Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Pfandrecht 
d 
1216 
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1218 
Kosten und Zinsen zu entrichten sind, 
zunächst auf diese angerechnet. 
lässig. 1266. 
1266. 
Macht der Pfandgläubiger Ver- 
wendungen auf das Pfand, so be- 
stimmt sich die Ersatzpflicht des Ver- 
pfänders nach den Vorschriften über 
die Geschäftsführung ohne Auftrag. 
Der Pfandgläubiger ist berechtigt, 
eine Einrichtung, mit der er das 
Pfand versehen hat, wegzunehmen. 
1266. 
Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte 
des Verpfänders in erheblichem Maße 
und setzt er das verletzende Verhalten 
ungeachtet einer Abmahnung des 
Verpfänders fort, so kann der Ver- 
pfänder verlangen, daß das Pfand 
auf Kosten des Pfandgläubigers 
hinterlegt oder, wenn es sich nicht 
zur Hinterlegung eignet, an einen 
gerichtlich zu bestellenden Verwahrer 
abgeliefert wird. 
Statt der Hinterlegung oder der 
Ablieferung der Sache an einen 
Verwahrer kann der Verpfänder die 
Rückgabe des Pfandes gegen Be- 
friedigung des Gläubigers verlangen. 
Ist die Forderung unverzinslich und 
noch nicht fällig, so gebührt dem 
Pfandgläubiger nur die Summe, 
welche mit Hinzurechnung der g. Zinsen 
für die Zeit von der Zahlung bis zur 
Fälligkeit dem Betrage der Forderung 
gleichkommt. 1266, 1275. 
Ist der Verderb des Pfandes oder 
eine wesentliche Minderung des Wertes 
zu besorgen, so kann der Verpfänder 
die Rückgabe des Pfandes gegen 
anderweitige Sicherheitsleistung ver- 
langen; die Sicherheitsleistung durch 
Bürgen ist ausgeschlossen. 
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Abweichende Bestimmungen sind zu- 
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8 
5 Der Pfandgläubiger ist zur Ver—- 1219 
wahrung des Pfandes verpflichtet. 
1220 
1221 
Pfandrecht 
Der Pfandgläubiger hat dem Ver- 
pfänder von dem drohenden Verderb 
unverzüglich Anzeige zu machen, sofern 
nicht die Anzeige unthunlich ist. 1266. 
Wird durch den drohenden Verderb 
des Pfandes oder durch eine zu 
besorgende wesentliche Minderung des 
Wertes die Sicherheit des Pfand- 
gläubigers gefährdet, so kann dieser 
das Pfand öffentlich versteigern lassen. 
Der Erlös tritt an die Stelle des 
Pfandes. Auf Verlangen des Ver- 
pfänders ist der Erlös zu hinterlegen. 
1266. 
Die Versteigerung des Pfandes ist 
erst zulässig, nachdem sie dem Ver- 
pfänder angedroht worden ist; die 
Androhung darf unterbleiben, wenn 
das Pfand dem Verderb auzsgesetzt 
undmitdem Aufschube der Versteigerung 
Gefahr verbunden ist. Im Falle der 
Wertminderung ist außer der An- 
drohung erforderlich, daß der Pfand- 
gläubiger dem Verpfänder zur Leistung 
anderweitiger Sicherheit eine an- 
gemessene Frist bestimmt hat und 
diese verstrichen ist. 
Der Pfandgläubiger hat den Ver- 
pfänder von der Versteigerung un- 
verzüglich zu benachrichtigen; im Falle 
der Unterlassung ist er zum Schadens- 
ersatze verpflichtet. 
Die Androhung, die Fristbestimmung 
und die Benachrichtigung dürfen unter- 
bleiben, wenn sie unthunlich sind. 1266. 
Hat das Pfand einen Börsen= oder 
Marktpreis, so kann der Pfand- 
gläubiger den Verkauf aus freier Hand 
durch einen zu solchen Verkäufen 
öffentlich ermächtigten Handelsmäkler 
oder durch eine zur öffentlichen Ver- 
steigerung befugte Person zum laufenden 
Preise bewirken. 1235, 1266, 1295. 
1222 Besteht das P. an mehreren Sachen, 
so haftet jede für die ganze Forderung. 
1266.
	        
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