Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Person 
8 
1519, 
1530 
1535 
1542, 
831 
832 
842 
852 
gutsgläubigern haften, sind sie im 
Verhältnisse zu einander nach der 
Größe ihres Anteils an dem Gesamt- 
gute der f. Gütergemeinschaft ver- 
pflichtet. 1518. 
1525 f. Errungenschaftsgemein- 
Schaft — Güterrecht. 
Für Verbindlichkeiten der Frau, die 
Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, haftet 
bei der Errungenschaftsgemeinschaft 
der Mann auch persönlich als Ge= 
samtschuldner. 1459. 
Im Verhältnisse der Ehegatten zu 
einander fallen bei der Errungen- 
schaftsgemeinschaft folgende Gesamt- 
gutsverbindlichkeiten dem Ehegatten 
zur Last, in dessen P. sie entstehen: 
1. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
22-- 1537. 
1546 s. Errungenschaftsgemein- 
schaft — Güterrecht. 
Handlung. 
Sorgfalt bei der Auswahl der für 
Ausführung einer Verrichtung be- 
stellten P. s. Handlung — Handlung. 
Schadenszufügung durch eine P., die 
wegen Minderjährigkeit oder wegen 
ihres geistigen oder körperlichen Zu- 
standes der Beaufsichtigung bedarf s. 
Handlung — Handlung. 
Die Verpflichtung zum Schadensersatze 
wegen einer gegen die P. gerichteten 
unerlaubten Handlung erstreckt sich 
auf die Nachteile, welche die Hand- 
lung für den Erwerb oder das Fort- 
kommen des Verletzten herbeiführt. 
Der Anspruch auf Ersatz des aus einer 
unerlaubten Handlung entstandenen 
Schadens verjährt in drei Jahren 
von dem Zeitpunkt an, in welchem 
der Verletzte von dem Schaden und 
der P. des Ersatzpflichtigen Kenntnis 
erlangt, ohne Rücksicht auf diese 
Kenntnis in dreißig Jahren von der 
Begehung der Handlung an. 
759 
  
8 
1187, 
1138, 
1141 
1173, 
89 
447 
456 
457 
249 
267 
278 
Person 
Hypothek. 
1142, 1143, 1161, 1164— 1167, 
1174, 1176 Persönlicher Schuldner 
s. Dpothek — Hypothek. 
1140, 1155, 1157—1159 s. Grund-- 
stückkl — Grundstück. 892. 
s. Willenserklärung — Willens- 
erklärung 132. 
1177—1179 Vereinigung der Hypo- 
thek mit dem Eigentum in einer P. 
s. Hypothek — Hypothek. 
Juristische P. des öff. Rechts. 
Die Vorschrift des § 31 findet auf 
den Fiskus sowie auf Körperschaften, 
Stiftungen und Anstalten des öffent- 
lichen Rechts entsprechende Anwen- 
dung. 
Das Gleiche gilt, soweit bei Körper- 
schaften, Stiftungen und Anstalten 
des öffentlichen Rechts, der Konkurs 
zulässig ist, von der Vorschrift des 
§ 42 Abs. 2. 
Kauf. 
Auslieferung der verkauften Sache an 
die zur Ausführung der Versendung 
bestimmte P. s. Kauf — Kauf. 
Bei einem Verkauf im Wege der 
Zwangsvollstreckung dürfen der mit 
der Vornahme oder Leitung des Ver- 
kaufs Beauftragte und die von ihm 
zugezogenen Gehülfen, mit Einschluß 
des Protokollführers, den zum Ver- 
kaufe gestellten Gegenstand weder für 
sich persönlich oder durch einen anderen 
noch als Vertreter eines anderen kaufen. 
457, 458. 
s. Hinterlegung — Schuldverhält- 
nis 385. 
Leistung. 
Schadensersatz wegen Verletzung einer 
P. s. Leistung — Leistung. 
Hat der Schuldner nicht in P. zu 
leisten, so kann auch ein Dritter die 
Leistung bewirken. 
Der Schuldner hat ein Verschulden 
seines g. Vertreters oder der P., deren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.