Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Pacht 
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handene Inventar dem Verpächter 
zurückzugewähren. 
Der Verpächter kann die über- 
nahme derjenigen von dem Pächter 
angeschafften Inventarstücke ablehnen, 
welche nach den Regeln einer ordnungs- 
mäßigen Wirtschaft für das Grund- 
stück überflüssig oder zu wertvoll sind; 
mit der Ablehnung geht das Eigentum 
an den abgelehnten Stücken auf den 
Pächter über. 
Ist der Gesamtschätzungswert der 
übernommenen Stücke höher oder 
niedriger als der Gesamtschätzungs- 
wert der zurückzugewährenden Stücke, 
so hat im ersteren Falle der Pächter 
dem Verpächter, im letzteren Falle 
der Verpächter dem Pächter den Mehr- 
betrag zu ersetzen. 581, 587, 594. 
Dem Pächter eines Grundstücks steht 
für die Forderungen gegen den Ver- 
pächter, die sich auf das mitgepachtete 
Inventar beziehen, ein Pfandrecht an 
den in seinen Besitz gelangten In- 
ventarstücken zu. Auf das Pfandrecht 
findet die Vorschrift des § 562 An- 
wendung. 581. 
Der Pächter eines landwirtschaftlichen 
Grundstücks ist verpflichtet, das Grund- 
stück nach der Beendigung der P. in 
dem Zustande zurückzugewähren, der 
sich bei einer während der Pachtzeit 
bis zur Rückgewähr f. ordnungs- 
mäßigen Bewirtschaftung ergiebt. Dies 
gilt insbesondere auch für die Be- 
stellung. 581. 
Endigt die P. eines landwirtschaft- 
lichen Grundstücks im Laufe eines 
Pachtjahrs, so hat der Verpächter die 
Kosten, die der Pächter auf die noch 
nicht getrennten, jedoch nach den 
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt- 
schaft vor dem Ende des Pachtjahrs 
zu trennenden Früchte verwendet hat, 
insoweit zu ersetzen, als sie einer 
ordnungsmäßigen Wirtschaft ent- 
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Pacht 
sprechen und den Wert dieser Früchie 
nicht übersteigen. 581. 
Der Pächter eines Landguts hat von 
den bei der Beendigung der P. vor- 
handenen landwirtschaftlichen Erzeug- 
nissen ohne Rücksicht darauf, ob er 
bei dem Antritte der P. solche Er- 
zeugnisse übernommen hat, so viel 
zurückzulassen, als zur Fertführung 
der Wirtschaft bis zu der Zeit er- 
forderlich ist, zu welcher gleiche oder 
ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich 
gewonnen werden. 
Soweit der Pächter landwirtschaft- 
liche Erzeugnisse in größerer Menge 
oder besserer Beschaffenheit zurück- 
zulassen verpflichtet ist, als er bei 
dem Antritte der P. übernommen 
hat, kann er von dem Verpächter 
Ersatz des Wertes verlangen. 
Den vorhandenen auf dem Gute 
gewonnenen Dünger hat der Pächter 
zurückzulassen, ohne daß er Ersatz 
des Wertes verlangen kann. 581. 
Übernimmt der Pächter eines Landguts 
das Gut auf Grund einer Schätzung 
des wirtschaftlichen Zustandes mit der 
Bestimmung, daß nach der Beendigung 
der P. die Rückgewähr gleichfalls auf 
Grund einer solchen Schätzung zu 
erfolgen hat, so finden auf die Rück- 
gewähr des Gutes die Vorschriften 
des § 589 Abs. 2, 3 entsprechende 
Anwendung. 
Das Gleiche gilt, wenn der Pächter 
Vorräte auf Grund einer Schätzung 
mit einer solchen Bestimmung über- 
nimmt, für die Rückgewähr der Vor- 
räte, die er zurückzulassen verpflichtet 
ist. 581. 
Ist bei der P. eines Grundstücks oder 
eines Rechtes die Pachtzeit nicht be- 
stimmt, so ist die Kündigung nur für 
den Schluß eines Pachtjahres zulässig; 
sie hat spätestens am ersten Werktage
	        
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