Mündel
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1851
1858
1859
1861
Das Vormundschaftsgericht hat dem
Gemeindewaisenrate die Anordnung
der Vormundschaft über einen sich in
dessen Bezirk aufhaltenden M. unter
Bezeichnung des Vormundes und des
Gegenvormundes sowie einen in der
Person des Vormundes oder des Gegen-
vormundes eintretenden Wechsel mit-
zuteilen.
Wird der Aufenthalt eines M. in
den Bezirk eines anderen Gemeinde-
waisenrats verlegt, so hat der Vor-
mund dem Gemeindewaisenrate des
bisherigen Aufenthaltsorts und dieser
dem Gemeindewaisenrate des neuen
Aufenthaltsorts die Verlegung mit-
zuteilen.
Die Anordnungen des Vaters oder
der Mutter können von dem Vor-
mundschaftsgericht außer Kraft gesetzt
werden, wenn ihre Befolgung das
Interesse des M. gefährden würde.
Ein Familienrat soll von dem Vor-
mundschaftsgericht eingesetzt werden,
wenn der Vater oder die eheliche
Mutter des M. die Einsetzung an-
geordnet hat. 1868.
Ein Familienrat soll von dem Vor-
mundschaftsgericht eingesetzt werden,
wenn ein Verwandter oder Ver-
schwägerter des M. oder der Vor-
mund oder der Gegenvormund die
Einsetzung beantragt und das Vor-
mundschaftsgericht sie im Interesse
des M. für angemessen erachtet.
Die Einsetzung unterbleibt, wenn
der Vater oder die eheliche Mutter
des M. sie untersagt hat. 1868,
1905.
Als Mitglied des Familienrats ist
berufen, wer von dem Vater oder
der ehelichen Mutter des M. als
Mitglied benannt ist. Die Vor-
schriften des § 1778 Abs. 1, 2 finden
entsprechende Anwendung. 1862, 1868.
1862 Vor der Auswahl der Mitglieder des
666
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1866
1867
1873
1874
1877
1880
1883
Mündel
Familienrats sollen nach Maßgabe
des § 1847 Verwandte oder Ver-
schwägerte des M. gehört werden.
Zum Mitgliede des Familienrats soll
nicht bestellt werden:
1. der Vormund des M.;
2. wer nach § 1781 oder nach § 1782
nicht zum Vormunde bestellt werden
soll;
3. wer durch Anordnung des Vaters
oder der ehelichen Mutter des
M. von der Mitgliedschaft aus-
geschlossen ist. 1868.
Zum Mitgliede des Familienrats soll.
nicht bestellt werden, wer mit dem M.
weder verwandt noch verschwägert ist,
es sei denn, daß er von dem Vater
oder der ehelichen Mutter des M.
benannt oder von dem Familienrat
oder nach § 1864 von dem Vorsitzenden
ausgewählt worden ist.
Die Einberufung des Familienrats
hat zu erfolgen, wenn das Interesse
des M. sie erfordert.
Steht in einer Angelegenheit das
Interesse des M. in etheblichem
Gegensatze zu dem Interesse eines
Mitglieds des Familienrats, so ist
das Mitglied von der Teilnahme an
der Beschlußfassung ausgeschlossen.
Die Mitglieder des Familienrats
können von dem M. Ersatz ihrer
Auslagen verlangen.
Der Vater des M. kann die Auf-
hebung des von ihm angeordneten
Familienrats für den Fall des Ein-
tritts oder Nichteintritts eines künf-
tigen Ereignisses nach Maßgabe des
§ 1777 anordnen. Das Gleiche
Recht steht der ehelichen Mutter des
M. für den von ihr angeordneten
Familienrat zu.
Ende der Vormundschaft, wenn der
M. durch nachfolgende Ehe legitimiert
wird fs. Vormundschaft — Vor-
mundschaft.