Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Sffentlichkeit — 
1662 Der Vater kann auf die Nutznießung 
an dem Vermögen des Kindes ver- 
zichten. Der Verzicht erfolgt durch 
Erklärung gegenüber dem Vormund- 
schaftsgerichte; die Erklärung ist in 
öffentlich beglaubiger Form abzu- 
geben. 
1706 
Mutter des unehelichen Kindes, daß 
er dem Kinde seinen Namen erteile 
und die Einwilligungserklärung des 
Kindes und der Mutter sind in öffent- 
lich beglaubigter Form abzugeben. 
1718, 1720 Anerkennung der Vaterschaft in Q„ 
einer öffentlichen Urkunde s. Kkind — 2276 s. Erblasser — Testament 2238. 
2300 f. Erblasser — Testament 2260. 
Verwandtschaft. 
„Vollmacht. 
Offentliche Bekanntmachung einer Be- 
vollmächtigung s. Vollmacht — Voll- 
macht. 
Der Vollmachtgeber kann die Voll- 
machtsurkunde durch eine öffentliche 
Bekanntmachung für kraftlos erklären; 
die Kraftloserklärung muß nach den 
für die öffentliche Zustellung einer 
Ladung geltenden Vorschriften der 
Civilprozeßordnung veröffentlicht wer- 
den. Mit dem Ablaufe eines Monats 
nach der letzten Einrückung in die 
öffentlichen Blätter wird die Kraftlos- 
erklärung wirksam. 
Vormundschaft. 
Die im § 1806 vorgeschriebene An- 
legung von Mündelgeld soll nur 
erfolgen: 
1. 
5. bei einer inländischen öffentlichen 
Sparkasse, wenn sie für geeignet 
erklärt ist. 1809—1811. 
Pflegschaft für ein durch öffentliche 
Sammlung zusammengebrachtes Ver- 
mögen s. Pllegschaft — Vormund- 
schaft. 
WMillenserklärung. 
Offentliche Beglaubigung einer Willens- 
171 
176 
1807 
1914 
129 
745. — 
Die Erklärung des Ehemanns der 
  
Orderpapiere 
§ erklärung s. Willenserklärung — 
Willenserklärung. 
132 Offentliche Zustellung einer Ladung 
s. Willenserklärung — WMillens- 
erklärung. 
öffnung. 
Eigentum. 
962 O. einer fremden Bienenwohnung s. 
Eigentum — Eigentum. 
Art. 
76“ Einführungsgesetz s. Testament 
2238. 
8 Erbvertrag. 
Testament. 
2238 Die Schrift, in welcher der Erblasser 
seinen letzten Willen erklärt, kann 
offen oder verschlossen übergeben 
werden. 2232, 2241, 2249. 
2260 O. des Testaments f. Erblasser — 
Testament. 
Art. Orden. 
Einführungsgesetz s. E. C.—E.G. 
Orderpapiere. 
8 Ehe. 
1362 Mit Blankoindossament versehene O., 
die sich im Besitze von Ehegatten 
befinden, gelten als Eigentum des 
Art. Mannes. 
76% Einführungsgesetz s. Ehe 8 1362. 
8 Güterrecht. 
1381, 1392 s. Güterrecht — Güterrecht. 
1525 fK. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Nießbrauch. 
1081—1084 f. Niessbrauch— Nießbrauch. 
234 Sicherheitsleistung s. Sicher-- 
beitsleistung — Sicherheitsleistung. 
Testament s. Erblasser — Testa- 
ment. 
Verwandtschaft. 
1646 s. Kind — Verwandtschaft. 
2116
	        
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