Nichtberechtigung
8
1519,
1120
1121
1125
1128
1137
1149
Abs. 1 und der §§ 1479—1481
Anwendung. 1518.
1525, 1546 f. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.)
Hppothek.
s. Eigentum — Eigentum 955 bis
957.
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile
des Grundstücks sowie Zubehörstücke
werden von der Haftung für die
Hypothek frei, wenn sie veräußert und
von dem Grundstück entfernt werden,
bevor sie zu Gunsten des Gläubigers
in Beschlag genommen worden sind.
Erfolgt die Veräußerung vor der
Entfernung, so kann sich der Erwerber
dem Gläubiger gegenüber nicht darauf
berufen, daß er in Ansehung der
Hypothek in gutem Glauben gewesen
sei. Entfernt der Erwerber die Sache
von dem Grundstücke, so ist eine vor
der Entfernung erfolgte Beschlagnahme
ihm gegenüber nur wirksam, wenn
er bei der Entfernung in Ansehung
der Beschlagnahme nicht in gutem
Glauben ist.
Soweit die Einziehung des Miet= oder
Pachtzinses dem Hypothekengläubiger
gegenüber unwirksam ist, kann der
Mieter oder der Pächter nicht eine
ihm gegen den Vermieter oder den
Verpächter zustehende Forderung gegen
den Hypothekengläubiger aufrechnen.
1126.
Ist ein Gebäude versichert, so kann
der Versicherer sich nicht darauf berufen,
daß er eine aus dem Grundbuch
ersichtliche Hypothek nicht gekannt
habe s. Uypethek — Hypothek.
Stirbt der persönliche Schuldner, so
kann sich der Eigentümer eines mit
Hypotheken belasteten Grundstücks nicht
darauf berufen, daß der Erbe für die
Schuld nur beschränkt haftet.
Der Eigentümer eines mit Hypotheken
belasteten Grundstücks kann, solange
703
1138.
8
1184
603
266
272
539
545
Nichtberechtigung
nicht die Hypothekenforderung ihm
gegenüber fällig geworden ist, dem
Gläubiger nicht das Recht einräumen,
zum Zwecke der Befriedigung die Übertragung
des Eigentums an dem Grundstücke
zu verlangen oder die Veräußerung
des Grundstücks auf andere
Weise als im Wege der Zwangsvoll-=streckung
zu bewirken.
Eine Hypothek kann in der Weise
bestellt werden, daß das Recht des
Gläubigers aus der Hypothek sich nur
nach der Forderung bestimmt und der
Gläubiger sich zum Beweise der Forderung
nicht auf die Eintragung berufen
kann (Sicherungshypothek.
Die Hypothek muß im Grundbuch
als Sicherungshypothek bezeichnet
werden.
Leihe.
Der Entleiher darf von der geliehenen
Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen
Gebrauch machen. Er
ist ohne die Erlaubnis des Verleihers
nicht berechtigt, den Gebrauch der
Sache einem Dritten zu überlassen.
Leistung.
Der Schuldner ist zu Teilleistungen
nicht berechtigt.
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche
Schuld vor der Fälligkeit,
so ist er zu einem Abzuge wegen der
Zwischenzinsen nicht berechtigt.
Miete.
Kennt der Mieter bei dem Abschlusse
des Vertrags den Mangel der gemieteten
Sache, so stehen ihm die in
den §§ 537, 538 bestimmten Rechte
nicht zu. 541, 543.
N. des Mieters, die im § 537 bestimmten
Rechte geltend zu machen
oder nach § 542 Abs. 1 Satz 3 ohne
Bestimmung einer Frist zu kündigen
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen s. Miete —
Miete.