Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Mitteilung 
8 
1484 
1487 
schaftsgericht ersetzt, so ist im Falle 
einer Aufforderung nach Abs. 2 der 
Beschluß nur wirksam, wenn der 
Mann ihn dem anderen Teile mitteilt; 
die Vorschriften des Abs. 2 Satz 2 
finden entsprechende Anwendung. 
1487, 1519. 
s. Erbe 1957. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten sowie der an- 
teilsberechtigten Abkömmlinge in An- 
sehung des Gesamtguts der f. Güter- 
gemeinschaft bestimmen sich nach den 
für die eheliche Gütergemeinschaft 
geltenden Vorschriften der 88 1442 
bis 1449, 1455—1457, 1466; der 
überlebende Chegatte hat die rechtliche 
Stellung des Mannes, die anteils- 
berechtigten Abkömmlinge haben die 
rechtliche Stellung der Frau. 1518. 
1491 Das Nachlaßgericht soll bei f. Güter- 
1492 
821 
510 
gemeinschaft die Erklärung des Ver- 
zichts auf einen Anteil des Gesamt- 
guts dem überlebenden Ehegatten und 
den übrigen anteilsberechtigten Ab- 
kömmlingen mitteilen. 1518. 
Das Nachlaßgericht soll die Erklärung 
der Aufhebung der f. Gütergemeinschaft 
den anteilsberechtigten Abkömmlingen 
und wenn der überlebende Ehegatte 
g. Vertreter eines der Abkömmlinge 
ist, dem Vormundschaftsgerichte mit- 
teilen. 1518. 
Was der Mann oder die Frau während 
der Errungenschaftsgemeinschaft er- 
wirbt, wird gemeinschaftliches Ver- 
mögen beider Ehegatten (Gesamtgut). 
Auf das Gesamtgut finden die für 
die a. Gütergemeinschaft geltenden 
Vorschriften des § 1438 Abs. 2, 3 
und der §§ 1442—1453, 1455 bis 
1457 Anwendung. 
Handlung s. Mittellender — 
Handlung. 
Kauf. 
Der Verpflichtete hat dem Vorkaufs- 
651 
  
  
8 
259 
571 
1056 
1070 
Mitteilung 
berechtigten den Inhalt des mit dem 
Dritten geschlossenen Vertrags un- 
verzüglich mitzuteilen. Die M. des 
Verpflichteten wird durch die M. des 
Dritten ersetzt. 
Das Vorkaufsrecht kann bei Grund- 
stücken nur bis zum Ablaufe von 
zwei Monaten, bei anderen Gegen- 
ständen nur bis zum Ablauf einer 
Woche nach dem Empfange der M. 
ausgeübt werden. Ist für die Aus- 
übung eine Frist bestimmt, so tritt 
diese an die Stelle der g. Frist. 
Leistung. 
Wer verpflichtet ist, über eine mit 
Einnahmen oder Ausgaben verbundene 
Verwaltung Rechenschaft abzulegen, 
hat dem Berechtigten eine die geordnete 
Zusammenstellung der Einnahmen oder 
der Ausgaben enthaltende Rechnung 
mitzuteilen und, soweit Belege erteilt 
zu werden pflegen, Belege vorzulegen. 
Miete. 
Erlangt der Mieter von dem Über- 
gang des Eigentums an dem ver- 
mieteten Grundstück durch M. des 
Vermieters Kenntnis, so wird der 
Vermieter von der Haftung befreit, 
wenn nicht der Mieter das Miet- 
verhältnis für den ersten Termin 
kündigt, für den die Kündigung zu- 
lässig ist. 577, 579. 
Nießbrauch. 
s. Miete 571. 
Wird die Ausübung des Nießbrauchs 
nach § 1052 einem Verwalter über- 
tragen, so ist die übertragung dem 
Verpflichteten gegenüber erst wirksam, 
wenn er von der getroffenen An- 
ordnung Kenntnis erlangt oder wenn 
ihm eine M. von der Anordnung zu- 
gestellt wird. Das Gleiche gilt von 
der Aufhebung der Verwaltung. 1068. 
Pfandrecht s. Nießbrauch 1070. 
Schuldverhältnis. 
Wird die Schuldübernahme von dem
	        
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