Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fortbestehen 
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672 
□- 
In 
S 
Fortbestchen. 
Auftrag. 
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht 
durch den Tod oder den Eintritt der 
Geschäftsunfähigkeit des Auftrag- 
gebers. Erlischt der Auftrag, so hat 
der Beauftragte, wenn mit dem Auf- 
schube Gefahr verbunden ist, die Be- 
sorgung des übertragenen Geschäfts 
forlzusetzen, bis der Erbe oder der g. 
Vertreter des Auftraggebers anderweit 
Fürsorge treffen kann; der Auftrag 
gilt insoweit als fortbestehend. 675. 
Der Auftrag erlischt im Zweifel durch 
den Tod des Beauftragten. Erlischt 
der Auftrag, so hat der Erbe des 
Beauftragten den Tod dem Auftrag- 
geber unverzüglich anzuzeigen und, 
wenn mit dem Aufschube Gefahr 
verbunden ist, die Besorgung des 
übertragenen Geschäfts fortzusetzen, 
bis der Auftraggeber anderweit Für- 
sorge treffen kann, der Auftrag gilt 
insoweit als fortbestehend. 675. 
674 Erlischt der Auftrag in anderer Weise 
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949 
als durch Widerruf, so gilt er zu 
Gunsten des Beauftragten gleichwohl 
als fortbestehend, bis der Beauftragte 
von dem Erlöschen Kenntnis erlangt 
oder das Erlöschen kennen muß. 675. 
Eigentum. 
Solange einer der Nachbarn an dem 
F. einer der im § 921 bezeichneten 
Einrichtungen ein Interesse hat, darf 
sie nicht ohne seine Zustimmung be- 
seitigt oder geändert werden. Im 
übrigen bestimmt sich das Rechts- 
verhältnis zwischen den Nachbarn nach 
den Vorschriften über die Gemeinschaft. 
Erlischt nach den §§ 946—948 das 
Eigentum an einer Sache, so erlöschen 
auch die sonstigen an der Sache be- 
stehenden Rechte. Erwirbt der Eigen- 
tümer der belasteten Sache Miteigen- 
tum, so bestehen die Rechte an dem 
Anteile fort, der an die Stelle der 
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1 
  
— 
I 
Art. 
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0 
727 
Fortbestehen 
Sache tritt. Wird der Eigentümer 
der belasteten Sache Alleineigentümer, 
so erstrecken sich die Rechte auf die 
hinzutretende Sache. 951. 
Einführungsgesetz. 
s. Verein § 49, Stiftung § 88. 
s. Grunddienstbarkeit 8 1025. 
s. B.G. B. — E.G. 
Gesellschaft. 
Die Gesellschaft wird durch den Tod 
eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern 
nicht aus dem Gesellschaftsvertrage 
sich ein anderes ergiebt. 
Im Falle der Auflösung hat der 
Erbe des verstorbenen Gesellschafters 
den übrigen Gesellschaftern den Tod 
unverzüglich anzuzeigen und, wenn 
mit dem Aufschube Gefahr verbunden 
ist, die seinem Erblasser durch den 
Gesellschaftsvertrag übertragenen Ge- 
schäfte fortzuführen, bis die übrigen 
Gesellschafter in Gemeinschaft mit 
ihm anderweit Fürsorge treffen können. 
Die übrigen Gesellschafter sind in 
gleicher Weise zur einstweiligen Fort- 
führung der ihnen übertragenen Ge- 
schäfte verpflichtet. Die Gesellschaft 
gilt insoweit als fortbestehend. 728. 
728 Die Gesellschaft wird durch die Er- 
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öffnung des Konkurses über das Ver- 
mögen eines Gesellschafters aufgelöst. 
Die Vorschriften des § 727 Abs. 2 
Satz 2, 3 finden Anwendung. 
Wird die Gesellschaft in anderer Weise 
als durch Kündigung aufsgelöst, so 
gilt die einem Gesellschafter durch den 
Gesellschaftsvertrag übertragene Be- 
sugnis zur Geschäftsführung zu seinen 
Gunsten gleichwohl als fortbestehend, 
bis er von der Auflösung Kenntnis 
erlangt oder die Auflösung kennen muß. 
730 Nach der Auflösung der Gesellschaft 
findet in Ansehung des Gesellschafts- 
vermögens die Auseinandersetzung 
unter den Gesellschaftern statt. 
Für die Beendigung der schweben-
	        
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