Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Pfandrecht 
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1243 Die Veräußerung des Pfandes ist 
Nießbrauch, es sei denn, daß er allen 
P. im Range vorgeht. 1266. 
nicht rechtmäßig, wenn gegen die 
Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des 
§ 1230 Satz 2, des § 1235, des 
§ 1237 Satz 1 oder des § 1240 
verstoßen wird. 
Verletzt der Pfandgläubiger eine 
andere für den Verkauf geltende Vor- 
schrift, so ist er zum Schadensersatz 
verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden 
zur Last fällt. 1266. 
1244 Wird eine Sache als Pfand ver- 
1245 
äußert, ohne daß dem Veräußerer ein 
P. zusteht oder den Erfordernissen 
genügt wird, von denen die Recht- 
mäßigkeit der Veräußerung abhängt, 
so finden die Vorschriften der §§ 932 
bis 934, 936 entsprechende An- 
wendung, wenn die Veräußerung nach 
§ 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die 
Vorschriften des § 1235 oder des 
§ 1240 Abs. 2 beobachtet worden 
sind. 1266. 
Der Eigentümer und der Pfand- 
gläubiger können eine von den Vor- 
schriften der 88 1234 - 1240 ab- 
weichende Art des Pfandverkaufs ver- 
einbaren. Steht einem Dritten an 
dem Pfande ein Recht zu, das durch 
die Veräußerung erlischt, so ist die 
Zustimmung des Dritten erforderlich. 
Die Zustimmung ist demjenigen gegen- 
über zu erklären, zu dessen Gunsten 
sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. 
Auf die Beobachtung der Vor- 
schriften des § 1235, des § 1237 
Satz 1 und des § 1210 kann nicht 
vor dem Eintiitte der Verkaufs- 
berechtigung verzichtet werden. 1266, 
1277. 
1246 Entspricht eine von den Vorschriften 
der §§ 1235— 1240 abweichende Art 
des Pfandverkaufs nach billigem Er- 
messen den Interessen der Beteiligten, 
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1247 
  
1248 
1249 
1250 
1251 
  
Pfandrecht 
so kann jeder von ihnen verlangen, 
daß der Verkauf in dieser Art erfolgt. 
Kommt eine Einigung nicht zu- 
stande, so entscheidet das Gericht. 1266. 
Soweit der Erlös aus dem Pfande 
dem Pfandgläubiger zu seiner Be- 
friedigung gebührt, gilt die Forderung 
als von dem Eigentümer berichtigt. 
Im übrigen tritt der Erlös an die 
Stelle des Pfandes. 1266. 
Bei dem Verkaufe des Pfandes gilt 
zu Gunsten des Pfandgläubigers der 
Verpfänder als der Eigentümer, es 
sei denn, daß der Pfandgläubiger 
weiß, daß der Verpfänder nicht der 
Eigentümer ist. 1266. 
Wer durch die Veräußerung des 
Pfandes ein Recht an dem Pfande 
verlieren würde, kann den Pfand- 
gläubiger befriedigen, sobald der 
Schuldner zur Leistung berechtigt ist. 
Die Vorschriften des § 268 Abf. 2, 
3 finden entsprechende Anwendung. 
1266. 
Mit der Übertragung der Forderung 
geht das P. auf den neuen Gläubiger 
über. Das P. kann nicht ohne die 
Forderung übertragen werden. 
Wird bei der Übertragung der For- 
derung der ÜUbergang des P. ausge- 
schlossen, so erlischt das P. 1266. 
Der neue Pfandgläubiger kann von 
dem bisherigen Pfandgläubiger die 
Herausgabe des Pfandes verlangen. 
Mit der Erlangung des Besitzes 
tritt der neue Pfandgläubiger an 
Stelle des bisherigen Pfandgläubigers 
in die mit dem P. verbundenen Ver- 
pflichtungen gegen den Verpfänder 
ein. Erfüllt er die Verpflichtungen 
nicht, so haftet für den von ihm zu 
ersetzenden Schaden der bisberige 
Pfandgläubiger wie ein Bürge, der 
auf die Einrede der Vorausklage ver- 
zichtet hat. Die Haftung des bis- 
herigen Pfandgläubigers tritt nicht 
49.
	        
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