Strafverfahren — 993 —
§ Verwandtschaft. 8
1654 Verpflichtung des Vaters, die Kosten
der St gur ur Kindes in einem
gegen' ½ lbe
1660 s.
1674 s. landlung — Handlung 839.
1848
907, 910, 911, 923 f. Eigentum —
Art.
735
Vormundschaft s. Handlung —
Handlung 839.
Sträucher.
Eigentum.
Eigentum.
Einführungsgesetz.
s. Eigentum — Eigentum 88§ 910,
923.
724, 7% . E.G. — E.G.
176
660
Art.
767
1986
Streit s. Streitigkeit.
Streltgegenstand.
Vollmacht.
Zuständig für die Bewilligung der
Veröffentlichung der Kraftloserklärung
einer Vollmachtsurkunde ist sowohl
das Amtsgericht, in dessen Bezirke
der Vollmachtgeber seinen a. Gerichts-
stand hat, als das Amtsgericht,
welches für die Klage auf Rückgabe
der Urkunde, abgesehen von dem
Werte des S., zuständig sein würde.
· 2 2 2 —2
Streitigkeit.
Auslobung.
Streit über die Verteilung einer für
die Vornahme einer Handlung aus-
gesetzten Belohnung s. Auslobung —
Auslobung.
Einführungsgesetz s. Verein 8§944,
52.
Erbe.
Ist die Berichtigung einer Nachlaß-
verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführ-
bar oder ist eine Verbindlichkeit streitig,
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
733
1475
1498
1546
282
88
2204
44
Streitigleit
so darf die Ausantwortung des Nach-
lasses an die Erben nur erfolgen,
wenn dem Gläubiger Sicherheit ge-
leistet wird s. Erbe — Erbe.
2046 Aus dem Nachlasse sind bei der Aus-
einandersetzung zunächst die Nachlaß-
verbindlichkeiten zu berichtigen. Ist
eine Nachlaßverbindlichkeit noch nicht
fällig oder ist sie streitig, so ist das
zur Berichtigung Erforderliche zurück-
zubehalten s. Erbe — Erbe.
Gesellschaft.
Ist eine Schuld der Gesellschafter noch
nicht fällig oder ist sie streitig, so ist
bei der Auseinandersetzung das zur
Berichtigung Erforderliche zurückzube-
halten.
Güterrecht.
Aus dem Gesamtgute der a. Güter-
gemeinschaft sind bei der Auseinander-
setzung zunächst die Gesamtgutsver-
bindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine
Gesamtgutsverbindlichkeit noch nicht
fällig oder ist sie streilig, so ist das
zur Berichtigung Erforderliche zurück-
zubehalten.
1474, 1498, 1546.
Auf die Auseinandersetzung in An-
sehung des Gesamtguts der f. Güter-
gemeinschaft finden die Vorschriften
der §§ 1475, 1476, des § 1477
Abs. 1 und der 8§ 1479—1481 An-
wendung. 1518.
s. Errungenschaltsgemeinschaft
— Güterrecht.
Leistung.
Ist streitig, ob die Unmöglichkeit der
Leistung die Folge eines von dem
Schuldner zu vertretenden Umstandes
ist, so trifft die Beweislast den
Schuldner.
Stiftung s. Verein 52.
Testament s. Erbe — Erbe 2046.
Verein.
Die Zuständigkeit und das Verfahren
63