Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Mündel 
8 
1851 
1858 
1859 
1861 
Das Vormundschaftsgericht hat dem 
Gemeindewaisenrate die Anordnung 
der Vormundschaft über einen sich in 
dessen Bezirk aufhaltenden M. unter 
Bezeichnung des Vormundes und des 
Gegenvormundes sowie einen in der 
Person des Vormundes oder des Gegen- 
vormundes eintretenden Wechsel mit- 
zuteilen. 
Wird der Aufenthalt eines M. in 
den Bezirk eines anderen Gemeinde- 
waisenrats verlegt, so hat der Vor- 
mund dem Gemeindewaisenrate des 
bisherigen Aufenthaltsorts und dieser 
dem Gemeindewaisenrate des neuen 
Aufenthaltsorts die Verlegung mit- 
zuteilen. 
Die Anordnungen des Vaters oder 
der Mutter können von dem Vor- 
mundschaftsgericht außer Kraft gesetzt 
werden, wenn ihre Befolgung das 
Interesse des M. gefährden würde. 
Ein Familienrat soll von dem Vor- 
mundschaftsgericht eingesetzt werden, 
wenn der Vater oder die eheliche 
Mutter des M. die Einsetzung an- 
geordnet hat. 1868. 
Ein Familienrat soll von dem Vor- 
mundschaftsgericht eingesetzt werden, 
wenn ein Verwandter oder Ver- 
schwägerter des M. oder der Vor- 
mund oder der Gegenvormund die 
Einsetzung beantragt und das Vor- 
mundschaftsgericht sie im Interesse 
des M. für angemessen erachtet. 
Die Einsetzung unterbleibt, wenn 
der Vater oder die eheliche Mutter 
des M. sie untersagt hat. 1868, 
1905. 
Als Mitglied des Familienrats ist 
berufen, wer von dem Vater oder 
der ehelichen Mutter des M. als 
Mitglied benannt ist. Die Vor- 
schriften des § 1778 Abs. 1, 2 finden 
entsprechende Anwendung. 1862, 1868. 
1862 Vor der Auswahl der Mitglieder des 
666 
  
8 
1866 
1867 
1873 
1874 
1877 
1880 
1883 
Mündel 
Familienrats sollen nach Maßgabe 
des § 1847 Verwandte oder Ver- 
schwägerte des M. gehört werden. 
Zum Mitgliede des Familienrats soll 
nicht bestellt werden: 
1. der Vormund des M.; 
2. wer nach § 1781 oder nach § 1782 
nicht zum Vormunde bestellt werden 
soll; 
3. wer durch Anordnung des Vaters 
oder der ehelichen Mutter des 
M. von der Mitgliedschaft aus- 
geschlossen ist. 1868. 
Zum Mitgliede des Familienrats soll. 
nicht bestellt werden, wer mit dem M. 
weder verwandt noch verschwägert ist, 
es sei denn, daß er von dem Vater 
oder der ehelichen Mutter des M. 
benannt oder von dem Familienrat 
oder nach § 1864 von dem Vorsitzenden 
ausgewählt worden ist. 
Die Einberufung des Familienrats 
hat zu erfolgen, wenn das Interesse 
des M. sie erfordert. 
Steht in einer Angelegenheit das 
Interesse des M. in etheblichem 
Gegensatze zu dem Interesse eines 
Mitglieds des Familienrats, so ist 
das Mitglied von der Teilnahme an 
der Beschlußfassung ausgeschlossen. 
Die Mitglieder des Familienrats 
können von dem M. Ersatz ihrer 
Auslagen verlangen. 
Der Vater des M. kann die Auf- 
hebung des von ihm angeordneten 
Familienrats für den Fall des Ein- 
tritts oder Nichteintritts eines künf- 
tigen Ereignisses nach Maßgabe des 
§ 1777 anordnen. Das Gleiche 
Recht steht der ehelichen Mutter des 
M. für den von ihr angeordneten 
Familienrat zu. 
Ende der Vormundschaft, wenn der 
M. durch nachfolgende Ehe legitimiert 
wird fs. Vormundschaft — Vor- 
mundschaft.
	        
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