Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Strafverfahren — 993 — 
§ Verwandtschaft. 8 
1654 Verpflichtung des Vaters, die Kosten 
der St gur ur Kindes in einem 
gegen' ½ lbe 
1660 s. 
1674 s. landlung — Handlung 839. 
1848 
907, 910, 911, 923 f. Eigentum — 
Art. 
735 
   
Vormundschaft s. Handlung — 
Handlung 839. 
Sträucher. 
Eigentum. 
Eigentum. 
Einführungsgesetz. 
s. Eigentum — Eigentum 88§ 910, 
923. 
724, 7% . E.G. — E.G. 
176 
660 
Art. 
767 
1986 
Streit s. Streitigkeit. 
Streltgegenstand. 
Vollmacht. 
Zuständig für die Bewilligung der 
Veröffentlichung der Kraftloserklärung 
einer Vollmachtsurkunde ist sowohl 
das Amtsgericht, in dessen Bezirke 
der Vollmachtgeber seinen a. Gerichts- 
stand hat, als das Amtsgericht, 
welches für die Klage auf Rückgabe 
der Urkunde, abgesehen von dem 
Werte des S., zuständig sein würde. 
· 2 2 2 —2 
Streitigkeit. 
Auslobung. 
Streit über die Verteilung einer für 
die Vornahme einer Handlung aus- 
gesetzten Belohnung s. Auslobung — 
Auslobung. 
Einführungsgesetz s. Verein 8§944, 
52. 
Erbe. 
Ist die Berichtigung einer Nachlaß- 
verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführ- 
bar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, 
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
  
733 
1475 
1498 
1546 
282 
88 
2204 
44 
Streitigleit 
so darf die Ausantwortung des Nach- 
lasses an die Erben nur erfolgen, 
wenn dem Gläubiger Sicherheit ge- 
leistet wird s. Erbe — Erbe. 
2046 Aus dem Nachlasse sind bei der Aus- 
einandersetzung zunächst die Nachlaß- 
verbindlichkeiten zu berichtigen. Ist 
eine Nachlaßverbindlichkeit noch nicht 
fällig oder ist sie streitig, so ist das 
zur Berichtigung Erforderliche zurück- 
zubehalten s. Erbe — Erbe. 
Gesellschaft. 
Ist eine Schuld der Gesellschafter noch 
nicht fällig oder ist sie streitig, so ist 
bei der Auseinandersetzung das zur 
Berichtigung Erforderliche zurückzube- 
halten. 
Güterrecht. 
Aus dem Gesamtgute der a. Güter- 
gemeinschaft sind bei der Auseinander- 
setzung zunächst die Gesamtgutsver- 
bindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine 
Gesamtgutsverbindlichkeit noch nicht 
fällig oder ist sie streilig, so ist das 
zur Berichtigung Erforderliche zurück- 
zubehalten. 
1474, 1498, 1546. 
Auf die Auseinandersetzung in An- 
sehung des Gesamtguts der f. Güter- 
gemeinschaft finden die Vorschriften 
der §§ 1475, 1476, des § 1477 
Abs. 1 und der 8§ 1479—1481 An- 
wendung. 1518. 
s. Errungenschaltsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Leistung. 
Ist streitig, ob die Unmöglichkeit der 
Leistung die Folge eines von dem 
Schuldner zu vertretenden Umstandes 
ist, so trifft die Beweislast den 
Schuldner. 
Stiftung s. Verein 52. 
Testament s. Erbe — Erbe 2046. 
Verein. 
Die Zuständigkeit und das Verfahren 
63
	        
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