Pfandrecht
8
1243 Die Veräußerung des Pfandes ist
Nießbrauch, es sei denn, daß er allen
P. im Range vorgeht. 1266.
nicht rechtmäßig, wenn gegen die
Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des
§ 1230 Satz 2, des § 1235, des
§ 1237 Satz 1 oder des § 1240
verstoßen wird.
Verletzt der Pfandgläubiger eine
andere für den Verkauf geltende Vor-
schrift, so ist er zum Schadensersatz
verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden
zur Last fällt. 1266.
1244 Wird eine Sache als Pfand ver-
1245
äußert, ohne daß dem Veräußerer ein
P. zusteht oder den Erfordernissen
genügt wird, von denen die Recht-
mäßigkeit der Veräußerung abhängt,
so finden die Vorschriften der §§ 932
bis 934, 936 entsprechende An-
wendung, wenn die Veräußerung nach
§ 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die
Vorschriften des § 1235 oder des
§ 1240 Abs. 2 beobachtet worden
sind. 1266.
Der Eigentümer und der Pfand-
gläubiger können eine von den Vor-
schriften der 88 1234 - 1240 ab-
weichende Art des Pfandverkaufs ver-
einbaren. Steht einem Dritten an
dem Pfande ein Recht zu, das durch
die Veräußerung erlischt, so ist die
Zustimmung des Dritten erforderlich.
Die Zustimmung ist demjenigen gegen-
über zu erklären, zu dessen Gunsten
sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Auf die Beobachtung der Vor-
schriften des § 1235, des § 1237
Satz 1 und des § 1210 kann nicht
vor dem Eintiitte der Verkaufs-
berechtigung verzichtet werden. 1266,
1277.
1246 Entspricht eine von den Vorschriften
der §§ 1235— 1240 abweichende Art
des Pfandverkaufs nach billigem Er-
messen den Interessen der Beteiligten,
771
8
1247
1248
1249
1250
1251
Pfandrecht
so kann jeder von ihnen verlangen,
daß der Verkauf in dieser Art erfolgt.
Kommt eine Einigung nicht zu-
stande, so entscheidet das Gericht. 1266.
Soweit der Erlös aus dem Pfande
dem Pfandgläubiger zu seiner Be-
friedigung gebührt, gilt die Forderung
als von dem Eigentümer berichtigt.
Im übrigen tritt der Erlös an die
Stelle des Pfandes. 1266.
Bei dem Verkaufe des Pfandes gilt
zu Gunsten des Pfandgläubigers der
Verpfänder als der Eigentümer, es
sei denn, daß der Pfandgläubiger
weiß, daß der Verpfänder nicht der
Eigentümer ist. 1266.
Wer durch die Veräußerung des
Pfandes ein Recht an dem Pfande
verlieren würde, kann den Pfand-
gläubiger befriedigen, sobald der
Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
Die Vorschriften des § 268 Abf. 2,
3 finden entsprechende Anwendung.
1266.
Mit der Übertragung der Forderung
geht das P. auf den neuen Gläubiger
über. Das P. kann nicht ohne die
Forderung übertragen werden.
Wird bei der Übertragung der For-
derung der ÜUbergang des P. ausge-
schlossen, so erlischt das P. 1266.
Der neue Pfandgläubiger kann von
dem bisherigen Pfandgläubiger die
Herausgabe des Pfandes verlangen.
Mit der Erlangung des Besitzes
tritt der neue Pfandgläubiger an
Stelle des bisherigen Pfandgläubigers
in die mit dem P. verbundenen Ver-
pflichtungen gegen den Verpfänder
ein. Erfüllt er die Verpflichtungen
nicht, so haftet für den von ihm zu
ersetzenden Schaden der bisberige
Pfandgläubiger wie ein Bürge, der
auf die Einrede der Vorausklage ver-
zichtet hat. Die Haftung des bis-
herigen Pfandgläubigers tritt nicht
49.