Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Partei — 755 — 
8 Kauf. 
467 s. Vertrag — Vertrag 346, 348. 
477 s. Verjährung — Verjährung 211. 
489 s. Kauf — Kauf. 
280 Leistung 286 f. Vertrag — Ver- 
trag 346, 348. 
415 Schuldverhältnis s. Schuldüber- 
nahme — Schuldverhältnis. 
779 Vergleich f. Vergleich — Ver- 
gleich. 
196 Verjährung 211 s. Verjährung 
— Verjährung. 
Vertrag. 
154, 344, 346, 348, s. Vertrax — Ver- 
trag. 
126 Millenserklärung 141 s. Wllens. 
erklärung — Willenserklärung. 
Person s. auch Urkundsperson. 
664 Außftrag s. Leistung 278. 
Dienstbarkeit. 
1090— 1093 Beschränkte persönliche Dienst- 
barkeit s. Dienstbarkelt — Dienst- 
barkeit. 
1091 Der Umfang einer beschränkten per- 
sönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich 
im Zweifel nach dem persönlichen 
Bedürfnisse des Berechtigten. * 
1093 Der zur Benutzung eines Gebäudes 
oder eines Teiles eines Gebäudes 
Berechtigte ist befugt, seine Familie 
sowie die zur standesmäßigen Be- 
dienung und zur Pfflege erforder- 
lichen P. in die Wohnung aufzu- 
nehmen. 
Dienstvertrag. 
613 Der zur Dienstleistung Verpflichtete 
hat die Dienstleistung im Zweifel in 
P. zu leisten. 
616 Verhinderung des zur Dienstleistung 
Verpflichteten durch einen in seiner 
P. liegenden Grund an der Dienst- 
leistung s. Dienstvertrag — Dienst- 
vertrag. 
618 s. Handlung 842. 
8 
1310 
1317 
s 1318 
1333 
1339 
1352 
1358 
1362 
  
Person 
Ehe. 
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden 
zwischen P., von denen die eine mit 
Eltern, Voreltern oder Abkömmlingen 
der anderen Geschlechtsgemeinschaft ge- 
pflogen hat. 
Die Ehe wird dadurch geschlossen, 
daß die Verlobten vor einem Standes- 
beamten persönlich und bei gleichzeitiger 
Anwesenheit erklären, die Ehe mit- 
einander eingehen zu wollen. 1319, 
1324. 
Als Zeugen der Eheschließung sollen 
P., die der bürgerlichen Ehrenrechte 
für verlustig erklärt sind, während 
der Zeit, für welche die Aberkennung 
der Ehrenrechte erfolgt ist, sowie 
Minderzährige nicht zugezogen werden. 
P., die mit einem der Verlobten, mit 
dem Standesbeamten oder mit ein- 
ander verwandt oder verschwägert 
sind, dürfen als Zeugen zugezogen 
werden. 
Eine Ehe kann von dem Ehegatten 
angefochten werden, der sich bei der 
Eheschließung in der P. des anderen 
Ehegatten oder über solche persönliche 
Eigenschaften des anderen Ehegatten 
geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der 
Sachlage und bei verständiger Würdi- 
gung des Wesens der Ehe von der 
Eingehung der Ehe abgehalten haben 
würden. 1330, 1337, 1339. 
s. Verjährung — Verjährung 206. 
s. Ehe — Ehescheidung 1585. 
Verpflichtung einer Frau einem 
Dritten gegenüber zu einer von ihr 
in P. zu bewirkenden Leistung s. 
Ehe — Ehe. 
Für die ausschließlich zum persön- 
lichen Gebrauch der Frau bestimmten 
Sachen gilt im Verhältnisse der Ehe- 
gatten zueinander und zu den Gläu- 
bigern die Vermutung, daß die Sachen 
der Frau gehören. 
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