Pacht
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handene Inventar dem Verpächter
zurückzugewähren.
Der Verpächter kann die über-
nahme derjenigen von dem Pächter
angeschafften Inventarstücke ablehnen,
welche nach den Regeln einer ordnungs-
mäßigen Wirtschaft für das Grund-
stück überflüssig oder zu wertvoll sind;
mit der Ablehnung geht das Eigentum
an den abgelehnten Stücken auf den
Pächter über.
Ist der Gesamtschätzungswert der
übernommenen Stücke höher oder
niedriger als der Gesamtschätzungs-
wert der zurückzugewährenden Stücke,
so hat im ersteren Falle der Pächter
dem Verpächter, im letzteren Falle
der Verpächter dem Pächter den Mehr-
betrag zu ersetzen. 581, 587, 594.
Dem Pächter eines Grundstücks steht
für die Forderungen gegen den Ver-
pächter, die sich auf das mitgepachtete
Inventar beziehen, ein Pfandrecht an
den in seinen Besitz gelangten In-
ventarstücken zu. Auf das Pfandrecht
findet die Vorschrift des § 562 An-
wendung. 581.
Der Pächter eines landwirtschaftlichen
Grundstücks ist verpflichtet, das Grund-
stück nach der Beendigung der P. in
dem Zustande zurückzugewähren, der
sich bei einer während der Pachtzeit
bis zur Rückgewähr f. ordnungs-
mäßigen Bewirtschaftung ergiebt. Dies
gilt insbesondere auch für die Be-
stellung. 581.
Endigt die P. eines landwirtschaft-
lichen Grundstücks im Laufe eines
Pachtjahrs, so hat der Verpächter die
Kosten, die der Pächter auf die noch
nicht getrennten, jedoch nach den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt-
schaft vor dem Ende des Pachtjahrs
zu trennenden Früchte verwendet hat,
insoweit zu ersetzen, als sie einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft ent-
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sprechen und den Wert dieser Früchie
nicht übersteigen. 581.
Der Pächter eines Landguts hat von
den bei der Beendigung der P. vor-
handenen landwirtschaftlichen Erzeug-
nissen ohne Rücksicht darauf, ob er
bei dem Antritte der P. solche Er-
zeugnisse übernommen hat, so viel
zurückzulassen, als zur Fertführung
der Wirtschaft bis zu der Zeit er-
forderlich ist, zu welcher gleiche oder
ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich
gewonnen werden.
Soweit der Pächter landwirtschaft-
liche Erzeugnisse in größerer Menge
oder besserer Beschaffenheit zurück-
zulassen verpflichtet ist, als er bei
dem Antritte der P. übernommen
hat, kann er von dem Verpächter
Ersatz des Wertes verlangen.
Den vorhandenen auf dem Gute
gewonnenen Dünger hat der Pächter
zurückzulassen, ohne daß er Ersatz
des Wertes verlangen kann. 581.
Übernimmt der Pächter eines Landguts
das Gut auf Grund einer Schätzung
des wirtschaftlichen Zustandes mit der
Bestimmung, daß nach der Beendigung
der P. die Rückgewähr gleichfalls auf
Grund einer solchen Schätzung zu
erfolgen hat, so finden auf die Rück-
gewähr des Gutes die Vorschriften
des § 589 Abs. 2, 3 entsprechende
Anwendung.
Das Gleiche gilt, wenn der Pächter
Vorräte auf Grund einer Schätzung
mit einer solchen Bestimmung über-
nimmt, für die Rückgewähr der Vor-
räte, die er zurückzulassen verpflichtet
ist. 581.
Ist bei der P. eines Grundstücks oder
eines Rechtes die Pachtzeit nicht be-
stimmt, so ist die Kündigung nur für
den Schluß eines Pachtjahres zulässig;
sie hat spätestens am ersten Werktage