Fahrnisgemeinschaft
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2204
Testament s. Erbe 2054.
Verwandtschaft.
1604 Besteht a. Gütergemeinschaft, Errungen-
schaftsgemeinschaft oder F., so bestimmt
1o
Art.
-
S□g
sich die Unterhaltspflicht des Mannes
oder der Frau Verwandten gegenüber
so, wie wenn das Gesamtgut dem
unterhaltspflichtigen Ehegatten gehörte.
1620.
Fahrzeug.
Einführungsgesetz s. Dienst —
Einführungsgesetz.
Testament s. Deutsche — Testa-
ment.
Todeserklärung.
16 Wer sich bei einer Seefahrt auf einem
18
während der Fahrt untergegangenen
F. befunden hat und seit dem Unter-
gange des F. verschollen ist, kann für
tot erklärt werden, wenn seit dem
Untergang ein Jahr verstrichen ist.
Der Untergang des F. wird ver-
mutet, wenn es an dem Orte seiner
Bestimmung nicht eingetroffen oder
in Ermangelung eines festen Reiseziels
nicht zurückgekehrt ist und wenn
bei Fahrten innerhalb der Ostsee
ein Jahr,
bei Fahrten innerhalb anderer
europäischer Meere, mit Einschluß
sämtlicher Teile des Mittellän-
dischen, Schwarzen und Asowyschen
Meeres, zwei Jahre, bei Fahrten,
die über außereuropäische Meere
führen, drei Jahre
seit dem Antritte der Reise verstrichen
sind. Sind Nachrichten über das F.
eingegangen, so ist der Ablauf des
Zeitraumes erforderlich, der verstrichen
sein müßte, wenn das F. von dem
Orte abgegangen wäre, an dem es
sich den Nachrichten zufolge zuletzt
befunden hat. 13, 17, 18.
Im Falle einer Todeserklärung ist
als Zeitpunkt des Todes, sofern nicht
6
—
8
Art.
96
8
Fälligkeit
die Ermittelungen ein anderes ergeben,
anzunehmen:
in den Fällen des 8 16 der
Zeitpunkt, in welchem das F.
untergegangen ist oder von welchem
an der Untergang vermutet wird. 19.
Pall.
Einführungsgesetz s. Geschäfts-
fähigkeit 8 113.
Geschäftsfähigkeit.
113 Die für einen einzelnen F. erteilte
Ermächtigung für einen Minderjährigen
zu einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
gilt im Zweifel als a. Ermächtigung
zur Eingehung von Verhältnissen
derselben Art. 106.
Fälligkeit.
Bürgschaft.
770 Der Bürge kann die Befriedigung des
775 Ist die
609 Ist
Gläubigers verweigern, solange dem
Hauptschuldner das Recht zusteht, das
seiner Verbindlichkeit zu Grunde
liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
Die gleiche Befugnis hat der Bürge,
solange sich der Gläubiger durch Auf-
rechnung gegen eine fällige Forderung
des Hauptschuldners befriedigen kann.
Hauptverbindlichkeit eines
Bürgen noch nicht fällig, so kann der
Hauptschuldner den Bürgen, statt ihn
zu besreien, Sicherheit leisten.
Darlehen.
für die Rückerstattung eines
Darlehens eine Zeit nicht bestimmt,
so hängt die F. davon ab, daß der
Art. Gläubiger oder der Schuldner kündigt.
5% Einführungsgesetz s.
8
Hypothek
§ 1123.
Erbe.
2019, 2041 s. Schuldverhältnis 406.
2046 Ist eine Nachlaßverbindlichkeit bei der
Auseinandersetzung noch nicht fällig,
so ist das zur Berichtigung Erforderliche
zurückzubehalten.