Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist 
8 
490 
492 
496 
503 
Der Anspruch auf Wandelung sowie 
der Anspruch auf Schadensersatz wegen 
eines Hauptmangels, dessen Nicht- 
vorhandensein der Verkäufer zugesichert 
hat, verjährt in sechs Wochen von 
dem Ende der Gewährf. an. 
§477 unberührt. 
An die Stelle der in den 88 210, 
212, 215 bestimmten F. tritt eine 
F. von sechs Wochen. 
Der Käufer kann auch nach der 
Verjährung des Anspruchs auf Wan- 
delung die Zahlung des Kaufpreises 
verweigern. Die Aufrechnung des 
Anspruchs auf Schadensersatz unter- 
liegt nicht der im § 479 bestimmten 
Beschränkung. 481, 491, 492. 
Übernimmt der Verkäufer die Gewähr- 
leistung wegen eines nicht zu den 
Hauptmängeln gehörenden Fehlers 
oder sichert er eine Eigenschaft des 
Tieres zu, so finden die Vorschriften 
der §§ 487 bis 491 und, wenn eine 
Gewährf. vereinbart wird, auch die 
Vorschriften der §§ 483 bis 485 ent- 
sprechende Anwendung. Die im §490 
bestimmte Verjährung beginnt, wenn 
eine Gewährf. nicht vereinbart wird, 
mit der Ablieferung des Tieres. 481. 
Die Billigung eines auf Probe oder 
auf Besicht gekauften Gegenstandes 
kann nur innerhalb der vereinbarten 
F. und in Ermangelung einer solchen 
nur bis zum Ablauf einer dem Käufer 
von dem Verkäufer bestimmten an- 
gemessenen F. erklärt werden. War 
die Sache dem Käufer zum Zwecke 
der Probe oder der Besichtigung über- 
stücken nur bis zum Ablaufe von 
dreißig, bei anderen Gegenständen nur 
bis zum Ablaufe von drei Jahren 
nach der Vereinbarung des Vorbehalts 
.. Im 
übrigen bleiben die Vorschriften des 
89 
  
8 
504 
510 
760 
606 
Frist 
ausgeübt werden. Ist für die Aus- 
übung eine F. bestimmt, so tritt diese 
an die Stelle der g. F. 
Wer in Ansehung eines Gegenstandes 
zum Vorkaufe berechtigt ist, kann das 
Vorkaufsrecht ausüben, sobald der 
Verpflichtete mit einem Dritten einen 
Kaufvertrag über den Gegenstand ge- 
schlossen hat. 
Der Verpflichtete hat dem Vorkaufs- 
berechtigten den Inhalt des mit dem 
Dritten geschlossenen Vertrags un- 
verzüglich mitzuteilen. Die Mit- 
teilung des Verpflichteten wird durch 
die Mitteilung des Dritten ersetzt. 
Das Vorkaufsrecht kann bei Grund- 
stücken nur bis zum Ablaufe von zwei 
Monaten, bei anderen Gegenständen 
nur bis zum Ablauf einer Woche 
nach dem Empfange der Mitteilung 
ausgeübt werden. Ist für die Aus- 
übung eine F. bestimmt, so tritt diese 
an die Stelle der g. F. 
Leibrente. 
Die Leibrente ist im Voraus zu ent- 
tichten. 
Eine Geldrente ist für drei Monate 
vorauszuzahlen; bei einer anderen 
Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, 
für den sie im Voraus zu entrichten 
ist, nach der Beschaffenheit und dem 
Zwecke der Rente. 
Hat der Gläubiger den Beginn des 
Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente 
im voraus zu entrichten ist, so ge- 
bührt ihm der volle, auf den Zeit- 
abschnitt entfallende Betrag. 
Leihe. 
Die Ersatzansprüche des Verleihers 
wegen Veränderungen oder Ver- 
schlechterungen der verliehenen Sache, 
sowie die Ansprüche des Entleihers 
auf Ersatz von Verwendungen oder 
auf Gestattung der Wegnahme einer Ein- 
richtung verjähren in sechs Monaten.
	        
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