Fortbestehen
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□-
In
S
Fortbestchen.
Auftrag.
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht
durch den Tod oder den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Auftrag-
gebers. Erlischt der Auftrag, so hat
der Beauftragte, wenn mit dem Auf-
schube Gefahr verbunden ist, die Be-
sorgung des übertragenen Geschäfts
forlzusetzen, bis der Erbe oder der g.
Vertreter des Auftraggebers anderweit
Fürsorge treffen kann; der Auftrag
gilt insoweit als fortbestehend. 675.
Der Auftrag erlischt im Zweifel durch
den Tod des Beauftragten. Erlischt
der Auftrag, so hat der Erbe des
Beauftragten den Tod dem Auftrag-
geber unverzüglich anzuzeigen und,
wenn mit dem Aufschube Gefahr
verbunden ist, die Besorgung des
übertragenen Geschäfts fortzusetzen,
bis der Auftraggeber anderweit Für-
sorge treffen kann, der Auftrag gilt
insoweit als fortbestehend. 675.
674 Erlischt der Auftrag in anderer Weise
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als durch Widerruf, so gilt er zu
Gunsten des Beauftragten gleichwohl
als fortbestehend, bis der Beauftragte
von dem Erlöschen Kenntnis erlangt
oder das Erlöschen kennen muß. 675.
Eigentum.
Solange einer der Nachbarn an dem
F. einer der im § 921 bezeichneten
Einrichtungen ein Interesse hat, darf
sie nicht ohne seine Zustimmung be-
seitigt oder geändert werden. Im
übrigen bestimmt sich das Rechts-
verhältnis zwischen den Nachbarn nach
den Vorschriften über die Gemeinschaft.
Erlischt nach den §§ 946—948 das
Eigentum an einer Sache, so erlöschen
auch die sonstigen an der Sache be-
stehenden Rechte. Erwirbt der Eigen-
tümer der belasteten Sache Miteigen-
tum, so bestehen die Rechte an dem
Anteile fort, der an die Stelle der
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I
Art.
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Fortbestehen
Sache tritt. Wird der Eigentümer
der belasteten Sache Alleineigentümer,
so erstrecken sich die Rechte auf die
hinzutretende Sache. 951.
Einführungsgesetz.
s. Verein § 49, Stiftung § 88.
s. Grunddienstbarkeit 8 1025.
s. B.G. B. — E.G.
Gesellschaft.
Die Gesellschaft wird durch den Tod
eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern
nicht aus dem Gesellschaftsvertrage
sich ein anderes ergiebt.
Im Falle der Auflösung hat der
Erbe des verstorbenen Gesellschafters
den übrigen Gesellschaftern den Tod
unverzüglich anzuzeigen und, wenn
mit dem Aufschube Gefahr verbunden
ist, die seinem Erblasser durch den
Gesellschaftsvertrag übertragenen Ge-
schäfte fortzuführen, bis die übrigen
Gesellschafter in Gemeinschaft mit
ihm anderweit Fürsorge treffen können.
Die übrigen Gesellschafter sind in
gleicher Weise zur einstweiligen Fort-
führung der ihnen übertragenen Ge-
schäfte verpflichtet. Die Gesellschaft
gilt insoweit als fortbestehend. 728.
728 Die Gesellschaft wird durch die Er-
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öffnung des Konkurses über das Ver-
mögen eines Gesellschafters aufgelöst.
Die Vorschriften des § 727 Abs. 2
Satz 2, 3 finden Anwendung.
Wird die Gesellschaft in anderer Weise
als durch Kündigung aufsgelöst, so
gilt die einem Gesellschafter durch den
Gesellschaftsvertrag übertragene Be-
sugnis zur Geschäftsführung zu seinen
Gunsten gleichwohl als fortbestehend,
bis er von der Auflösung Kenntnis
erlangt oder die Auflösung kennen muß.
730 Nach der Auflösung der Gesellschaft
findet in Ansehung des Gesellschafts-
vermögens die Auseinandersetzung
unter den Gesellschaftern statt.
Für die Beendigung der schweben-