Nachbar
I
Art.
jedoch die Kosten allein zu tragen,
wenn der andere auf sein Recht an
dem Baume verzichtet; er erwirbt in
diesem Falle mit der Trennung das
Alleineigentum. Der Anspruch auf
die Beseitigung ist ausgeschlossen,
wenn der Baum als Grenzeeichen
dient und den Umständen nach nicht
durch ein anderes zweckmäßiges Grenz-
zeichen ersetzt werden kann.
Diese Vorschriften gelten auch für
einen auf der Grenze stehenden
Strauch. 924.
Einführungsgesetz.
770 s. Eigentum 88§ 912, 917.
7%% 7 . Eigentum § 923.
%x s. E.G. — E.G.
8
Nachbargrundstück.
Eigentum.
907—913, 916, 917—919 s. Eigentum
Art.
— Eigentum.
Einführungsgesetz.
776 s. Eigentum — Eigentum 8§8 912,
916, 917.
72%½%, 777 s. E. G. — E.G.
Nachbringung.
Erbe.
8
1945 N. der Vollmacht zur Ausschlagung
1484
2376
2363
der Erbschaft innerhalb der Aus-
schlagungsfrist s. Erbe — Erbe.
Güterrecht f. Erbe — Erbe 1945.
Nacherbe.
Erbschaftskauf.
Haftung des Verkäufers dafür, daß
sein Erbrecht nicht durch das Recht
eines N. beschränkt ist s. Erbschafts-
kauf — Erbschaftskauf.
Erbschein.
In dem E bscheine, der einem Vor-
erben erteilt wird, ist anzugeben, daß
eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter
welchen Voraussetzungen sie eintritt
und wer der N. ist. Hat der Erb-
676
8
2340
2289
1513
2306
2338
2163
Nacherbe
lasser den N. auf dasjenige eingesetzt,
was von der Erbschaft bei dem Ein-
tritte der Nacherbfolge übrig sein wird,
oder hat er bestimmt, daß der Vor-
erbe zur freien Verfügung über die
Erbschaft berechtigt sein soll, so ist
auch dies anzugeben.
Dem N. steht das im 8 2362
Abs. 1 bestimmte Recht zu.
Erbunwürdigkeit.
Einem N. gegenüber kann die An-
fechtung des Erbschaftserwerbes er-
folgen, sobald die Erbschaft dem Vor-
erben angefallen ist.
Erbvertrag s. Pü#chttell—Pflicht-
teil 2238.
Güterrecht s. Pflichtteil — Pflicht-
teil 2338.
Pflichtteil.
Beschränkung eines als Erben be-
rufenen Pflichtteilsberechtigten durch
die Einsetzung eines N. s. Pllchtteil
— Pflichtteil.
Einer Beschränkung der Erbeinsetzung
steht es gleich, wenn der Pflichtteils-
berechtigte als N. eingesetzt ist. 2307,
2308.
Anordnung des Erblassers, daß nach
dem Tode des Abkömmlings dessen
g. Erben das ihm Hinterlassene oder
den ihm gebührenden Pflichtteil als
N. oder als Nachvermächtnisnehmer
erhalten sollen s. Pllichtteil —
Pflichtteil.
Testament.
2100—2146 Einsetzung eines N. s. Erb-
lasser — Testament.
Das Vermächtnis bleibt in den Fällen
des § 2162 auch nach dem Ablaufe
von dreißig Jahren wirksam:
1.
2, wenn ein Erbe, ein N., oder ein
Vermächtnisnehmer für den Fall,
daß ihm ein Bruder oder eine
Schwester geboren wird, mit einem
Vermächtnisse zu Gunsten des