Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fahrnisgemeinschaft 
8 
2204 
Testament s. Erbe 2054. 
Verwandtschaft. 
1604 Besteht a. Gütergemeinschaft, Errungen- 
schaftsgemeinschaft oder F., so bestimmt 
1o 
Art. 
- 
S□g 
sich die Unterhaltspflicht des Mannes 
oder der Frau Verwandten gegenüber 
so, wie wenn das Gesamtgut dem 
unterhaltspflichtigen Ehegatten gehörte. 
1620. 
Fahrzeug. 
Einführungsgesetz s. Dienst — 
Einführungsgesetz. 
Testament s. Deutsche — Testa- 
ment. 
Todeserklärung. 
16 Wer sich bei einer Seefahrt auf einem 
18 
während der Fahrt untergegangenen 
F. befunden hat und seit dem Unter- 
gange des F. verschollen ist, kann für 
tot erklärt werden, wenn seit dem 
Untergang ein Jahr verstrichen ist. 
Der Untergang des F. wird ver- 
mutet, wenn es an dem Orte seiner 
Bestimmung nicht eingetroffen oder 
in Ermangelung eines festen Reiseziels 
nicht zurückgekehrt ist und wenn 
bei Fahrten innerhalb der Ostsee 
ein Jahr, 
bei Fahrten innerhalb anderer 
europäischer Meere, mit Einschluß 
sämtlicher Teile des Mittellän- 
dischen, Schwarzen und Asowyschen 
Meeres, zwei Jahre, bei Fahrten, 
die über außereuropäische Meere 
führen, drei Jahre 
seit dem Antritte der Reise verstrichen 
sind. Sind Nachrichten über das F. 
eingegangen, so ist der Ablauf des 
Zeitraumes erforderlich, der verstrichen 
sein müßte, wenn das F. von dem 
Orte abgegangen wäre, an dem es 
sich den Nachrichten zufolge zuletzt 
befunden hat. 13, 17, 18. 
Im Falle einer Todeserklärung ist 
als Zeitpunkt des Todes, sofern nicht 
6 
  
  
— 
8 
Art. 
96 
8 
Fälligkeit 
die Ermittelungen ein anderes ergeben, 
anzunehmen: 
in den Fällen des 8 16 der 
Zeitpunkt, in welchem das F. 
untergegangen ist oder von welchem 
an der Untergang vermutet wird. 19. 
Pall. 
Einführungsgesetz s. Geschäfts- 
fähigkeit 8 113. 
Geschäftsfähigkeit. 
113 Die für einen einzelnen F. erteilte 
Ermächtigung für einen Minderjährigen 
zu einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis 
gilt im Zweifel als a. Ermächtigung 
zur Eingehung von Verhältnissen 
derselben Art. 106. 
Fälligkeit. 
Bürgschaft. 
770 Der Bürge kann die Befriedigung des 
775 Ist die 
609 Ist 
Gläubigers verweigern, solange dem 
Hauptschuldner das Recht zusteht, das 
seiner Verbindlichkeit zu Grunde 
liegende Rechtsgeschäft anzufechten. 
Die gleiche Befugnis hat der Bürge, 
solange sich der Gläubiger durch Auf- 
rechnung gegen eine fällige Forderung 
des Hauptschuldners befriedigen kann. 
Hauptverbindlichkeit eines 
Bürgen noch nicht fällig, so kann der 
Hauptschuldner den Bürgen, statt ihn 
zu besreien, Sicherheit leisten. 
Darlehen. 
für die Rückerstattung eines 
Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, 
so hängt die F. davon ab, daß der 
Art. Gläubiger oder der Schuldner kündigt. 
5% Einführungsgesetz s. 
8 
Hypothek 
§ 1123. 
Erbe. 
2019, 2041 s. Schuldverhältnis 406. 
2046 Ist eine Nachlaßverbindlichkeit bei der 
Auseinandersetzung noch nicht fällig, 
so ist das zur Berichtigung Erforderliche 
zurückzubehalten.
	        
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