Mitteilung
8
1484
1487
schaftsgericht ersetzt, so ist im Falle
einer Aufforderung nach Abs. 2 der
Beschluß nur wirksam, wenn der
Mann ihn dem anderen Teile mitteilt;
die Vorschriften des Abs. 2 Satz 2
finden entsprechende Anwendung.
1487, 1519.
s. Erbe 1957.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der an-
teilsberechtigten Abkömmlinge in An-
sehung des Gesamtguts der f. Güter-
gemeinschaft bestimmen sich nach den
für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der 88 1442
bis 1449, 1455—1457, 1466; der
überlebende Chegatte hat die rechtliche
Stellung des Mannes, die anteils-
berechtigten Abkömmlinge haben die
rechtliche Stellung der Frau. 1518.
1491 Das Nachlaßgericht soll bei f. Güter-
1492
821
510
gemeinschaft die Erklärung des Ver-
zichts auf einen Anteil des Gesamt-
guts dem überlebenden Ehegatten und
den übrigen anteilsberechtigten Ab-
kömmlingen mitteilen. 1518.
Das Nachlaßgericht soll die Erklärung
der Aufhebung der f. Gütergemeinschaft
den anteilsberechtigten Abkömmlingen
und wenn der überlebende Ehegatte
g. Vertreter eines der Abkömmlinge
ist, dem Vormundschaftsgerichte mit-
teilen. 1518.
Was der Mann oder die Frau während
der Errungenschaftsgemeinschaft er-
wirbt, wird gemeinschaftliches Ver-
mögen beider Ehegatten (Gesamtgut).
Auf das Gesamtgut finden die für
die a. Gütergemeinschaft geltenden
Vorschriften des § 1438 Abs. 2, 3
und der §§ 1442—1453, 1455 bis
1457 Anwendung.
Handlung s. Mittellender —
Handlung.
Kauf.
Der Verpflichtete hat dem Vorkaufs-
651
8
259
571
1056
1070
Mitteilung
berechtigten den Inhalt des mit dem
Dritten geschlossenen Vertrags un-
verzüglich mitzuteilen. Die M. des
Verpflichteten wird durch die M. des
Dritten ersetzt.
Das Vorkaufsrecht kann bei Grund-
stücken nur bis zum Ablaufe von
zwei Monaten, bei anderen Gegen-
ständen nur bis zum Ablauf einer
Woche nach dem Empfange der M.
ausgeübt werden. Ist für die Aus-
übung eine Frist bestimmt, so tritt
diese an die Stelle der g. Frist.
Leistung.
Wer verpflichtet ist, über eine mit
Einnahmen oder Ausgaben verbundene
Verwaltung Rechenschaft abzulegen,
hat dem Berechtigten eine die geordnete
Zusammenstellung der Einnahmen oder
der Ausgaben enthaltende Rechnung
mitzuteilen und, soweit Belege erteilt
zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
Miete.
Erlangt der Mieter von dem Über-
gang des Eigentums an dem ver-
mieteten Grundstück durch M. des
Vermieters Kenntnis, so wird der
Vermieter von der Haftung befreit,
wenn nicht der Mieter das Miet-
verhältnis für den ersten Termin
kündigt, für den die Kündigung zu-
lässig ist. 577, 579.
Nießbrauch.
s. Miete 571.
Wird die Ausübung des Nießbrauchs
nach § 1052 einem Verwalter über-
tragen, so ist die übertragung dem
Verpflichteten gegenüber erst wirksam,
wenn er von der getroffenen An-
ordnung Kenntnis erlangt oder wenn
ihm eine M. von der Anordnung zu-
gestellt wird. Das Gleiche gilt von
der Aufhebung der Verwaltung. 1068.
Pfandrecht s. Nießbrauch 1070.
Schuldverhältnis.
Wird die Schuldübernahme von dem