Streitigkeit
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52
779
für die Entziehung der Rechtsfähigkeit
eines Vereins bestimmen sich in den
Fällen des § 43 nach den für
streitige Verwaltungssachen geltenden
Vorschriften der LCGB.
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Ist die Berichtigung einer Verbind-
lichkeit zur Zeit der Auflösung eines
Vereins nicht ausführbar oder ist eine
Verbindlichkeit streitig, so darf das
Vermögen den Anfallberechtigten nur
ausgeantwortet werden, wenn dem
Gläubiger Sicherheit geleistet ist. 53.
Vergleich.
Vertrag, durch den der Streit oder
die Ungewißheit der Parteien über
ein Rechtsverhältnis im Wege gegen-
seitigen Nachgebens beseitigt wird
(Vergleich) s. Verglelch — Vergleich.
Vormundschaft.
1822 Der Vormund bedarf der Genehmigung
13.
des Vormundschaftsgerichts:
11.
12. zu einem Vergleich oder einem
Schiedsvertrag, es sei denn, daß
der Gegenstand des Streites oder
der Ungewißheit in Geld schätzbar
ist und den Wert von dreihundert
Mark nicht übersteigt;
erE
1843 Die Ansprüche, die zwischen dem
Vormund und dem Mündel bei der
941
478
Rechnungslegung streitig bleiben,
können schon vor der Beendigung
des Vormundschaftsverhältnisses im
Rechtswege geltend gemacht werden.
Streitverkündung.
Eigentum s. Verjährung 209.
Kauf.
..... Hat der Käufer vor der
Vollendung der Verjährung des An-
spruchs auf Wandelung oder Minderung
in einem zwischen ihm und einem späteren
Erwerber der Sache wegen des Mangels
anhängigen Rechtsstreit dem Verkäufer
den Streit verkündet, so kann er auch
8
Stummsein
nach der Vollendung der Verjährung
die Zahlung des Kaufpreises insoweit
verweigern, als er auf Grund der
Wandelung oder der Minderung dazu
berechtigt sein würde.
Hat der Verkäufer den Mangel der
verkauften Sache arglistig verschwiegen,
so bedarf es der Anzeige oder einer
ihr nach Abs. 1 gleich stehenden
Handlung nicht. 479—481.
485 Rechtsverlust des Käufers eines Tieres,
490
209
215
639
Art.
wenn er nicht rechtzeitig dem Verkäuser
den Streit verkündet s. Kauf — Kauf.
s. Verjährung 215.
Verjährung.
Die Verjährung wird in gleicher
Weise wie durch Klageerhebung unter-
brochen:
4. durch die S. in dem Prezesse,
von dessen Ausgange der Anspruch
abhängt;
220.
Die Unterbrechung der Verjährung
durch Geltendmachung der Aufrechnung
im Prozeß oder durch S. dauert fort,
bis der Prozeß rechtskräftig entschieden
oder anderweit erledigt ist; die Vor-
schriften des § 211 Abs. 2 finden
Anwendung.
Die Unterbrechung gilt als nicht
erfolgt, wenn nicht binnen sechs
Monaten nach der Beendigung des
Prozesses Klage auf Befriedigung oder
Feststellung des Anspruchs erhoben
wird. Auf diese Frist finden die
Vorschriften der §§ 203, 206, 207
entsprechende Anwendung. 220.
Werkvertrag 651 s. Kauf 478.
Stummsein.
Einführungsgesetz.
767 l. Erblasser — Testament 8§ 2243.
2% H.
Pflegschaft — Vormundschaft
8 1910.