Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Pacht 
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596 
597 
2130 
2135 
1663 
des halben Jahres zu erfolgen, mit 
dessen Ablaufe die P. endigen soll. 
Diese Vorschriften gelten bei der P. 
eines Grundstücks oder eines Rechtes 
auch für die Fälle, in denen das 
Pachtverhältnis unter Einhaltung der 
g. Frist vorzeitig gekündigt werden 
kann. 581. 
Dem Pächter eines Grundstücks steht 
das im § 549 Abs. 1 bestimmte 
Kündigungsrecht nicht zu. 
Der Verpächter ist nicht berechtigt, 
das Pachtoerhältnis nach § 569 zu 
kündigen. 
Eine Kündigung des Pachtverhält- 
nisses nach § 570 findet nicht statt. 
581. 
Giebt der Pächter den gepachteten 
Gegenstand nach der Beendigung der 
P. nicht zurück, so kann der Verpächter 
für die Dauer der Vorenthaltung als 
Entschädigung den vereinbarten Pacht- 
zins nach dem Verhältnisse verlangen, 
iin welchem die Nutzungen, die der 
Pächter während dieser Zeit gezogen 
hat oder hätte ziehen können, zu den 
Nutzungen des ganzen Pachtjahrs 
stehen. Die Geltendmachung eines 
weiteren Schadens ist nicht ausge- 
schlossen. 581. 
Testament. 
s. Pacht 592, 593. 
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft 
gehörendes Grundstück vermietet oder 
verpachtet, so finden, wenn das Miet- 
oder Pachtverhältnis bei dem Eintritte 
der Nacherbfolge noch besteht, die Vor- 
schriften des § 1056 entsprechende 
Anwendung. 
Verwandtschaft. 
Hat der Vater kraft seiner Nutznießung 
ein zu dem Vermögen des Kindes 
gehörendes Grundstück vermietet oder 
verpachtet, so finden, wenn das Miet- 
oder Pachtverhältnis bei der Beendigung 
der Nutznießung noch besteht, die Vor- 
  
  
2 — Pächter 
§ schriften des § 1056 entsprechende 
Anwendung. 
Gehört zu dem der Nutznießung 
unterliegenden Vermögen ein land- 
wirtschaftliches Grundstück, so findet 
die Vorschrift des § 592, gehört zu 
dem Vermögen ein Landgut, so finden 
die Vorschriften der §§ 592, 593 
entsprechende Anwendung. 
Pächter. 
Besitz. 
868 Besitzt jemand eine Sache als Nieß- 
braucher, Pfandgläubiger, P., Mieter, 
Verwahrer oder in einem ährlichen 
Verhältnisse, vermöge dessen er einem 
anderen gegenüber auf Zeit zum Be- 
sitze berechtigt oder verpflichtet ist, so“ 
ist auch der andere Besitzer (mittel- 
barer Besitz). 871. 
Art. 
77 Einführungsgesetz s. E.G. —E.’G. 
Güterrecht. 
1421 s. Pacht — Pacht 592, 593. 
1423 s. Pacht — Nießbrauch 1056. 
Hypothek. 
1125 Sovweit die Einziehung des Miet= oder 
Pachtzinses dem Hypothekengläubiger 
gegenüber unwirksam ist, kann der 
Mieter oder der P. nicht eine ihm 
gegen den Vermieter oder den Ver- 
pächter zustehende Forderung gegen 
den Hypothekengläubiger aufrechnen. 
1126. 
Nießbrauch. 
1048 s. Pacht — Pacht 588, 589. 
1055 s. Pacht — Pacht 591—593. 
1056 s. Pacht — Nießbrauch. 
Pacht. 
581—583, 586—594, 596, 597 s. Pacht 
— Pacht. 
3289 Pfandrecht s. Hypothek 1125. 
Testament. 
2130 s. Pacht — Pacht 592, 593. 
2135 s. Pacht — Nießbrauch 1056.
	        
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