Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Nachbar 
I 
Art. 
jedoch die Kosten allein zu tragen, 
wenn der andere auf sein Recht an 
dem Baume verzichtet; er erwirbt in 
diesem Falle mit der Trennung das 
Alleineigentum. Der Anspruch auf 
die Beseitigung ist ausgeschlossen, 
wenn der Baum als Grenzeeichen 
dient und den Umständen nach nicht 
durch ein anderes zweckmäßiges Grenz- 
zeichen ersetzt werden kann. 
Diese Vorschriften gelten auch für 
einen auf der Grenze stehenden 
Strauch. 924. 
Einführungsgesetz. 
770 s. Eigentum 88§ 912, 917. 
7%% 7 . Eigentum § 923. 
%x s. E.G. — E.G. 
8 
Nachbargrundstück. 
Eigentum. 
907—913, 916, 917—919 s. Eigentum 
Art. 
— Eigentum. 
Einführungsgesetz. 
776 s. Eigentum — Eigentum 8§8 912, 
916, 917. 
72%½%, 777 s. E. G. — E.G. 
Nachbringung. 
Erbe. 
8 
1945 N. der Vollmacht zur Ausschlagung 
1484 
2376 
2363 
der Erbschaft innerhalb der Aus- 
schlagungsfrist s. Erbe — Erbe. 
Güterrecht f. Erbe — Erbe 1945. 
Nacherbe. 
Erbschaftskauf. 
Haftung des Verkäufers dafür, daß 
sein Erbrecht nicht durch das Recht 
eines N. beschränkt ist s. Erbschafts- 
kauf — Erbschaftskauf. 
Erbschein. 
In dem E bscheine, der einem Vor- 
erben erteilt wird, ist anzugeben, daß 
eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter 
welchen Voraussetzungen sie eintritt 
und wer der N. ist. Hat der Erb- 
676 
8 
2340 
2289 
1513 
2306 
2338 
2163 
  
  
Nacherbe 
lasser den N. auf dasjenige eingesetzt, 
was von der Erbschaft bei dem Ein- 
tritte der Nacherbfolge übrig sein wird, 
oder hat er bestimmt, daß der Vor- 
erbe zur freien Verfügung über die 
Erbschaft berechtigt sein soll, so ist 
auch dies anzugeben. 
Dem N. steht das im 8 2362 
Abs. 1 bestimmte Recht zu. 
Erbunwürdigkeit. 
Einem N. gegenüber kann die An- 
fechtung des Erbschaftserwerbes er- 
folgen, sobald die Erbschaft dem Vor- 
erben angefallen ist. 
Erbvertrag s. Pü#chttell—Pflicht- 
teil 2238. 
Güterrecht s. Pflichtteil — Pflicht- 
teil 2338. 
Pflichtteil. 
Beschränkung eines als Erben be- 
rufenen Pflichtteilsberechtigten durch 
die Einsetzung eines N. s. Pllchtteil 
— Pflichtteil. 
Einer Beschränkung der Erbeinsetzung 
steht es gleich, wenn der Pflichtteils- 
berechtigte als N. eingesetzt ist. 2307, 
2308. 
Anordnung des Erblassers, daß nach 
dem Tode des Abkömmlings dessen 
g. Erben das ihm Hinterlassene oder 
den ihm gebührenden Pflichtteil als 
N. oder als Nachvermächtnisnehmer 
erhalten sollen s. Pllichtteil — 
Pflichtteil. 
Testament. 
2100—2146 Einsetzung eines N. s. Erb- 
lasser — Testament. 
Das Vermächtnis bleibt in den Fällen 
des § 2162 auch nach dem Ablaufe 
von dreißig Jahren wirksam: 
1. 
2, wenn ein Erbe, ein N., oder ein 
Vermächtnisnehmer für den Fall, 
daß ihm ein Bruder oder eine 
Schwester geboren wird, mit einem 
Vermächtnisse zu Gunsten des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.