Pächter —
8 Verwandtschaft.
1663 s. Pacht — Pacht 592, 593 Pacht 1055
— Nießbrauch 1056.
Pachtjahr.
1421 Güterrecht s. Pacht — Pacht
592.
1055 Nießbrauch s. Pacht — Pacht
592.
Pacht.
584, 592, 595 s. Pacht — Pacht.
2130
592.
1663 Verwandtschaft s. Pacht — Pacht
592.
Art. Pachtrecht.
704 Einführungsgesetz s. E.G. —
Pachtverhältniss.
Einführungsgesetz E.G. —
E.G.
8 Güterrecht.
1423 s. Pacht — Güterrecht.
1546 f. Errungenschaftsgemeinschaft
777
— Güterrecht.
1056 Nießbrauch s. Pacht — Nieß=
brauch.
595 Pacht 596 s. Pacht — Pacht.
2135 Testament s. Pacht — Testament.
1663 Verwandtschaft s. Pacht — Ver-
wandtschaft.
Pachtvertrag s. auch Vertrag.
581 Pacht s. Pacht — Pacht.
1643 Verwandtschaft s. Vormundschaft
— Vormunyschaft 1822.
Vormundschaft.
1822 Eingehung eines P. durch den Vor-
mund für einen Mündel s. Vormund-
Sschaft — Vormundschaft.
1902 Eingehung eines P. durch den Vor-
mund für einen volljährigen Mündel
s. Vormundschaftt — Vormundschaft.
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
753 —
Testament s. Pacht — Pacht
Pachtzins
8 Pachtzeit.
Nießbrauch s. Pacht — Pacht
591.
Pacht.
581, 583, 591, 595 s. Pacht — Pacht.
Art. Pachtzins.
5° Einführungsgesetz s.
§8 1123, 1124.
§ Hyppothek.
1123 Ist das Grundstück vermietet oder
verpachtet, so erstreckt sich die Hypethek
auf die Miet= oder Pachtzins-
forderung.
Soweit die Forderung fällig ist,
wird sie mit dem Ablauf eines Jahres
nach dem Eintritte der Fälligkeit von
der Haftung frei, wenn nicht vorher
die Beschlagnahme zu Gunsten des
Hypothekengläubigers erfolgt. Ist der
Miet= oder P. im voraus zu ent-
richten, so erstreckt sich die Befreiung
nicht auf den Miet= oder P. für eine
spätere Zeit als das zur Zeit der
Hypothek
Beschlagnahme laufende und das
folgende Kalendervierteljahr. 1126,
1129.
1124 Wird der Miet= oder P. eingezogen,
bevor er zu Gunsten des Hypotheken-
gläubigers in Beschlag genommen
worden ist, oder wird vor der Be-
schlagnahme in anderer Weise über
ihn verfügt, so ist die Verfügung
dem Hypothekengläubiger gegenüber
wirksam. Besteht die Verfügung in
der Übertragung der Forderung auf
einen Dritten, so erlischt die Haftung
der Forderung; erlangt ein Dritter
ein Recht an der Forderung, so geht
es der Hypothek im Range vor.
Die Verfügung ist dem Hypotheken-
gläuber gegenüber unwirksam, soweit
sie sich auf den Miet= oder P. für
eine spätere Zeit als das zur Zeit
der Beschlagnahme laufende und das
folgende Kalendervierteljahr bezieht.
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