Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist 
8 
1139 
1170 
thek gefährdet, so kann der Gläubiger 
dem Eigentümer eine angemessene F. 
zur Beseitigung der Gefährdung be- 
stimmen. Nach dem Ablaufe der F. 
ist der Gläubiger berechtigt, sofort 
Befriedigung aus dem Grundstücke zu 
suchen, wenn nicht die Gefährdung 
durch Verbesserung des Grundstücks 
oder durch anderweitige Hypotheken- 
bestellung beseitigt worden ist. Ist 
die Forderung unverzinslich und noch 
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nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger 
nur die Summe, welche mit Hinzu- 
rechnung der g. Zinsen für die Zeit 
von der Zahlung bis zur Füälligkeit 
dem Betrage der Forderung gleich- 
kommt. 1135. 
Ist bei der Bestellung einer Hypothek 
für ein Darlehen die Erteilung des Oypo- 
thekenbriefes ausgeschlossen worden, so 
genügt zur Eintragung eines Wider- 
spruchs, der sich darauf gründet, daß 
die Hingabe des Darlehens unter- 
blieben sei, der von dem Eigentümer 
an das Grundbuchamt gerichtete An- 
trag, sofern er vor dem Ablauf eines 
Monats nach der Eintragung der 
Wird der 
Hypothek gestellt wird. 
Widerspruch innerhalb des Monats 
eingetragen, so hat die Eintragung die 
gleiche Wirkung, wie wenn der Wider- 
spruch zugleich mit der Hypothek ein- 
getragen worden wäre. 1185. 
Ist der Gläubiger unbekannt, so kann 
er im Wege des Aufgebotsverfahrens 
mit seinem Rechte auzgeschlossen 
werden, wenn seit der letzten sich auf 
in das Grundbuch zehn Jahre ver- 
strichen sind und das Recht des Gläu- 
bigers nicht innerhalb dieser F. von 
dem Eigentümer in einer nach § 208 
die Hypothek beziehenden Eintragung 
zur Unterbrechung der Verjährung ge- 
eigneten Weise anerkannt worden ist. 
Besteht für die Forderung eine nach 
dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, 
  
8 
1171 
1188 
Frist 
so beginnt die F. nicht vor dem Ab- 
laufe des Zahlungstags. 
Mit der Erlassung des Ausschluß- 
urteils erwirbt der Eigentümer die 
Hypothek. Der dem Gläubiger er- 
teilte Hypothekenbrief wird kraftlos. 
1175, 1188. 
Der unbekannte Gläubiger kann im 
Wege des Aufgebotsverfahrens mit 
seinem Rechte auch dann ausgeschlossen 
werden, wenn der Eigentümer zur Be- 
friedigung des Gläubigers oder zur 
Kündigung berechtigt ist und den Be- 
trag der Forderung für den Gläubiger 
unter Verzicht auf das Recht zur Rück- 
nahme hinterlegt. Die Hinterlegung 
von Zinsen ist nur erforderlich, wenn 
der Zinssatz im Grundbuch eingetragen 
ist; Zinsen für eine frühere Zeit als 
das vierte Kalenderjahr vor der Er- 
lassung des Ausschlußurteils sind nicht 
zu hinterlegen. 
Mit der Erlassung des Ausschluß- 
urteils gilt der Gläubiger als befriedigt, 
sofern nicht nach den Vorschriften über 
die Hinterlegung die Befriedigung schon 
vorher eingetreten ist. Der dem Gläu- 
biger erteilte Hypothekenbrief wird 
kraftlos. 
Das Recht des Gläubigers auf den 
hinterlegten Betrag erlischt mit dem 
Ablaufe von dreißig Jahren nach der 
Erlassung des Ausschlußurteils, wenn 
nicht der Gläubiger sich vorher bei der 
Hinterlegungsstelle meldet; der Hinter- 
leger ist zur Rücknahme berechtigt, auch 
wenn er auf das Recht zur Rücknahme 
verzichtet hat. 
Zur Bestellung einer Hypothek für 
die Forderung aus einer Schuld- 
verschreibung auf den Inhaber genügt 
die Erklärung des Eigentümers gegen- 
über dem Grundbuchamte, daß er die 
Hypothek bestelle, und die Eintragung 
in das Grundbuch; die Vorschrift des 
§ 878 findet Anwendung.
	        
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