Frist
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Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf
diese Kenntnis in dreißig Jahren von
der Begehung der Handlung an.
Hat der Ersatzpflichtige durch die
unerlaubte Handlung auf Kosten des
Verletzten etwas erlangt, so ist er
auch nach der Vollendung der Ver-
jährung zur Herausgabe nach den
Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung
verpflichtet.
Hypothek.
Ist das Grundstück vermietet oder
verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek
auf die Miet= oder Pachtzinsforderung.
Soweit die Forderung fällig ist,
wird sie mit dem Ablauf eines Jahres
nach dem Eintritte der Fälligkeit von
der Haftung frei, wenn nicht vorher
die Beschlagnahme zu Gunsten des
Oypothekengläubigers erfolgt. Ist der
Miet= oder Pachtzins im voraus zu
entrichten, so erstreckt sich die Be-
freiung nicht auf den Miet= oder
Pachtzins für eine spätere Zeit als
das zur Zeit der Beschlagnahme
laufende und das folgende Kalender-
viertelzahr. 1126, 1129.
Wird der Miet= oder Pachtzins ein-
gezogen, bevor er zu Gunsten des
Hypothekengläubigers in Beschlag ge-
nommen worden ist, oder wird vor
der Beschlagnahme in anderer Weise
über ihn verfügt, ist ist die Ver-
fügung
gegenüber wirksam. Besteht die
Verfügung in der Übertragung der
Forderung auf einen Dritten, so erlischt
die Haftung der Forderung; erlangt
ein Dritter ein Recht an der For-
derung, so geht es der Hypothek im
Range vor.
Die Verfügung ist dem Hypotheken-
gläubiger gegenüber unwirksam, so-
weit sie sich auf den Miet= oder
Pachtzins für eine spätere Zeit als
dem Hypothekengläubiger
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Frist
das zur Zeit der Beschlagnahme
laufende und das folgende Kalender-
vierteljahr bezieht.
Der ÜUbertragung der Forderung
auf einen Dritten steht es gleich,
wenn das Grundstück ohne die For-
derung veräußert wird. 1126, 1129.
Ist mit dem Eigentum an dem
Grundstück ein Recht auf wieder-
kehrende Leistungen verbunden, so
erstreckt sich die Hypothek auf die
Ansprüche auf diese Leistungen. Die
Vorschriften des § 1123 Abs. 2
Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und
des § 1125 finden entsprechende An-
wendung. Eine vor der Beschlag-
nahme erfolgte Verfügung über den
Anspruch auf eine Leistung, die erst
drei Monate nach der Beschlagnahme
fällig wird, ist dem Hypotheken-
gläubiger gegenüber unwirksam.
Ist ein Gebäude versichert, so kann
der Versicherer die Versicherungs-
summe mit Wirkung gegen den
Hypothekengläubiger an den Ver-
sicherten erst zahlen, wenn er oder
der Versicherte den Eintritt des
Schadens dem OHypothekengläubiger
angezeigt hat und seit dem Empfange
der Anzeige ein Monat verstrichen
ist. Der Hypothekengläubiger kann
bis zum Ablaufe der F. dem Ver-
sicherer gegenüber der Zahlung wider-
sprechen. Die Anzeige darf unter-
bleiben, wenn sie unthunlich ist; in
diesem Falle wird der Monat von
dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem
die Versicherungssumme fällig wird.
Im übrigen finden die für eine
verpfändete Forderung geltenden Vor-
schriften Anwendung; der Versicherer
kann sich jedoch nicht darauf berufen,
daß er eine aus dem Grundbuch er-
sichtliche Hypothek nicht gekannt habe.
Ist infolge einer Verschlechterung des
Grundstücks die Sicherheit der Hypo-