Frist
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Art.
Anspruch auf den Ersatz der Ver-
wendungen mit dem Ablauf eines
Monats, bei einem Grundstücke mit
dem Ablaufe von sechs Monaten nach
der Herausgabe, wenn nicht vorher
die gerichtliche Geltendmachung erfolgt
oder der Eigentümer die Verwendungen
genehmigt.
Auf diese F. finden die für die
Verjährung geltenden Vorschriften der
§§ 203, 206, 207 entsprechende An-
wendung. 972, 1007.
Der Besitzer kann den Eigentümer
unter Angabe des als Ersatz ver-
langten Betrags auffordern, sich
innerhalb einer von ihm bestimmten
angemessenen F. darüber zu erklären,
ob er die Verwendungen genehmige.
Nach dem Ablaufe der F. ist der
Besitzer berechtigt, Befriedigung aus
der Sache nach den Vorschriften über
den Pfandverkauf, bei einem Grund-
stücke nach den Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in das unbe-
wegliche Vermögen zu suchen, wenn
nicht die Genehmigung rechtzeitig
erfolgt.
Bestreitet der Eigentümer den An-
spruch vor dem Ablaufe der F., so
kann sich der Besitzer aus der Sache
erst dann befriedigen, wenn er nach
rechtskräftiger Feststellung des Betrags
der Verwendungen den Eigentümer
unter Bestimmung einer angemessenen
F. zur Erklärung aufgefordert hat
und die F. verstrichen ist; das Recht
auf Befriedigung aus der Sache ist
ausgeschlossen, wenn die Genehmigung
rechtzeitig erfolgt. 974, 1007.
Einführungsgesetz.
274 Die Vorschriften des § 44 des
Reichs-Militärg. vom 2. Mai 1874
(Reichs-Gesetztl. S. 45) finden ent-
sprechende Anwendung auf Personen,
die zur Besatzung eines in Dienst
gestellten Schiffes der Kaiserlichen
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— Frist
Art. Marine gehören, solange das Schiff
sich außerhalb eines inländischen Hafens
befindet oder die Personen als Kriegs-
gefangene oder Geißeln in der Gewalt
des Feindes sind, ingleichen auf andere
an Bord eines solchen Schiffes ge-
nommene Personen, solange das Schiff
sich außerhalb eines inländischen Hafens
befindet und die Personen an Bord
sind. Die F., mit deren Ablaufe
die letztwillige Verfügung ihre Gültig-
keit verliert, beginnt mit dem Zeit-
punkt, in welchem das Schiff in einen
inländischen Hafen zurückkehrt oder
der Verfügende aufhört, zu dem Schiffe
zu gehören, oder als Kriegsgefangener
oder Geißel aus der Gewalt des
Feindes entlassen wird. Den Schiffen
stehen die sonstigen Fahrzeuge der
Kaiserlichen Marine gleich.
57 Ist in einem Falle des Art. 62 die
Entschädigung dem Eigentümer eines
Grundstücks zu gewähren, so finden
auf den Entschädigungsanspruch die
Vorschriften des § 1128 des B.G. B.
entsprechende Anwendung. Erhebt ein
Berechtigter innerhalb der im § 1128
bestimmten F. Widerspruch gegen die
Zahlung der Entschädigung an den
Eigentümer, so kann der Eigentümer
und jeder Berechtigte die Eröffnung
eines Verteilungsverfahrens nach den
für die Verteilung des Erlöses im
Falle der Zwangsversteigerung gelten-
den Vorschriften beantragen. Die
Zahlung hat in diesem Falle an das
für das Verteilungsverfahren zuständige
Gericht zu erfolgen. 67, 5, 7
s. Hypothek 1123, 1124.
70 Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften über die Grundsätze, nach
welchen der Wildschaden festzustellen
ist, sowie die landesg. Vorschriften,
nach welchen der Anspruch auf Ersatz
des Wildschadens innerhalb einer
bestimmten F. bei der zuständigen