Pfandrecht
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Kosten und Zinsen zu entrichten sind,
zunächst auf diese angerechnet.
lässig. 1266.
1266.
Macht der Pfandgläubiger Ver-
wendungen auf das Pfand, so be-
stimmt sich die Ersatzpflicht des Ver-
pfänders nach den Vorschriften über
die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Der Pfandgläubiger ist berechtigt,
eine Einrichtung, mit der er das
Pfand versehen hat, wegzunehmen.
1266.
Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte
des Verpfänders in erheblichem Maße
und setzt er das verletzende Verhalten
ungeachtet einer Abmahnung des
Verpfänders fort, so kann der Ver-
pfänder verlangen, daß das Pfand
auf Kosten des Pfandgläubigers
hinterlegt oder, wenn es sich nicht
zur Hinterlegung eignet, an einen
gerichtlich zu bestellenden Verwahrer
abgeliefert wird.
Statt der Hinterlegung oder der
Ablieferung der Sache an einen
Verwahrer kann der Verpfänder die
Rückgabe des Pfandes gegen Be-
friedigung des Gläubigers verlangen.
Ist die Forderung unverzinslich und
noch nicht fällig, so gebührt dem
Pfandgläubiger nur die Summe,
welche mit Hinzurechnung der g. Zinsen
für die Zeit von der Zahlung bis zur
Fälligkeit dem Betrage der Forderung
gleichkommt. 1266, 1275.
Ist der Verderb des Pfandes oder
eine wesentliche Minderung des Wertes
zu besorgen, so kann der Verpfänder
die Rückgabe des Pfandes gegen
anderweitige Sicherheitsleistung ver-
langen; die Sicherheitsleistung durch
Bürgen ist ausgeschlossen.
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Abweichende Bestimmungen sind zu-
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5 Der Pfandgläubiger ist zur Ver—- 1219
wahrung des Pfandes verpflichtet.
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Pfandrecht
Der Pfandgläubiger hat dem Ver-
pfänder von dem drohenden Verderb
unverzüglich Anzeige zu machen, sofern
nicht die Anzeige unthunlich ist. 1266.
Wird durch den drohenden Verderb
des Pfandes oder durch eine zu
besorgende wesentliche Minderung des
Wertes die Sicherheit des Pfand-
gläubigers gefährdet, so kann dieser
das Pfand öffentlich versteigern lassen.
Der Erlös tritt an die Stelle des
Pfandes. Auf Verlangen des Ver-
pfänders ist der Erlös zu hinterlegen.
1266.
Die Versteigerung des Pfandes ist
erst zulässig, nachdem sie dem Ver-
pfänder angedroht worden ist; die
Androhung darf unterbleiben, wenn
das Pfand dem Verderb auzsgesetzt
undmitdem Aufschube der Versteigerung
Gefahr verbunden ist. Im Falle der
Wertminderung ist außer der An-
drohung erforderlich, daß der Pfand-
gläubiger dem Verpfänder zur Leistung
anderweitiger Sicherheit eine an-
gemessene Frist bestimmt hat und
diese verstrichen ist.
Der Pfandgläubiger hat den Ver-
pfänder von der Versteigerung un-
verzüglich zu benachrichtigen; im Falle
der Unterlassung ist er zum Schadens-
ersatze verpflichtet.
Die Androhung, die Fristbestimmung
und die Benachrichtigung dürfen unter-
bleiben, wenn sie unthunlich sind. 1266.
Hat das Pfand einen Börsen= oder
Marktpreis, so kann der Pfand-
gläubiger den Verkauf aus freier Hand
durch einen zu solchen Verkäufen
öffentlich ermächtigten Handelsmäkler
oder durch eine zur öffentlichen Ver-
steigerung befugte Person zum laufenden
Preise bewirken. 1235, 1266, 1295.
1222 Besteht das P. an mehreren Sachen,
so haftet jede für die ganze Forderung.
1266.