Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist 
d 
1123 
1124 
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf 
diese Kenntnis in dreißig Jahren von 
der Begehung der Handlung an. 
Hat der Ersatzpflichtige durch die 
unerlaubte Handlung auf Kosten des 
Verletzten etwas erlangt, so ist er 
auch nach der Vollendung der Ver- 
jährung zur Herausgabe nach den 
Vorschriften über die Herausgabe 
einer ungerechtfertigten Bereicherung 
verpflichtet. 
Hypothek. 
Ist das Grundstück vermietet oder 
verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek 
auf die Miet= oder Pachtzinsforderung. 
Soweit die Forderung fällig ist, 
wird sie mit dem Ablauf eines Jahres 
nach dem Eintritte der Fälligkeit von 
der Haftung frei, wenn nicht vorher 
die Beschlagnahme zu Gunsten des 
Oypothekengläubigers erfolgt. Ist der 
Miet= oder Pachtzins im voraus zu 
entrichten, so erstreckt sich die Be- 
freiung nicht auf den Miet= oder 
Pachtzins für eine spätere Zeit als 
das zur Zeit der Beschlagnahme 
laufende und das folgende Kalender- 
viertelzahr. 1126, 1129. 
Wird der Miet= oder Pachtzins ein- 
gezogen, bevor er zu Gunsten des 
Hypothekengläubigers in Beschlag ge- 
nommen worden ist, oder wird vor 
der Beschlagnahme in anderer Weise 
über ihn verfügt, ist ist die Ver- 
fügung 
gegenüber wirksam. Besteht die 
Verfügung in der Übertragung der 
Forderung auf einen Dritten, so erlischt 
die Haftung der Forderung; erlangt 
ein Dritter ein Recht an der For- 
derung, so geht es der Hypothek im 
Range vor. 
Die Verfügung ist dem Hypotheken- 
gläubiger gegenüber unwirksam, so- 
weit sie sich auf den Miet= oder 
Pachtzins für eine spätere Zeit als 
dem Hypothekengläubiger 
86 
  
8 
1126 
1128 
1133 
Frist 
das zur Zeit der Beschlagnahme 
laufende und das folgende Kalender- 
vierteljahr bezieht. 
Der ÜUbertragung der Forderung 
auf einen Dritten steht es gleich, 
wenn das Grundstück ohne die For- 
derung veräußert wird. 1126, 1129. 
Ist mit dem Eigentum an dem 
Grundstück ein Recht auf wieder- 
kehrende Leistungen verbunden, so 
erstreckt sich die Hypothek auf die 
Ansprüche auf diese Leistungen. Die 
Vorschriften des § 1123 Abs. 2 
Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und 
des § 1125 finden entsprechende An- 
wendung. Eine vor der Beschlag- 
nahme erfolgte Verfügung über den 
Anspruch auf eine Leistung, die erst 
drei Monate nach der Beschlagnahme 
fällig wird, ist dem Hypotheken- 
gläubiger gegenüber unwirksam. 
Ist ein Gebäude versichert, so kann 
der Versicherer die Versicherungs- 
summe mit Wirkung gegen den 
Hypothekengläubiger an den Ver- 
sicherten erst zahlen, wenn er oder 
der Versicherte den Eintritt des 
Schadens dem OHypothekengläubiger 
angezeigt hat und seit dem Empfange 
der Anzeige ein Monat verstrichen 
ist. Der Hypothekengläubiger kann 
bis zum Ablaufe der F. dem Ver- 
sicherer gegenüber der Zahlung wider- 
sprechen. Die Anzeige darf unter- 
bleiben, wenn sie unthunlich ist; in 
diesem Falle wird der Monat von 
dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem 
die Versicherungssumme fällig wird. 
Im übrigen finden die für eine 
verpfändete Forderung geltenden Vor- 
schriften Anwendung; der Versicherer 
kann sich jedoch nicht darauf berufen, 
daß er eine aus dem Grundbuch er- 
sichtliche Hypothek nicht gekannt habe. 
Ist infolge einer Verschlechterung des 
Grundstücks die Sicherheit der Hypo-
	        
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