Fälligkeit
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Gesellschaft.
720 s. Schuldverhältnis 406.
733 Ist eine Schuld unter Gisellcheftern,
1193
1473,
1475
1123
1126
1133
1137
noch nicht fällig oder ist sie streitig,
so ist das zur Berichtigung Erforderliche
zurückzubehalten. 731.
Grundschuld.
Das Kapital der Grundschuld wird
erst nach vorgängiger Kündigung fällig.
Güterrecht.
1497, 1546, 1524, 1554 s. Schuld-
verhältnis 406.
s. Berichtigung — Gübterrecht.
Hypothek.
Ist ein Grundstück vermietet oder ver- .
pachlet, so erstreckt sich die Hypothek
auf die Miet= oder Pachtzinsforderung.
Soweit die Forderung fällig ist.
wird sie mit dem Ablauf eines Jahres
nach dem Eintritte der F. von der
Haftung frei, wenn nicht vorher die
Beschlagnahme zu Gunsten des Hypo-
thekengläubigers erfolgt. Ist der Miet-
oder Pachtzins im Voraus zu ent-
richten, so erstreckt sich die Befreiung
nicht auf den Miet= oder Pachtzins
für eine spätere Zeit als das zur Zeit
der Beschlagnahme laufende und das
folgende Kalendervierteljahr. 1126,
1129.
Ist mit dem Eigentum an einem mit
Hypotheken belasteten Grundstück ein
Recht auf wiederkehrende Leistungen
verbunden, so erstreckt sich die Hypo-
thek auf die Ansprüche auf diese
Leistungen. Die Vorschriften des
§ 1123 Abs. 2 Satz 1, des 8 1124
Abs. 1, 3 und des § 1125 finden
entsprechende Anwendung. Eine vor
der Beschlagnahme erfolgte Verfügung
über den Anspruch auf eine Leistung,
die erst drei Monate nach der Be-
schlagnahme fällig wird, ist dem Hypo-
thekengläubiger gegenüber unwirksam.
s. Beseitigung — Hypothek.
s. Bürgschaft 770.
1141
1142
1149
1156,
1158
Fälligkeit
Hängt die F. einer Forderung, für
die eine Hypothek bestellt ist, von einer
Kündigung ab, so ist die Kündigung
für die Hypothek nur wirksam, wenn
sie von dem Gläubiger dem Eigen-
tümer oder von dem Eigentümer dem
Gläubiger erklärt wird. Zu Gunsten
des Gläubigers gilt derjenige, welcher
im Grundbuch als Eigentümer ein-
getragen ist, als der Eigentümer. 1185.
Der Eigentümer ist berechtigt, den
Gläubiger zu befriedigen, wenn die
Forderung ihm gegenüber fällig ge-
worden oder wenn der persönliche
Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
Die Befriedigung kann auch durch
Hinterlegung oder durch Aufrechnung
erfolgen.
Der Eigentümer kann, solange nicht
die Forderung ihm gegenüber fällig
geworden ist, dem Gläubiger nicht das
Recht einräumen, zum Zwecke der Be-
friedigung die Übertragung des Eigen-
tums an dem Grundstücke zu verlangen
oder die Veräußerung des Grundstücks
auf andere Weise als im Wege der
Zwangsvollstreckung zu bewirken.
1185 s. Schuldoerhältnis 406.
Soweit die Forderung auf Zinsen oder
andere Nebenleistungen gerichtet ist,
die nicht später als in dem Kalender-
vierteljahr, in welchem der Eigentümer
von der Übertragung Kenntnis erlangt,
oder dem folgenden Vierteljahre fällig
werden, finden auf das Rechtsver-
hältnis zwischen dem Eigentümer und
dem neuen Gläubiger die Vorschriften
der §§ 406—408 Anwendung; der
Gläubiger kann sich gegenüber den
Einwendungen, welche dem Eigentümer
nach den §§ 404, 406—108, 1157
zustehen, nicht auf die Vorschriften
des § 892 berufen.
Leistung.
248 Eine im Voraus getroffene Verein-