Pacht
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zu welcher der Nießbrauch ohne den
Verzicht erlöschen würde.
Der Mieter oder der Pächter ist
berechtigt, den Eigentümer unter Be-
stimmung einer angemessenen Frist zur
Erklärung darüber aufzufordern, ob
er von dem Kündigungsrecht Gebrauch
mache. Die Kündigung kann nur bis
zum Ablaufe der Frist erfolgen.
Pacht §88 581—597.
Durch den Pachtvertrag wird der
Verpächter verpflichtet, dem Pächter
den Gebrauch des verpachteten Gegen-
standes und den Genuß der Früchte,
soweit sie nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft als Er-
trag anzusehen sind, während der
Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter
ist verpflichtet, dem Verpächter den
vereinbarten Pachtzins zu entrichten.
Auf die P. finden, soweit sich nicht
aus den §8 582—597 ein anderes
ergiebt, die Vorschriften über die Miete
entsprechende Anwendung.
Der Pächter eines landwirtschaftlichen
Grundstücks hat die gewöhnlichen Aus-
besserungen, insbesondere die der Wohn-
und Wirtschaftsgebäude, der Wege,
Gräben und Einfriedigungen, auf
seine Kosten zu bewirken. 581.
Der Pächter eines landwirtschaftlichen
Grunystücks darf nicht ohne die Er-
laubnis des Verpächters Anderungen
in der wirtschaftlichen Bestimmung
des Grundstücks vornehmen, die auf
die Art der Bewirtschaftung über die
Pachtzeit hinaus von Einfluß sind.
581. «
Ist bei der P. eines landwirtschaftlichen
Grundstücks der Pachtzins nach Jahren
bemessen, so ist er nach dem Ablaufe
je eines Pachtjahres am ersten Werk-
tage des folgenden Jahres zu ent-
richten. 581.
Das Pfandrecht des Verpächters eines
landwirtschaftlichen Grundstücks kann
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Pacht
für den gesamten Pachtzins geltend
gemacht werden und unterliegt nicht
der im § 563 bestimmten Beschränkung.
Es erstreckt sich auf die Früchte des
Grundstücks sowie auf die nach § 715
Nr. 5 und § 811 Nr. 4 der Civil=
prozeßordnung der Pfändung nicht
unterworfenen Sachen. 581.
Wird ein Grundstück samt Inventar
verpachtet, so liegt dem Pächter die
Erhaltung der einzelnen Inventar-
stücke ob.
Der Verpächter ist verpflichtet, In-
ventarstücke, die infolge eines von dem
Pächter nicht zu vertretenden Um-
standes in Abgang kommen, zu er-
gänzen. Der Pächter hat jedoch den
gewöhnlichen Abgang der zu dem
Inventar gehörenden Tiere aus den
Jungen insoweit zu ersetzen, als dies
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
entspricht. 581.
Übernimmt der Pächter eines Grund-
stücks das Inventar zum Schätzungs-
werte mit der Verpflichtung, es bei
der Beendigung der P.zum Schätzungs-
werte zurückzugewähren, so gelten die
Vorschriften der §§ 588, 589. 581.
Der Pächter eines Grundstücks trägt
die Gefahr des zufälligen Unterganges
und einer zufälligen Verschlechterung
des Inventars. Er kann über die
einzelnen Stücke innerhalb der Grenzen
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ver-
fügen.
Der Pächter hat das Inventar
nach den Regeln einer ordnungs-
mäßigen Wirtschaft in dem Zustande
zu erhalten, in welchem es ihm über-
geben wird. Die von ihm angeschafften
Stücke werden mit der Einverleibung
in das Inventar Eigentum des Ver-
pächters. 581, 587.
Der Pächter eines Grundstücks hat
das bei der Beendigung der P. vor-