Partei — 755 —
8 Kauf.
467 s. Vertrag — Vertrag 346, 348.
477 s. Verjährung — Verjährung 211.
489 s. Kauf — Kauf.
280 Leistung 286 f. Vertrag — Ver-
trag 346, 348.
415 Schuldverhältnis s. Schuldüber-
nahme — Schuldverhältnis.
779 Vergleich f. Vergleich — Ver-
gleich.
196 Verjährung 211 s. Verjährung
— Verjährung.
Vertrag.
154, 344, 346, 348, s. Vertrax — Ver-
trag.
126 Millenserklärung 141 s. Wllens.
erklärung — Willenserklärung.
Person s. auch Urkundsperson.
664 Außftrag s. Leistung 278.
Dienstbarkeit.
1090— 1093 Beschränkte persönliche Dienst-
barkeit s. Dienstbarkelt — Dienst-
barkeit.
1091 Der Umfang einer beschränkten per-
sönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich
im Zweifel nach dem persönlichen
Bedürfnisse des Berechtigten. *
1093 Der zur Benutzung eines Gebäudes
oder eines Teiles eines Gebäudes
Berechtigte ist befugt, seine Familie
sowie die zur standesmäßigen Be-
dienung und zur Pfflege erforder-
lichen P. in die Wohnung aufzu-
nehmen.
Dienstvertrag.
613 Der zur Dienstleistung Verpflichtete
hat die Dienstleistung im Zweifel in
P. zu leisten.
616 Verhinderung des zur Dienstleistung
Verpflichteten durch einen in seiner
P. liegenden Grund an der Dienst-
leistung s. Dienstvertrag — Dienst-
vertrag.
618 s. Handlung 842.
8
1310
1317
s 1318
1333
1339
1352
1358
1362
Person
Ehe.
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden
zwischen P., von denen die eine mit
Eltern, Voreltern oder Abkömmlingen
der anderen Geschlechtsgemeinschaft ge-
pflogen hat.
Die Ehe wird dadurch geschlossen,
daß die Verlobten vor einem Standes-
beamten persönlich und bei gleichzeitiger
Anwesenheit erklären, die Ehe mit-
einander eingehen zu wollen. 1319,
1324.
Als Zeugen der Eheschließung sollen
P., die der bürgerlichen Ehrenrechte
für verlustig erklärt sind, während
der Zeit, für welche die Aberkennung
der Ehrenrechte erfolgt ist, sowie
Minderzährige nicht zugezogen werden.
P., die mit einem der Verlobten, mit
dem Standesbeamten oder mit ein-
ander verwandt oder verschwägert
sind, dürfen als Zeugen zugezogen
werden.
Eine Ehe kann von dem Ehegatten
angefochten werden, der sich bei der
Eheschließung in der P. des anderen
Ehegatten oder über solche persönliche
Eigenschaften des anderen Ehegatten
geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der
Sachlage und bei verständiger Würdi-
gung des Wesens der Ehe von der
Eingehung der Ehe abgehalten haben
würden. 1330, 1337, 1339.
s. Verjährung — Verjährung 206.
s. Ehe — Ehescheidung 1585.
Verpflichtung einer Frau einem
Dritten gegenüber zu einer von ihr
in P. zu bewirkenden Leistung s.
Ehe — Ehe.
Für die ausschließlich zum persön-
lichen Gebrauch der Frau bestimmten
Sachen gilt im Verhältnisse der Ehe-
gatten zueinander und zu den Gläu-
bigern die Vermutung, daß die Sachen
der Frau gehören.
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