung zwischen 
zwei Grundstücken einem der Nach- 
barn allein gehört, sind beide zu ihrer 
Benutzung berechtigt. 922. 
Messen. 
Kauf. 
Kosten des M. s. Kauf — Kaauf. 
Miete. 
Einführungsgesetz s. E. 6.—E.G. 
Leihe s. Miete 558. 
Miete 88 535—580. 
Durch den Mietvertrag wird der 
Vermieter verpflichtet, dem Mieter 
den Gebrauch der vermieteten Sache 
während der Mietzeit zu gewähren. 
Der Mieter ist verpflichtet, dem Ver- 
mieter den vereinbarten Mietzins zu 
entrichten. 
Der Vermieter hat die vermietete 
Sache dem Mieter in einem zu dem 
vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten 
Zustande zu überlassen und sie wäh- 
rend der Mietzeit in diesem Zustande 
zu erhalten. 
Ist die vermietete Sache zur Zeit der 
Überlassung an den Mieter mit einem 
Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit 
zu dem vertragsmäßigen Gebrauch 
aufhebt oder mindert, oder entsteht 
im Laufe der M. ein solcher Fehler, 
so ist der Mieter für die Zeit, während 
deren die Tauglichkeit gemindert ist 
nur zur Entrichtung eines nach den 
88 472, 473 zu bemessenden Teils 
des Mietzinses verpflichtet. 
Das Gleiche gilt, wenn eine zu- 
gesicherte Eigenschaft fehlt oder später 
630 
  
  
  
8 
538 
539 
540 
541 
Miete 
wegfällt. Bei der Vermietung eines 
Grundstücks steht die Zusicherung 
einer bestimmten Größe der Zu- 
sicherung einer Eigenschaft gleich 538, 
539, 541, 545. 
Ist Jein Mangel der im 8§ 537 be- 
zeichneten Art bei dem Abschlusse des 
Vertrags vorhanden oder entsteht ein 
solcher Mangel später infolge eines 
Umstandes, den der Vermieter zu 
vertreten hat, oder kommt der Ver- 
mieter mit der Beseitigung eines 
Mangels in Verzug, so kann der 
Mieter, statt die im § 537 bestimmten 
Rechte geltend zu machen, Schadens- 
ersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 
Im Falle des Verzugs des Ver- 
mieters kann der Mieter den Mangel 
selbst beseitigen und Ersatz der er- 
forderlichen Aufwendungen verlangen. 
539, 541. 
Kennt der Mieter bei dem Abschlusse 
des Vertrags den Mangel der ge- 
mieteten Sache, so stehen ihm die in 
den 88 537, 538 bestimmten Rechte 
nicht zu. Ist dem Mieter ein Mangel 
der im § 537 Abs. 1 bezeichneten 
Art infolge grober Fahrlässigkeit un- 
bekannt geblieben oder nimmt er eine 
mangelhafte Sache an, obschon er den 
Mangel kennt, so kann er diese Rechte 
nur unter den Voraussetzungen geltend 
machen, unter welchen dem Käufer 
einer mangelhaften Sache nach den 
§§ 460, 464 Gewähr zu leisten ist. 
541, 543. 
Eine Vereinbarung, durch welche die 
Verpflichtung des Vermieters zur 
Vertretung von Mängeln der ver- 
mieteten Sache erlassen oder beschränkt 
wird, ist nichtig, wenn der Vermieter 
den Mangel arglistig verschweigt. 541, 
543. 
Wird durch das Recht eines Dritten 
dem Mieter der vertragsmäßige Ge- 
brauch der gemieteten Sache ganz
	        
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