Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Streitigkeit 
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779 
für die Entziehung der Rechtsfähigkeit 
eines Vereins bestimmen sich in den 
Fällen des § 43 nach den für 
streitige Verwaltungssachen geltenden 
Vorschriften der LCGB. 
3 
Ist die Berichtigung einer Verbind- 
lichkeit zur Zeit der Auflösung eines 
Vereins nicht ausführbar oder ist eine 
Verbindlichkeit streitig, so darf das 
Vermögen den Anfallberechtigten nur 
ausgeantwortet werden, wenn dem 
Gläubiger Sicherheit geleistet ist. 53. 
Vergleich. 
Vertrag, durch den der Streit oder 
die Ungewißheit der Parteien über 
ein Rechtsverhältnis im Wege gegen- 
seitigen Nachgebens beseitigt wird 
(Vergleich) s. Verglelch — Vergleich. 
Vormundschaft. 
1822 Der Vormund bedarf der Genehmigung 
13. 
des Vormundschaftsgerichts: 
11. 
12. zu einem Vergleich oder einem 
Schiedsvertrag, es sei denn, daß 
der Gegenstand des Streites oder 
  
der Ungewißheit in Geld schätzbar 
ist und den Wert von dreihundert 
Mark nicht übersteigt; 
erE 
1843 Die Ansprüche, die zwischen dem 
Vormund und dem Mündel bei der 
941 
478 
Rechnungslegung streitig bleiben, 
können schon vor der Beendigung 
des Vormundschaftsverhältnisses im 
Rechtswege geltend gemacht werden. 
Streitverkündung. 
Eigentum s. Verjährung 209. 
Kauf. 
..... Hat der Käufer vor der 
Vollendung der Verjährung des An- 
spruchs auf Wandelung oder Minderung 
in einem zwischen ihm und einem späteren 
Erwerber der Sache wegen des Mangels 
anhängigen Rechtsstreit dem Verkäufer 
den Streit verkündet, so kann er auch 
  
8 
Stummsein 
nach der Vollendung der Verjährung 
die Zahlung des Kaufpreises insoweit 
verweigern, als er auf Grund der 
Wandelung oder der Minderung dazu 
berechtigt sein würde. 
Hat der Verkäufer den Mangel der 
verkauften Sache arglistig verschwiegen, 
so bedarf es der Anzeige oder einer 
ihr nach Abs. 1 gleich stehenden 
Handlung nicht. 479—481. 
485 Rechtsverlust des Käufers eines Tieres, 
490 
209 
215 
639 
Art. 
wenn er nicht rechtzeitig dem Verkäuser 
den Streit verkündet s. Kauf — Kauf. 
s. Verjährung 215. 
Verjährung. 
Die Verjährung wird in gleicher 
Weise wie durch Klageerhebung unter- 
brochen: 
4. durch die S. in dem Prezesse, 
von dessen Ausgange der Anspruch 
abhängt; 
220. 
Die Unterbrechung der Verjährung 
durch Geltendmachung der Aufrechnung 
im Prozeß oder durch S. dauert fort, 
bis der Prozeß rechtskräftig entschieden 
oder anderweit erledigt ist; die Vor- 
schriften des § 211 Abs. 2 finden 
Anwendung. 
Die Unterbrechung gilt als nicht 
erfolgt, wenn nicht binnen sechs 
Monaten nach der Beendigung des 
Prozesses Klage auf Befriedigung oder 
Feststellung des Anspruchs erhoben 
wird. Auf diese Frist finden die 
Vorschriften der §§ 203, 206, 207 
entsprechende Anwendung. 220. 
Werkvertrag 651 s. Kauf 478. 
Stummsein. 
Einführungsgesetz. 
767 l. Erblasser — Testament 8§ 2243. 
2% H. 
Pflegschaft — Vormundschaft 
8 1910.
	        
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