Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Pfandgläubiger 
M 
1204— 1206, 
Art. 
94 
92 
772 
776 
haftenden Gegenständen handelt, durch 
das Aufgebot nicht betroffen. Das 
Gleiche gilt von Gläubigern, deren 
Ansprüche durch eine Vormerkung ge- 
sichert sind oder denen im Konkurs 
ein Aussonderungsrecht zusteht, in 
Ansehung des Gegenstandes 
Rechtes 1974, 2016, 2060. 
Pfandrecht. 
1208, 1210, 1211, 1213 
bis 1221, 1223— 1234, 1238, 1239, 
1241— 1243, 1245, 
766 
ihres 
1247— 1251, 
1253, 1255, 1258, 1260, 1266 bis 
1269, 1275— 1277, 1280 — 1290, 
1292, 1294— 1296 s. Plandrecht — 
Pfandrecht. 
Pfandleihanstalt. 
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G. 
Plandleiher. 
Einführungsgesetz s. E. G. — E.G. 
Pfandrecht. 
Bürgschaft. 
Steht dem Gläubiger ein P. oder 
ein Zurückbehaltungsrecht an einer 
beweglichen Sache des Hauptschuldners 
zu, so muß er auch aus dieser Sache 
Befriedigung suchen. Steht dem 
Gläubiger ein solches Recht an der 
Sache auch für eine andere For- 
derung zu, so gilt dies nur, wenn 
beide Forderungen durch den Wert 
der Sache gedeckt werden. 773, 777. 
Giebt der Gläubiger ein mit der 
Forderung verbundenes Vorzugsrecht, 
eine für sie bestehende Hypothek, ein 
für sie bestehendes P. oder das Recht 
gegen einen Mitbürgen auf, so wird 
der Bürge insoweit frei, als er aus 
dem aufgegebenen Rechte nach § 774 
hätte Ersatz erlangen können. Dies 
gilt auch dann, wenn das aufgegebene 
Recht erst nach der Übernahme der 
Bärgschaft entstanden ist. 
  
  
  
Art. 
7765 
7356. 
8 
1990 
1480 
439 
461 
Pfandrecht 
Einführungsgesetz. 
s. P. 8 12609. 
192194 s. E. O. — E. G. 
Erbe. 
Das Recht des Erben, die Be- 
friedigung des Nachlaßgläubigers zu 
verweigern, wird nicht dadurch aus- 
geschlossen, daß der Gläubiger nach 
dem Eintritt des Erbfalls im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder der 
Arrestvollziehung ein P. oder eine 
Hypothek oder im Wege der einst- 
weiligen Verfügung eine Vormerkung 
erlangt hat. 1991, 1992, 2013, 
2036. 
Güterrecht 1504 s. Erbe 1990. 
Kauf. 
Ein Pfandrecht an einem verkauften 
Gegenstande hat der Verkäufer zu 
beseitigen, auch wenn der Käufer die 
Belastung kennt. 440, 443, 445. 
Der Verkäufer hat einen Mangel der 
verkauften Sache nicht zu vertreten, 
wenn die Sache auf Grund eines 
P. in öffentlicher Versteigerung unter 
der Bezeichnung als Pfand verkauft 
wird. 481. 
Miete. 
559—563 P. des Vermieters eines Grund- 
585 
stücks an den eingebrachten Sachen 
des Mieters s. Miete — Miete. 
Pacht. 
P. des Verpächters s. Pacht — 
Pacht. 
590 P. des Pächters s. Pacht — Pacht. 
Pfandrecht §88 1204— 1296. 
1204—1272 P. an beweglichen Sachen. 
1204 
Eine bewegliche Sache kann zur 
Sicherung einer Forderung in der 
Weise belastet werden, daß der Gläu- 
biger berechtigt ist, Befriedigung aus 
der Sache zu suchen (P.). 
Das P. kann auch für eine 
künftige oder eine bedingte Forderung 
bestellt werden. 
1205 Zur Bestellung des P. ist erforderlich,
	        
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