Mergel
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Art.!“
9.
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Grundstück s. Nlessbrauch — Nieß-
brauch.
Nerkmale.
Eigentum.
Sofern nicht äußere M. darauf hin-
weisen, daß eine Einrichtung zwischen
zwei Grundstücken einem der Nach-
barn allein gehört, sind beide zu ihrer
Benutzung berechtigt. 922.
Messen.
Kauf.
Kosten des M. s. Kauf — Kaauf.
Miete.
Einführungsgesetz s. E. 6.—E.G.
Leihe s. Miete 558.
Miete 88 535—580.
Durch den Mietvertrag wird der
Vermieter verpflichtet, dem Mieter
den Gebrauch der vermieteten Sache
während der Mietzeit zu gewähren.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Ver-
mieter den vereinbarten Mietzins zu
entrichten.
Der Vermieter hat die vermietete
Sache dem Mieter in einem zu dem
vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten
Zustande zu überlassen und sie wäh-
rend der Mietzeit in diesem Zustande
zu erhalten.
Ist die vermietete Sache zur Zeit der
Überlassung an den Mieter mit einem
Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit
zu dem vertragsmäßigen Gebrauch
aufhebt oder mindert, oder entsteht
im Laufe der M. ein solcher Fehler,
so ist der Mieter für die Zeit, während
deren die Tauglichkeit gemindert ist
nur zur Entrichtung eines nach den
88 472, 473 zu bemessenden Teils
des Mietzinses verpflichtet.
Das Gleiche gilt, wenn eine zu-
gesicherte Eigenschaft fehlt oder später
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540
541
Miete
wegfällt. Bei der Vermietung eines
Grundstücks steht die Zusicherung
einer bestimmten Größe der Zu-
sicherung einer Eigenschaft gleich 538,
539, 541, 545.
Ist Jein Mangel der im 8§ 537 be-
zeichneten Art bei dem Abschlusse des
Vertrags vorhanden oder entsteht ein
solcher Mangel später infolge eines
Umstandes, den der Vermieter zu
vertreten hat, oder kommt der Ver-
mieter mit der Beseitigung eines
Mangels in Verzug, so kann der
Mieter, statt die im § 537 bestimmten
Rechte geltend zu machen, Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Im Falle des Verzugs des Ver-
mieters kann der Mieter den Mangel
selbst beseitigen und Ersatz der er-
forderlichen Aufwendungen verlangen.
539, 541.
Kennt der Mieter bei dem Abschlusse
des Vertrags den Mangel der ge-
mieteten Sache, so stehen ihm die in
den 88 537, 538 bestimmten Rechte
nicht zu. Ist dem Mieter ein Mangel
der im § 537 Abs. 1 bezeichneten
Art infolge grober Fahrlässigkeit un-
bekannt geblieben oder nimmt er eine
mangelhafte Sache an, obschon er den
Mangel kennt, so kann er diese Rechte
nur unter den Voraussetzungen geltend
machen, unter welchen dem Käufer
einer mangelhaften Sache nach den
§§ 460, 464 Gewähr zu leisten ist.
541, 543.
Eine Vereinbarung, durch welche die
Verpflichtung des Vermieters zur
Vertretung von Mängeln der ver-
mieteten Sache erlassen oder beschränkt
wird, ist nichtig, wenn der Vermieter
den Mangel arglistig verschweigt. 541,
543.
Wird durch das Recht eines Dritten
dem Mieter der vertragsmäßige Ge-
brauch der gemieteten Sache ganz