Frist
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1170
thek gefährdet, so kann der Gläubiger
dem Eigentümer eine angemessene F.
zur Beseitigung der Gefährdung be-
stimmen. Nach dem Ablaufe der F.
ist der Gläubiger berechtigt, sofort
Befriedigung aus dem Grundstücke zu
suchen, wenn nicht die Gefährdung
durch Verbesserung des Grundstücks
oder durch anderweitige Hypotheken-
bestellung beseitigt worden ist. Ist
die Forderung unverzinslich und noch
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nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger
nur die Summe, welche mit Hinzu-
rechnung der g. Zinsen für die Zeit
von der Zahlung bis zur Füälligkeit
dem Betrage der Forderung gleich-
kommt. 1135.
Ist bei der Bestellung einer Hypothek
für ein Darlehen die Erteilung des Oypo-
thekenbriefes ausgeschlossen worden, so
genügt zur Eintragung eines Wider-
spruchs, der sich darauf gründet, daß
die Hingabe des Darlehens unter-
blieben sei, der von dem Eigentümer
an das Grundbuchamt gerichtete An-
trag, sofern er vor dem Ablauf eines
Monats nach der Eintragung der
Wird der
Hypothek gestellt wird.
Widerspruch innerhalb des Monats
eingetragen, so hat die Eintragung die
gleiche Wirkung, wie wenn der Wider-
spruch zugleich mit der Hypothek ein-
getragen worden wäre. 1185.
Ist der Gläubiger unbekannt, so kann
er im Wege des Aufgebotsverfahrens
mit seinem Rechte auzgeschlossen
werden, wenn seit der letzten sich auf
in das Grundbuch zehn Jahre ver-
strichen sind und das Recht des Gläu-
bigers nicht innerhalb dieser F. von
dem Eigentümer in einer nach § 208
die Hypothek beziehenden Eintragung
zur Unterbrechung der Verjährung ge-
eigneten Weise anerkannt worden ist.
Besteht für die Forderung eine nach
dem Kalender bestimmte Zahlungszeit,
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1171
1188
Frist
so beginnt die F. nicht vor dem Ab-
laufe des Zahlungstags.
Mit der Erlassung des Ausschluß-
urteils erwirbt der Eigentümer die
Hypothek. Der dem Gläubiger er-
teilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
1175, 1188.
Der unbekannte Gläubiger kann im
Wege des Aufgebotsverfahrens mit
seinem Rechte auch dann ausgeschlossen
werden, wenn der Eigentümer zur Be-
friedigung des Gläubigers oder zur
Kündigung berechtigt ist und den Be-
trag der Forderung für den Gläubiger
unter Verzicht auf das Recht zur Rück-
nahme hinterlegt. Die Hinterlegung
von Zinsen ist nur erforderlich, wenn
der Zinssatz im Grundbuch eingetragen
ist; Zinsen für eine frühere Zeit als
das vierte Kalenderjahr vor der Er-
lassung des Ausschlußurteils sind nicht
zu hinterlegen.
Mit der Erlassung des Ausschluß-
urteils gilt der Gläubiger als befriedigt,
sofern nicht nach den Vorschriften über
die Hinterlegung die Befriedigung schon
vorher eingetreten ist. Der dem Gläu-
biger erteilte Hypothekenbrief wird
kraftlos.
Das Recht des Gläubigers auf den
hinterlegten Betrag erlischt mit dem
Ablaufe von dreißig Jahren nach der
Erlassung des Ausschlußurteils, wenn
nicht der Gläubiger sich vorher bei der
Hinterlegungsstelle meldet; der Hinter-
leger ist zur Rücknahme berechtigt, auch
wenn er auf das Recht zur Rücknahme
verzichtet hat.
Zur Bestellung einer Hypothek für
die Forderung aus einer Schuld-
verschreibung auf den Inhaber genügt
die Erklärung des Eigentümers gegen-
über dem Grundbuchamte, daß er die
Hypothek bestelle, und die Eintragung
in das Grundbuch; die Vorschrift des
§ 878 findet Anwendung.