Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fälligkeit 
8 
Gesellschaft. 
720 s. Schuldverhältnis 406. 
733 Ist eine Schuld unter Gisellcheftern, 
1193 
1473, 
1475 
1123 
1126 
1133 
1137 
noch nicht fällig oder ist sie streitig, 
so ist das zur Berichtigung Erforderliche 
zurückzubehalten. 731. 
Grundschuld. 
Das Kapital der Grundschuld wird 
erst nach vorgängiger Kündigung fällig. 
Güterrecht. 
1497, 1546, 1524, 1554 s. Schuld- 
verhältnis 406. 
s. Berichtigung — Gübterrecht. 
Hypothek. 
Ist ein Grundstück vermietet oder ver- . 
pachlet, so erstreckt sich die Hypothek 
auf die Miet= oder Pachtzinsforderung. 
Soweit die Forderung fällig ist. 
wird sie mit dem Ablauf eines Jahres 
nach dem Eintritte der F. von der 
Haftung frei, wenn nicht vorher die 
Beschlagnahme zu Gunsten des Hypo- 
thekengläubigers erfolgt. Ist der Miet- 
oder Pachtzins im Voraus zu ent- 
richten, so erstreckt sich die Befreiung 
nicht auf den Miet= oder Pachtzins 
für eine spätere Zeit als das zur Zeit 
der Beschlagnahme laufende und das 
folgende Kalendervierteljahr. 1126, 
1129. 
Ist mit dem Eigentum an einem mit 
Hypotheken belasteten Grundstück ein 
Recht auf wiederkehrende Leistungen 
  
verbunden, so erstreckt sich die Hypo- 
thek auf die Ansprüche auf diese 
Leistungen. Die Vorschriften des 
§ 1123 Abs. 2 Satz 1, des 8 1124 
Abs. 1, 3 und des § 1125 finden 
entsprechende Anwendung. Eine vor 
der Beschlagnahme erfolgte Verfügung 
über den Anspruch auf eine Leistung, 
die erst drei Monate nach der Be- 
schlagnahme fällig wird, ist dem Hypo- 
thekengläubiger gegenüber unwirksam. 
s. Beseitigung — Hypothek. 
s. Bürgschaft 770. 
1141 
1142 
1149 
1156, 
1158 
Fälligkeit 
Hängt die F. einer Forderung, für 
die eine Hypothek bestellt ist, von einer 
Kündigung ab, so ist die Kündigung 
für die Hypothek nur wirksam, wenn 
sie von dem Gläubiger dem Eigen- 
tümer oder von dem Eigentümer dem 
Gläubiger erklärt wird. Zu Gunsten 
des Gläubigers gilt derjenige, welcher 
im Grundbuch als Eigentümer ein- 
getragen ist, als der Eigentümer. 1185. 
Der Eigentümer ist berechtigt, den 
Gläubiger zu befriedigen, wenn die 
Forderung ihm gegenüber fällig ge- 
worden oder wenn der persönliche 
Schuldner zur Leistung berechtigt ist. 
Die Befriedigung kann auch durch 
Hinterlegung oder durch Aufrechnung 
erfolgen. 
Der Eigentümer kann, solange nicht 
die Forderung ihm gegenüber fällig 
geworden ist, dem Gläubiger nicht das 
Recht einräumen, zum Zwecke der Be- 
friedigung die Übertragung des Eigen- 
tums an dem Grundstücke zu verlangen 
oder die Veräußerung des Grundstücks 
auf andere Weise als im Wege der 
Zwangsvollstreckung zu bewirken. 
1185 s. Schuldoerhältnis 406. 
Soweit die Forderung auf Zinsen oder 
andere Nebenleistungen gerichtet ist, 
die nicht später als in dem Kalender- 
vierteljahr, in welchem der Eigentümer 
von der Übertragung Kenntnis erlangt, 
oder dem folgenden Vierteljahre fällig 
werden, finden auf das Rechtsver- 
hältnis zwischen dem Eigentümer und 
dem neuen Gläubiger die Vorschriften 
der §§ 406—408 Anwendung; der 
Gläubiger kann sich gegenüber den 
Einwendungen, welche dem Eigentümer 
nach den §§ 404, 406—108, 1157 
zustehen, nicht auf die Vorschriften 
des § 892 berufen. 
Leistung. 
248 Eine im Voraus getroffene Verein-
	        
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