Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

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— Landesgesetze 
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften: 
Landesgesetze — 
Art. 3. der Vorstand einer unter 
staatlicher Verwaltung oder 
Aufsicht stehenden Erziehungs- 
oder Verpflegungsanstalt oder 
ein von ihm bezeichneter An- 
gestellter der Anstalt oder ein 
Beamter vor den nach § 1776 
des B.G.B. als Vormünder 
berufenen Personen zum Vor- 
munde der in Nr. 1, 2 be- 
zeichneten Minderjährigen be- 
stellt werden kann; 
4. im Falle einer nach den Vor- 
schriften der Nr. 1—3 statt- 
findenden Bevormundung ein 
Gegenvormund nicht zu be- 
stellen ist und dem Vormunde 
die nach § 1852 des B. G. B. 
zulässigen Befreiungen zu- 
stehen. 
777 cm) über die Grundsätze nach denen 
in den Fällen der §§ 1515 Abf. 
2, 3; 2049, 2312 des B. G.B. 
der Ertragswert eines Landgutes 
festzustellen ist; 
7.7 cn) nach welchen im Falle des 8 1936 
des B.G. B. an Stelle des Fiskus 
eine Körperschaft, Stistung oder 
Anstalt des öffentlichen Rechts g. 
Erbe istz; 
79 co) nach welchen dem Fiskus oder 
einer anderen juristischen Person 
in Ansehung des Nachlasses einer 
verpflegten oder unterstützten Per- 
son ein Erbrecht, ein Pflichtteils- 
anspruch oder ein Recht auf be- 
stimmte Sachen zusteht; 
770 ep) nach welchen das Nachlaßgericht 
auch unter anderen als den im S 
1960 Abs. 1 des B.G.B. bezeich- 
neten Voraussetzungen die An- 
fertigung eines Nachlaßverzeichnisses 
sowie bis zu dessen Vollendung 
die erforderlichen Sicherungsmaß- 
  
Art. regeln, insbesondere die Anlegung 
von Siegeln, von Amtswegen an- 
ordnen kann oder soll; 
727 die L.G. können bestimmen, daß für die 
Beurkundung von Rechtsgeschäften, 
die nach den Vorschriften des B. G. B. 
gerichtlicher oder notarieller Beur- 
kundung bedürfen, entweder nur die 
Gerichte oder nur die Notare zu- 
ständig sind. 
722 Unhberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften: 
cq) welche in Ansehung der in dem 
Gebiete des Bundesstaats liegenden 
Grundstücke bestimmen, 
1. daß für die Beurkundung des 
im § 313 des B. G. B. be- 
zeichneten Vertrags sowie für 
die nach § 873 Abs. 2 des 
B. G. B. zur Bindung der Be- 
teiligten erforderliche Beur- 
kundung der Erklärungen außer 
den Gerichten und Notaren 
auch andere Behörden und 
Beamte zuständig sind; 
daß die Einigung der Parteien 
in den Fällen der 88 925, 
1015 des B.G. B. außer vor 
dem Grundbuchamt auch vor 
Gericht, vor einem Notar, vor 
einer anderen Behörde oder 
vor einem anderen Beamten 
erklärt werden kann; 
er) nach welchen es bei der Auflassung 
eines Grundstücks der gleichzeitigen 
Anwesenheit beider Teile nicht 
bedarf, wenn das Grundstück durch 
ein Gericht oder einen Notar ver- 
steigert worden ist und die Auf- 
lassung noch in dem Versteigerungs- 
termine stattfindet; 
777 cs) über die sachliche und örtliche Zu- 
ständigkeit der Hinterlegungsstellen. 
Die L.G. können bestimmen, daß 
777 2.
	        
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