Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist 
8 
1003 
Art. 
Anspruch auf den Ersatz der Ver- 
wendungen mit dem Ablauf eines 
Monats, bei einem Grundstücke mit 
dem Ablaufe von sechs Monaten nach 
der Herausgabe, wenn nicht vorher 
die gerichtliche Geltendmachung erfolgt 
oder der Eigentümer die Verwendungen 
genehmigt. 
Auf diese F. finden die für die 
Verjährung geltenden Vorschriften der 
§§ 203, 206, 207 entsprechende An- 
wendung. 972, 1007. 
Der Besitzer kann den Eigentümer 
unter Angabe des als Ersatz ver- 
langten Betrags auffordern, sich 
innerhalb einer von ihm bestimmten 
angemessenen F. darüber zu erklären, 
ob er die Verwendungen genehmige. 
Nach dem Ablaufe der F. ist der 
Besitzer berechtigt, Befriedigung aus 
der Sache nach den Vorschriften über 
den Pfandverkauf, bei einem Grund- 
stücke nach den Vorschriften über die 
Zwangsvollstreckung in das unbe- 
wegliche Vermögen zu suchen, wenn 
nicht die Genehmigung rechtzeitig 
erfolgt. 
Bestreitet der Eigentümer den An- 
spruch vor dem Ablaufe der F., so 
kann sich der Besitzer aus der Sache 
erst dann befriedigen, wenn er nach 
rechtskräftiger Feststellung des Betrags 
der Verwendungen den Eigentümer 
unter Bestimmung einer angemessenen 
F. zur Erklärung aufgefordert hat 
und die F. verstrichen ist; das Recht 
auf Befriedigung aus der Sache ist 
ausgeschlossen, wenn die Genehmigung 
rechtzeitig erfolgt. 974, 1007. 
Einführungsgesetz. 
274 Die Vorschriften des § 44 des 
Reichs-Militärg. vom 2. Mai 1874 
(Reichs-Gesetztl. S. 45) finden ent- 
sprechende Anwendung auf Personen, 
die zur Besatzung eines in Dienst 
gestellten Schiffes der Kaiserlichen 
77 
  
— Frist 
Art. Marine gehören, solange das Schiff 
sich außerhalb eines inländischen Hafens 
befindet oder die Personen als Kriegs- 
gefangene oder Geißeln in der Gewalt 
des Feindes sind, ingleichen auf andere 
an Bord eines solchen Schiffes ge- 
nommene Personen, solange das Schiff 
sich außerhalb eines inländischen Hafens 
befindet und die Personen an Bord 
sind. Die F., mit deren Ablaufe 
die letztwillige Verfügung ihre Gültig- 
keit verliert, beginnt mit dem Zeit- 
punkt, in welchem das Schiff in einen 
inländischen Hafen zurückkehrt oder 
der Verfügende aufhört, zu dem Schiffe 
zu gehören, oder als Kriegsgefangener 
oder Geißel aus der Gewalt des 
Feindes entlassen wird. Den Schiffen 
stehen die sonstigen Fahrzeuge der 
Kaiserlichen Marine gleich. 
57 Ist in einem Falle des Art. 62 die 
Entschädigung dem Eigentümer eines 
Grundstücks zu gewähren, so finden 
auf den Entschädigungsanspruch die 
Vorschriften des § 1128 des B.G. B. 
entsprechende Anwendung. Erhebt ein 
Berechtigter innerhalb der im § 1128 
bestimmten F. Widerspruch gegen die 
Zahlung der Entschädigung an den 
Eigentümer, so kann der Eigentümer 
und jeder Berechtigte die Eröffnung 
eines Verteilungsverfahrens nach den 
für die Verteilung des Erlöses im 
Falle der Zwangsversteigerung gelten- 
den Vorschriften beantragen. Die 
Zahlung hat in diesem Falle an das 
für das Verteilungsverfahren zuständige 
Gericht zu erfolgen. 67, 5, 7 
s. Hypothek 1123, 1124. 
70 Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften über die Grundsätze, nach 
welchen der Wildschaden festzustellen 
ist, sowie die landesg. Vorschriften, 
nach welchen der Anspruch auf Ersatz 
des Wildschadens innerhalb einer 
bestimmten F. bei der zuständigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.