Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist 
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Die Ausschließung des Gläubigers 
mit seinem Rechte nach § 1170 ist 
nur zulässig, wenn die im § 801 be- 
zeichnete Vorlegungsf. verstrichen ist. 
Ist innerhalb der F. die Schuld- 
verschreibung vorgelegt oder der An- 
spruch aus der Urkunde gerichtlich 
geltend gemacht worden, so kann die 
Ausschließung erst erfolgen, wenn die 
Verjährung eingetreten ist. 
Kauf. 
15.4 s. Vertrag 325, 326. 
s. Vollmacht 177. 
Behauptet der Käufer dem Verkäufer 
gegenüber einen Mangel der Sache, 
so kann der Verkäufer ihn unter dem 
Erbieten zur Wandelung und unter 
Bestimmung einer angemessenen F. 
zur Erklärung darüber auffordern, 
ob er Wandelung verlange. Die 
Wandelung kann in diesem Falle nur 
bis zum Ablaufe der F. verlangt 
werden. 480, 481. 
180, 481 s. Vertrag 364. 
* Der Anspruch auf Wandelung oder 
auf Minderung sowie der Anspruch 
auf Schadensersatz wegen Mangels 
einer zugesicherten Eigenschaft verjährt, 
sofern nicht der Verkäufer den Mangel 
arglistig verschwiegen hat, bei be- 
weglichen Sachen in sechs Monaten 
von der Ablieferung, bei Grundstücken 
in einem Jahre von der übergabe an. 
Die Verjährungsf. kann durch Ver- 
trag verlängert werden. 
Beantragt der Käufer gerichtliche 
Beweisaufnahme zur Sicherung des 
Beweises, so wird die Verjährung 
unterbrochen. Die Unterbrechung 
dauert bis zur Beendigung des Ver- 
fahrens fort. Die Vorschriften des 
§ 211 Abs. 2 und des § 212 finden 
entsprechende Anwendung. 
Die Hemmung oder Unterbrechung 
der Verjährung eines der im Abs. 1 
bezeichneten Ansprüche bewirkt auch 
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d 
482 
483 
484 
485 
486 
Frist 
die Hemmung oder Unterbrechung 
der Verjährung der anderen Ansprüche 
480, 481. 490. 
Der Verkäufer hat nur bestimmte 
Fehler (Hauptmängel) und diese nur 
dann zu vertreten, wenn sie sich 
imnerhalb bestimmter F. (Gewährf.) 
zeigen. 
Die Hauptmängel und die Ge- 
währf. werden durch eine mit Zu- 
stimmung des Bundesrats zu er- 
lassende Kaiserliche Verordnung be- 
stimmt. Die Bestimmung kann auf 
demselben Wege ergänzt und abge- 
ändert werden. 481. 
Die Gewährf. beginnt mit dem Ab- 
laufe des Tages, an welchem die 
Gefahr auf den Käufer übergeht. 
481, 492. 
Zeigt sich ein Hauptmangel innerhalb 
der Gewährf., so wird vermutet, daß 
der Mangel schon zu der Zeit vor- 
handen gewesen sei, zu welcher die 
Gefahr auf den Käufer übergegangen 
ist. 481, 492. 
Der Käufer verliert die ihm wegen 
des Mangels zustehenden Rechte, 
wenn er nicht spätestens zwei Tage 
nach dem Ablaufe der Gewährf. oder, 
falls das Tier vor dem Ablaufe der 
F. getötet worden oder sonst ver- 
endet ist, nach dem Tode des Tieres 
den Mangel dem Verkäufer anzeigt 
oder die Anzeige an ihn absendet oder 
wegen des Mangels Klage gegen 
den Verkäufer erhebt oder diesem den 
Streit verkündet oder gerichtliche Be- 
weisaufnahme zur Sicherung des Be- 
weises beantragt. Der Rechtsverlust 
tritt nicht ein, wenn der Verkäufer 
den Mangel arglistig verschwiegen hat. 
481, 492. 
Die Gewährf. kann durch Vertrag 
verlängert oder abgekürzt werden. 
Die vereinbarte F. tritt an die Stelle 
der g. F. 481.
	        
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