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— Landesgesetze
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften:
Landesgesetze —
Art. 3. der Vorstand einer unter
staatlicher Verwaltung oder
Aufsicht stehenden Erziehungs-
oder Verpflegungsanstalt oder
ein von ihm bezeichneter An-
gestellter der Anstalt oder ein
Beamter vor den nach § 1776
des B.G.B. als Vormünder
berufenen Personen zum Vor-
munde der in Nr. 1, 2 be-
zeichneten Minderjährigen be-
stellt werden kann;
4. im Falle einer nach den Vor-
schriften der Nr. 1—3 statt-
findenden Bevormundung ein
Gegenvormund nicht zu be-
stellen ist und dem Vormunde
die nach § 1852 des B. G. B.
zulässigen Befreiungen zu-
stehen.
777 cm) über die Grundsätze nach denen
in den Fällen der §§ 1515 Abf.
2, 3; 2049, 2312 des B. G.B.
der Ertragswert eines Landgutes
festzustellen ist;
7.7 cn) nach welchen im Falle des 8 1936
des B.G. B. an Stelle des Fiskus
eine Körperschaft, Stistung oder
Anstalt des öffentlichen Rechts g.
Erbe istz;
79 co) nach welchen dem Fiskus oder
einer anderen juristischen Person
in Ansehung des Nachlasses einer
verpflegten oder unterstützten Per-
son ein Erbrecht, ein Pflichtteils-
anspruch oder ein Recht auf be-
stimmte Sachen zusteht;
770 ep) nach welchen das Nachlaßgericht
auch unter anderen als den im S
1960 Abs. 1 des B.G.B. bezeich-
neten Voraussetzungen die An-
fertigung eines Nachlaßverzeichnisses
sowie bis zu dessen Vollendung
die erforderlichen Sicherungsmaß-
Art. regeln, insbesondere die Anlegung
von Siegeln, von Amtswegen an-
ordnen kann oder soll;
727 die L.G. können bestimmen, daß für die
Beurkundung von Rechtsgeschäften,
die nach den Vorschriften des B. G. B.
gerichtlicher oder notarieller Beur-
kundung bedürfen, entweder nur die
Gerichte oder nur die Notare zu-
ständig sind.
722 Unhberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften:
cq) welche in Ansehung der in dem
Gebiete des Bundesstaats liegenden
Grundstücke bestimmen,
1. daß für die Beurkundung des
im § 313 des B. G. B. be-
zeichneten Vertrags sowie für
die nach § 873 Abs. 2 des
B. G. B. zur Bindung der Be-
teiligten erforderliche Beur-
kundung der Erklärungen außer
den Gerichten und Notaren
auch andere Behörden und
Beamte zuständig sind;
daß die Einigung der Parteien
in den Fällen der 88 925,
1015 des B.G. B. außer vor
dem Grundbuchamt auch vor
Gericht, vor einem Notar, vor
einer anderen Behörde oder
vor einem anderen Beamten
erklärt werden kann;
er) nach welchen es bei der Auflassung
eines Grundstücks der gleichzeitigen
Anwesenheit beider Teile nicht
bedarf, wenn das Grundstück durch
ein Gericht oder einen Notar ver-
steigert worden ist und die Auf-
lassung noch in dem Versteigerungs-
termine stattfindet;
777 cs) über die sachliche und örtliche Zu-
ständigkeit der Hinterlegungsstellen.
Die L.G. können bestimmen, daß
777 2.