Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Pächter — 
8 Verwandtschaft. 
1663 s. Pacht — Pacht 592, 593 Pacht 1055 
— Nießbrauch 1056. 
Pachtjahr. 
1421 Güterrecht s. Pacht — Pacht 
592. 
1055 Nießbrauch s. Pacht — Pacht 
592. 
Pacht. 
584, 592, 595 s. Pacht — Pacht. 
2130 
592. 
1663 Verwandtschaft s. Pacht — Pacht 
592. 
Art. Pachtrecht. 
704 Einführungsgesetz s. E.G. — 
Pachtverhältniss. 
Einführungsgesetz E.G. — 
E.G. 
8 Güterrecht. 
1423 s. Pacht — Güterrecht. 
1546 f. Errungenschaftsgemeinschaft 
777 
— Güterrecht. 
1056 Nießbrauch s. Pacht — Nieß= 
brauch. 
595 Pacht 596 s. Pacht — Pacht. 
2135 Testament s. Pacht — Testament. 
1663 Verwandtschaft s. Pacht — Ver- 
wandtschaft. 
Pachtvertrag s. auch Vertrag. 
581 Pacht s. Pacht — Pacht. 
1643 Verwandtschaft s. Vormundschaft 
— Vormunyschaft 1822. 
Vormundschaft. 
1822 Eingehung eines P. durch den Vor- 
mund für einen Mündel s. Vormund- 
Sschaft — Vormundschaft. 
1902 Eingehung eines P. durch den Vor- 
mund für einen volljährigen Mündel 
s. Vormundschaftt — Vormundschaft. 
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
753 — 
Testament s. Pacht — Pacht 
  
Pachtzins 
8 Pachtzeit. 
Nießbrauch s. Pacht — Pacht 
591. 
Pacht. 
581, 583, 591, 595 s. Pacht — Pacht. 
Art. Pachtzins. 
5° Einführungsgesetz s. 
§8 1123, 1124. 
§ Hyppothek. 
1123 Ist das Grundstück vermietet oder 
verpachtet, so erstreckt sich die Hypethek 
auf die Miet= oder Pachtzins- 
forderung. 
Soweit die Forderung fällig ist, 
wird sie mit dem Ablauf eines Jahres 
nach dem Eintritte der Fälligkeit von 
der Haftung frei, wenn nicht vorher 
die Beschlagnahme zu Gunsten des 
Hypothekengläubigers erfolgt. Ist der 
Miet= oder P. im voraus zu ent- 
richten, so erstreckt sich die Befreiung 
nicht auf den Miet= oder P. für eine 
spätere Zeit als das zur Zeit der 
Hypothek 
Beschlagnahme laufende und das 
folgende Kalendervierteljahr. 1126, 
1129. 
1124 Wird der Miet= oder P. eingezogen, 
bevor er zu Gunsten des Hypotheken- 
gläubigers in Beschlag genommen 
worden ist, oder wird vor der Be- 
schlagnahme in anderer Weise über 
ihn verfügt, so ist die Verfügung 
dem Hypothekengläubiger gegenüber 
wirksam. Besteht die Verfügung in 
der Übertragung der Forderung auf 
einen Dritten, so erlischt die Haftung 
der Forderung; erlangt ein Dritter 
ein Recht an der Forderung, so geht 
es der Hypothek im Range vor. 
Die Verfügung ist dem Hypotheken- 
gläuber gegenüber unwirksam, soweit 
sie sich auf den Miet= oder P. für 
eine spätere Zeit als das zur Zeit 
der Beschlagnahme laufende und das 
folgende Kalendervierteljahr bezieht. 
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