Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Nichtberechtigung

8

1519,

1120

1121

1125

1128

1137

1149

Abs.  1  und  der  §§  1479—1481

Anwendung.  1518.

1525,  1546  f.  Errungenschaftsgemeinschaft

  —  Güterrecht.)
Hppothek.

s.  Eigentum  —  Eigentum  955  bis

957.

Erzeugnisse  und  sonstige  Bestandteile

des  Grundstücks  sowie  Zubehörstücke

werden  von  der  Haftung  für  die

Hypothek  frei,  wenn  sie  veräußert  und

von  dem  Grundstück  entfernt  werden,
bevor  sie  zu  Gunsten  des  Gläubigers
in  Beschlag  genommen  worden  sind.

Erfolgt  die  Veräußerung  vor  der
Entfernung,  so  kann  sich  der  Erwerber
dem  Gläubiger  gegenüber  nicht  darauf
berufen,  daß  er  in  Ansehung  der
Hypothek  in  gutem  Glauben  gewesen
sei.  Entfernt  der  Erwerber  die  Sache

von  dem  Grundstücke,  so  ist  eine  vor
der  Entfernung  erfolgte  Beschlagnahme
ihm  gegenüber  nur  wirksam,  wenn
er  bei  der  Entfernung  in  Ansehung

der  Beschlagnahme  nicht  in  gutem

Glauben  ist.

Soweit  die  Einziehung  des  Miet=  oder

Pachtzinses  dem  Hypothekengläubiger
gegenüber  unwirksam  ist,  kann  der
Mieter  oder  der  Pächter  nicht  eine
ihm  gegen  den  Vermieter  oder  den
Verpächter  zustehende  Forderung  gegen
den  Hypothekengläubiger  aufrechnen.
1126.

Ist  ein  Gebäude  versichert,  so  kann
der  Versicherer  sich  nicht  darauf  berufen,
  daß  er  eine  aus  dem  Grundbuch
  ersichtliche  Hypothek  nicht  gekannt
habe  s.  Uypethek  —  Hypothek.
Stirbt  der  persönliche  Schuldner,  so
kann  sich  der  Eigentümer  eines  mit
Hypotheken  belasteten  Grundstücks  nicht
darauf  berufen,  daß  der  Erbe  für  die
Schuld  nur  beschränkt  haftet.
Der  Eigentümer  eines  mit  Hypotheken
belasteten  Grundstücks  kann,  solange

703

 

 

1138.

 

8

1184

603

266

272

539

545

Nichtberechtigung

nicht  die  Hypothekenforderung  ihm
gegenüber  fällig  geworden  ist,  dem
Gläubiger  nicht  das  Recht  einräumen,
zum  Zwecke  der  Befriedigung  die  Übertragung
  des  Eigentums  an  dem  Grundstücke
  zu  verlangen  oder  die  Veräußerung
  des  Grundstücks  auf  andere
Weise  als  im  Wege  der  Zwangsvoll-=streckung
  zu  bewirken.
Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise
bestellt  werden,  daß  das  Recht  des
Gläubigers  aus  der  Hypothek  sich  nur
nach  der  Forderung  bestimmt  und  der
Gläubiger  sich  zum  Beweise  der  Forderung
  nicht  auf  die  Eintragung  berufen
  kann  (Sicherungshypothek.
Die  Hypothek  muß  im  Grundbuch
als  Sicherungshypothek  bezeichnet
werden.
Leihe.
Der  Entleiher  darf  von  der  geliehenen
Sache  keinen  anderen  als  den  vertragsmäßigen
  Gebrauch  machen.  Er
ist  ohne  die  Erlaubnis  des  Verleihers
nicht  berechtigt,  den  Gebrauch  der
Sache  einem  Dritten  zu  überlassen.
Leistung.
Der  Schuldner  ist  zu  Teilleistungen
nicht  berechtigt.
Bezahlt  der  Schuldner  eine  unverzinsliche
  Schuld  vor  der  Fälligkeit,
so  ist  er  zu  einem  Abzuge  wegen  der
Zwischenzinsen  nicht  berechtigt.
Miete.
Kennt  der  Mieter  bei  dem  Abschlusse
des  Vertrags  den  Mangel  der  gemieteten
  Sache,  so  stehen  ihm  die  in
den  §§  537,  538  bestimmten  Rechte
nicht  zu.  541,  543.
N.  des  Mieters,  die  im  §  537  bestimmten
  Rechte  geltend  zu  machen
oder  nach  §  542  Abs.  1  Satz  3  ohne
Bestimmung  einer  Frist  zu  kündigen
oder  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  zu  verlangen  s.  Miete  —
Miete.