Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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Zuzutheilen sind der Aushebungskommission: 
I. ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Landrath zu- 
zuziehender Thierarzt und 
2. drei von dem Landrathe von sechs zu sechs Jahren zu wählende Taxatoren. 
8 16. 
Zu Taxatoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche 
das volle Vertrauen der Eingesessenen besipen, gewählt werden. Dieselben sind 
nach dem als Anlage F’ beigefügten „Eidesformnlar“ durch den Landrath oder 
dessen Vertreter vor Beginn des Abschätungsgeschäftes zu vereidigen, und ist be- 
glaubigte Abschrift der darüber aufzunehmenden Verhandlung dem National bei- 
zusügen. 
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellverlreter für dieselben gewählt, 
von denen einer schon für den Beginn der Aushebung einzuberufen ist. 
Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die etwa zuzuziehenden Thierärzte 
erhalten Reiseentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen, welche über die 
entsprechenden Kompetenzen bei der Abschäbung von Flurschäden durch die unterm 
13. Juli 1898 von Sr. Majestät dem Kaiser genehmigte Ausführungs-Verordnung 
zum Geset über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 
13. Febrnar 1875 in der Fassung des Geseyzes vom 24. Mai 1898 getroffen sind. 
Für die landrälhlichen Büreangehilfen, welche außerhalb ihres Bezirksortes 
bei der Aushebung mitwirken, dürfen die gesetzlichen Tagegelder und Reisekosten 
berechnet werden. 
§5 17. 
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls übersenden die Landräthe 
auf dem raschesten Wege den Gemeindevorständen bezw. Vorständen der Guts- 
bezirke die im Frieden vorbereiteten Befehle, an welchem Orte und zu welcher Zeit 
(Tag und Stunde) die nach § 13 bestimmten Pferde zu gestellen sind. 
Die Taxatoren und gegebenenfalls der Thierarzt sind entsprechend zu be- 
nachrichtigen. 
Beginnt die Aushebung ansnahmsweise schon am 1. Mobilmachungstage, so 
ist zu erwägen, ob die durch die Reichstelegraphie an alle Gemeinden sofort über- 
sandten Telegramme, „daß die Mobilmachung befohlen und welches der al- Mobil- 
Farfl. Schwarzb.-Rudolstäd?l. Gesetzlammlung I.XI.
	        
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