Frist
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Die Ausschließung des Gläubigers
mit seinem Rechte nach § 1170 ist
nur zulässig, wenn die im § 801 be-
zeichnete Vorlegungsf. verstrichen ist.
Ist innerhalb der F. die Schuld-
verschreibung vorgelegt oder der An-
spruch aus der Urkunde gerichtlich
geltend gemacht worden, so kann die
Ausschließung erst erfolgen, wenn die
Verjährung eingetreten ist.
Kauf.
15.4 s. Vertrag 325, 326.
s. Vollmacht 177.
Behauptet der Käufer dem Verkäufer
gegenüber einen Mangel der Sache,
so kann der Verkäufer ihn unter dem
Erbieten zur Wandelung und unter
Bestimmung einer angemessenen F.
zur Erklärung darüber auffordern,
ob er Wandelung verlange. Die
Wandelung kann in diesem Falle nur
bis zum Ablaufe der F. verlangt
werden. 480, 481.
180, 481 s. Vertrag 364.
* Der Anspruch auf Wandelung oder
auf Minderung sowie der Anspruch
auf Schadensersatz wegen Mangels
einer zugesicherten Eigenschaft verjährt,
sofern nicht der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen hat, bei be-
weglichen Sachen in sechs Monaten
von der Ablieferung, bei Grundstücken
in einem Jahre von der übergabe an.
Die Verjährungsf. kann durch Ver-
trag verlängert werden.
Beantragt der Käufer gerichtliche
Beweisaufnahme zur Sicherung des
Beweises, so wird die Verjährung
unterbrochen. Die Unterbrechung
dauert bis zur Beendigung des Ver-
fahrens fort. Die Vorschriften des
§ 211 Abs. 2 und des § 212 finden
entsprechende Anwendung.
Die Hemmung oder Unterbrechung
der Verjährung eines der im Abs. 1
bezeichneten Ansprüche bewirkt auch
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Frist
die Hemmung oder Unterbrechung
der Verjährung der anderen Ansprüche
480, 481. 490.
Der Verkäufer hat nur bestimmte
Fehler (Hauptmängel) und diese nur
dann zu vertreten, wenn sie sich
imnerhalb bestimmter F. (Gewährf.)
zeigen.
Die Hauptmängel und die Ge-
währf. werden durch eine mit Zu-
stimmung des Bundesrats zu er-
lassende Kaiserliche Verordnung be-
stimmt. Die Bestimmung kann auf
demselben Wege ergänzt und abge-
ändert werden. 481.
Die Gewährf. beginnt mit dem Ab-
laufe des Tages, an welchem die
Gefahr auf den Käufer übergeht.
481, 492.
Zeigt sich ein Hauptmangel innerhalb
der Gewährf., so wird vermutet, daß
der Mangel schon zu der Zeit vor-
handen gewesen sei, zu welcher die
Gefahr auf den Käufer übergegangen
ist. 481, 492.
Der Käufer verliert die ihm wegen
des Mangels zustehenden Rechte,
wenn er nicht spätestens zwei Tage
nach dem Ablaufe der Gewährf. oder,
falls das Tier vor dem Ablaufe der
F. getötet worden oder sonst ver-
endet ist, nach dem Tode des Tieres
den Mangel dem Verkäufer anzeigt
oder die Anzeige an ihn absendet oder
wegen des Mangels Klage gegen
den Verkäufer erhebt oder diesem den
Streit verkündet oder gerichtliche Be-
weisaufnahme zur Sicherung des Be-
weises beantragt. Der Rechtsverlust
tritt nicht ein, wenn der Verkäufer
den Mangel arglistig verschwiegen hat.
481, 492.
Die Gewährf. kann durch Vertrag
verlängert oder abgekürzt werden.
Die vereinbarte F. tritt an die Stelle
der g. F. 481.