Pfandgläubiger
M
1204— 1206,
Art.
94
92
772
776
haftenden Gegenständen handelt, durch
das Aufgebot nicht betroffen. Das
Gleiche gilt von Gläubigern, deren
Ansprüche durch eine Vormerkung ge-
sichert sind oder denen im Konkurs
ein Aussonderungsrecht zusteht, in
Ansehung des Gegenstandes
Rechtes 1974, 2016, 2060.
Pfandrecht.
1208, 1210, 1211, 1213
bis 1221, 1223— 1234, 1238, 1239,
1241— 1243, 1245,
766
ihres
1247— 1251,
1253, 1255, 1258, 1260, 1266 bis
1269, 1275— 1277, 1280 — 1290,
1292, 1294— 1296 s. Plandrecht —
Pfandrecht.
Pfandleihanstalt.
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G.
Plandleiher.
Einführungsgesetz s. E. G. — E.G.
Pfandrecht.
Bürgschaft.
Steht dem Gläubiger ein P. oder
ein Zurückbehaltungsrecht an einer
beweglichen Sache des Hauptschuldners
zu, so muß er auch aus dieser Sache
Befriedigung suchen. Steht dem
Gläubiger ein solches Recht an der
Sache auch für eine andere For-
derung zu, so gilt dies nur, wenn
beide Forderungen durch den Wert
der Sache gedeckt werden. 773, 777.
Giebt der Gläubiger ein mit der
Forderung verbundenes Vorzugsrecht,
eine für sie bestehende Hypothek, ein
für sie bestehendes P. oder das Recht
gegen einen Mitbürgen auf, so wird
der Bürge insoweit frei, als er aus
dem aufgegebenen Rechte nach § 774
hätte Ersatz erlangen können. Dies
gilt auch dann, wenn das aufgegebene
Recht erst nach der Übernahme der
Bärgschaft entstanden ist.
Art.
7765
7356.
8
1990
1480
439
461
Pfandrecht
Einführungsgesetz.
s. P. 8 12609.
192194 s. E. O. — E. G.
Erbe.
Das Recht des Erben, die Be-
friedigung des Nachlaßgläubigers zu
verweigern, wird nicht dadurch aus-
geschlossen, daß der Gläubiger nach
dem Eintritt des Erbfalls im Wege
der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung ein P. oder eine
Hypothek oder im Wege der einst-
weiligen Verfügung eine Vormerkung
erlangt hat. 1991, 1992, 2013,
2036.
Güterrecht 1504 s. Erbe 1990.
Kauf.
Ein Pfandrecht an einem verkauften
Gegenstande hat der Verkäufer zu
beseitigen, auch wenn der Käufer die
Belastung kennt. 440, 443, 445.
Der Verkäufer hat einen Mangel der
verkauften Sache nicht zu vertreten,
wenn die Sache auf Grund eines
P. in öffentlicher Versteigerung unter
der Bezeichnung als Pfand verkauft
wird. 481.
Miete.
559—563 P. des Vermieters eines Grund-
585
stücks an den eingebrachten Sachen
des Mieters s. Miete — Miete.
Pacht.
P. des Verpächters s. Pacht —
Pacht.
590 P. des Pächters s. Pacht — Pacht.
Pfandrecht §88 1204— 1296.
1204—1272 P. an beweglichen Sachen.
1204
Eine bewegliche Sache kann zur
Sicherung einer Forderung in der
Weise belastet werden, daß der Gläu-
biger berechtigt ist, Befriedigung aus
der Sache zu suchen (P.).
Das P. kann auch für eine
künftige oder eine bedingte Forderung
bestellt werden.
1205 Zur Bestellung des P. ist erforderlich,